Archivbeitrag – Rechtsstand 2016. Der BGH hat das Verfahren am 16. Mai 2017 (VI ZR 135/13) abgeschlossen. Seit dem 25. Mai 2018 richtet sich die Zulässigkeit nach Art. 6 DSGVO; die Speicherung auf dem Endgerät regelt heute § 25 TDDDG. Mehr auf unserer Seite Cookies und Tracking.
Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Oktober 2016 in der Rechtssache Patrick Breyer gegen Bundesrepublik Deutschland (C-582/14) zwei Fragen beantwortet, die für fast jeden Betreiber einer Website von Bedeutung sind. Vorgelegt hatte der Bundesgerichtshof. Der Kläger wandte sich dagegen, dass Websites des Bundes die IP-Adressen der Besucher über den Besuch hinaus speicherten, um Angriffe abwehren und verfolgen zu können.
IP-Adressen: Personenbezug auch ohne eigenes Zusatzwissen
Eine dynamische IP-Adresse wird bei jeder Einwahl neu vergeben. Der Websitebetreiber allein kann daraus nicht ablesen, wer seine Seite besucht hat. Der Zugangsanbieter kann die Adresse aber einem Anschlussinhaber zuordnen. Der EuGH stellt darauf ab, ob der Betreiber über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm vernünftigerweise ermöglichen, die Person mithilfe des Zusatzwissens eines Dritten bestimmen zu lassen.
Diese Möglichkeit bejaht der Gerichtshof für Deutschland. Im Fall eines Cyberangriffs kann sich der Betreiber an die Strafverfolgungsbehörden wenden, die vom Provider Auskunft über den Anschlussinhaber erhalten können. Damit ist die dynamische IP-Adresse für den Betreiber ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 2 lit. a der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Der lange Streit zwischen absolutem und relativem Personenbezug ist damit im Ergebnis zugunsten eines weiten Verständnisses entschieden.
§ 15 TMG ist zu eng gefasst
Nach § 15 Abs. 1 TMG dürfen Diensteanbieter Nutzungsdaten nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen und abzurechnen. Nach verbreiteter Auslegung mussten die Daten mit dem Ende des Nutzungsvorgangs gelöscht werden. Eine Speicherung zur Abwehr von Angriffen war danach nicht gedeckt.
Der EuGH hält diese Beschränkung für unvereinbar mit Art. 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie. Die Mitgliedstaaten dürfen die Interessenabwägung nicht von vornherein ausschließen. Websitebetreiber müssen sich deshalb auf ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit ihres Dienstes berufen können, wozu auch die Abwehr von Cyberangriffen gehört. Ob dieses Interesse im Einzelfall überwiegt, muss nun der BGH prüfen.
Was Websitebetreiber jetzt beachten sollten
Das Urteil bringt zwei Botschaften. Erstens unterliegen Server-Logfiles, Analyse-Tools und Sicherheitssysteme, die IP-Adressen verarbeiten, dem Datenschutzrecht. Zweitens gibt es nun eine tragfähige Grundlage, IP-Adressen für Sicherheitszwecke für einen begrenzten Zeitraum zu speichern.
- Prüfen Sie, welche Systeme IP-Adressen speichern: Webserver, Firewalls, Content-Delivery-Netzwerke, Analyse- und Werbedienste.
- Legen Sie für jede Speicherung einen Zweck und eine Speicherdauer fest. Für Sicherheitslogs werden häufig sieben Tage diskutiert; die richtige Dauer hängt vom Angriffsrisiko ab.
- Kürzen Sie IP-Adressen bei Analyse-Tools, soweit die Funktion es zulässt.
- Weisen Sie in der Datenschutzerklärung auf die Speicherung und ihren Zweck hin.
- Schließen Sie mit externen Dienstleistern, die Logdaten verarbeiten, Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung.
Ausblick
Die Entscheidung ist noch zur Datenschutzrichtlinie ergangen. Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung übernimmt in Erwägungsgrund 26 die Prüfung, ob Mittel zur Identifizierung „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“. Erwägungsgrund 49 nennt die Netz- und Informationssicherheit ausdrücklich als berechtigtes Interesse. Die Linie des EuGH dürfte sich damit fortsetzen.
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