Haftung für KI-Systeme

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Wenn ein KI-System falsch entscheidet, stellt sich die Frage nach dem Verantwortlichen: Entwickler, Anbieter, Betreiber oder Nutzer. Ein eigenes KI-Haftungsgesetz gibt es nicht. Die Haftung ergibt sich aus Vertrag, Deliktsrecht und ab dem 9. Dezember 2026 aus dem neuen Produkthaftungsgesetz. Wir vertreten Geschädigte und Unternehmen und gestalten die Haftungsverteilung in Verträgen.

Vertragliche Haftung für KI

Zwischen Vertragspartnern gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Liefert ein KI-System nicht die vereinbarte Beschaffenheit, bestehen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Der Schadensersatz setzt Vertretenmüssen voraus, das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Gegenüber Verbrauchern gelten für digitale Produkte die §§ 327 ff. BGB einschließlich einer Aktualisierungspflicht.

Entscheidend ist, was vereinbart wurde. Fehlen Leistungskennzahlen und Einsatzgrenzen, wird im Streit darüber gestritten, welche Fehlerquote noch üblich ist. Setzt ein Unternehmen KI gegenüber eigenen Kunden ein, haftet es für Fehler wie für eigenes Handeln oder über § 278 BGB.

Deliktische Haftung

Außerhalb von Verträgen haftet nach § 823 Abs. 1 BGB, wer schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder andere absolute Rechte verletzt. Daneben greift § 823 Abs. 2 BGB bei Verstößen gegen Schutzgesetze. Ob einzelne Pflichten des AI Act Schutzgesetze sind, ist nicht geklärt; bei Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Grundrechten spricht viel dafür.

Die Produzentenhaftung verlangt von Herstellern sorgfältige Konstruktion, Fertigung, Instruktion und Produktbeobachtung. Für Betreiber gilt eine Pflicht zur Organisation: Auswahl eines geeigneten Systems, Schulung, Überwachung, Reaktion auf erkannte Fehler. Wer KI ohne Kontrolle in sicherheitsrelevanten Prozessen einsetzt, riskiert ein Organisationsverschulden.

Neues Produkthaftungsgesetz ab 9. Dezember 2026

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 321) setzt Deutschland die Richtlinie (EU) 2024/2853 um. Das neue ProdHaftG gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die wichtigsten Änderungen:

  • Software ist ein Produkt, gleich ob lokal installiert, eingebettet oder als Cloud-Dienst bereitgestellt. KI-Systeme sind damit erfasst. Ausgenommen ist freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird.
  • Ein Produkt kann auch durch fehlende Sicherheitsupdates fehlerhaft sein, solange der Hersteller die Kontrolle behält. Die Lernfähigkeit eines Systems nach dem Inverkehrbringen ist bei der Fehlerbeurteilung zu berücksichtigen.
  • Ersatzfähig ist auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden.
  • Haftende Akteure sind neben dem Hersteller auch Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, unter Umständen Online-Plattformen und Unternehmen, die ein Produkt wesentlich verändern.
  • Der bisherige Haftungshöchstbetrag und die Selbstbeteiligung bei Sachschäden entfallen.

Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Sie betrifft Personen- und Sachschäden sowie Datenverluste; reine Vermögensschäden, etwa durch eine falsche KI-Empfehlung, sind nicht erfasst.

Beweiserleichterungen und Offenlegung

Das neue Recht erleichtert die Beweisführung erheblich. Macht der Geschädigte seinen Anspruch plausibel, kann das Gericht den Beklagten zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichten; Geschäftsgeheimnisse werden in einem eigenen Verfahren geschützt. Wer der Anordnung nicht nachkommt, muss mit der Vermutung der Fehlerhaftigkeit rechnen. Fehlerhaftigkeit wird auch vermutet, wenn verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt wurden oder eine offensichtliche Fehlfunktion vorliegt. Ist der Nachweis wegen technischer Komplexität übermäßig schwierig, genügt es, dass Fehler oder Ursächlichkeit wahrscheinlich sind. Für KI-Systeme mit undurchsichtiger Funktionsweise ist das die wichtigste Neuerung.

Keine KI-Haftungsrichtlinie

Die Kommission hatte 2022 eine eigene KI-Haftungsrichtlinie mit Beweiserleichterungen für die Verschuldenshaftung vorgeschlagen. Sie hat den Vorschlag im Arbeitsprogramm 2025 zur Rücknahme vorgesehen und 2025 zurückgezogen. Für die verschuldensabhängige Haftung bleibt es deshalb beim nationalen Recht.

Versicherung von KI-Risiken

Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen decken KI-Schäden nicht automatisch. Prüfen Sie Ausschlüsse für Software, reine Vermögensschäden und Datenverluste sowie die Definition des Versicherungsfalls. Für Anbieter kommen IT-Haftpflicht- und Cyberpolicen hinzu. Mit dem Wegfall des Haftungshöchstbetrags im ProdHaftG sollten Deckungssummen überprüft werden.

Was wir für Sie tun

  • Haftungsanalyse für KI-Produkte vor dem 9. Dezember 2026 und Anpassung von Prozessen zur Produktbeobachtung
  • Vertragliche Haftungsverteilung mit Lieferanten, Integratoren und Kunden
  • Abstimmung mit Versicherern und Maklern
  • Vertretung bei Schadensfällen, einschließlich selbständiger Beweisverfahren und Offenlegungsanträgen

Häufige Fragen zur KI-Haftung

Gilt das neue Produkthaftungsgesetz für bereits verkaufte Software?

Nein. Für Produkte, die bis zum 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das bisherige ProdHaftG. Wird ein Produkt danach wesentlich verändert, kann das neue Recht greifen.

Haftet der Betreiber, wenn das KI-System des Anbieters fehlerhaft ist?

Gegenüber Dritten haftet der Betreiber, wenn er eigene Sorgfaltspflichten verletzt hat, etwa bei Auswahl oder Überwachung. Rückgriff beim Anbieter richtet sich nach dem Vertrag und gegebenenfalls nach dem ProdHaftG.

Wie lange können Ansprüche nach dem neuen ProdHaftG geltend gemacht werden?

Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis. Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei erst später auftretenden Gesundheitsschäden nach 25 Jahren.

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Ihr Ansprechpartner

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