horak Rechtsanwälte it-recht tk-recht kanzlei anwalt hannover internetrecht onlinerecht impressum wettbewerbsrecht urheberrecht uwg  Fachanwalt  Kanzlei Vertragsrecht Vertrag prüfen Domainrecht UDRP vergaberecht  Rechtsberatung IT itrechtler IT-Rechtlich informationstechnologierecht Softwarerecht Hardwarerecht ESCROW-Vereinbarung Softwarehinterlegung Open Source Recht Quellcode

 

 

 

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien
 
Kanzlei  Rechtsanwälte  IT-Recht  Bewertung im Internet  Musterverträge  Kontakt  Impressum  Datenschutz
 

 

Startseite
 
:  IT-Recht-Anwalt  :  IT-Recht Mediation
 
Onlineberatung  
 
IT-Recht IT-Rechtler TK-Rechtler Anwalt IT Rechtsanwalt  Informationstechnologie IT technische Informatik Nachrichtenverarbeitung Netzwerke Cloud Computing Apps App-Software Vertreibsverträge Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

IT-Recht-Anwalt 
Kanzlei 
Kontakt 
Impressum 
AGB 
Datenschutz 
Rechtsanwälte 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Wien 
IT-Recht 
EDV 
Software 
Internet 
Vertragsrecht 
Domainrecht 
Domain Disputes 
Medien 
Datenschutz 
Urheber 
Bilder 
Filme 
Fotos 
Presse 
Youtube 
Spiele 
Wettbewerb 
Compliance 
Vergabe 
TK-Recht 
Verkaufsportale 
Bewertung im Internet 
IT-Recht Mediation 
Abmahnung 
Klage/ Schiedsverfahren 
Musterverträge 
Abmahnung UWG eBay 
Datenschutzerklärung 
Domainkaufvertrag 
Geheimhaltungsvereinbarung 
Internet-AGB 
IT-Outsourcing-Vertrag 
SEO Consultancy 
Softwareentwicklungsvertrag 
Onlineberatung 
Gesetze 
MDStV 
TDG 
TDSG 
TDSV 
TMG 
Urteile 
MitwohnZ 
Paperboy 
AdActa 
Kinski 
Dinerscard 
Vorratsdaten 
Kostenlos 
Ausweichgerichtsstand 
Durchsuchungsanordnung 
Telefonkartensammler 
Datenagbklausel 
Hauptlizenzwegfall 
IP-Adressdatenauskunft 
Geburtstagszug 
Links 

 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@itrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@itrechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

Mediation im IT-Recht

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Vor langen und kostenintensiven Gerichtsprozessen mit unbekanntem Ausgang, kann es sinnvoll sein, eine außergerichtliche Konfliktlösung z.B. durch Mediation zu finden. Auch in einem bereits vorhandenen Gerichtsverfahren kann eine Mediation eine Möglichkeit bieten, durch die Diskussion ganz anderer, als rein rechtlicher Themen, dennoch Rechtsfrieden herbeizuführen.

Das Mediationsverfahren wird von den streitenden Parteien freiwillig durchgeführtes. Selbst eine gerichtliche Mediation (ein nicht am Verfahren beteiligter Richter wird als Mediator tätig)  ist in einigen Ländern möglich.

Die Parteien müssen sich bei einer Mediation auf einen Mediator verständigen, der das Mediationsverfahren leitet und durch die mündlichen Verhandlungen führt.

Mediator

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Als Mediator werden häufig Richter oder Rechtsanwälte tätig. Diese Berufsbildung ist jedoch nicht zwingend nötig (aber bei komplexen rechtlichen Verhältnissen hilfreich).

Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

Mediationsverfahren

Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.

Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

Verschwiegenheitspflicht des Mediators

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,

2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

Schiedsverfahren, Schlichtungsverfahren und Gerichtsverfahren

Das Mediationsverfahren ist kein Schiedsverfahren (es erfolgt kein Schiedsspruch), kein Schlichtungsverfahren (es erfolgt kein Schlichtungsspruch) und kein Gerichtsverfahren (es gibt keine gerichtliche Entscheidung.

Mediationsgesetz

Die Mediation ist im Mediationsgesetz geregelt und umfasst folgende Stichpunkte:

  • Mediator
  • zertifizierter Mediator
  • Mediationsverfahren
  • außergerichtliche Mediation
  • gerichtliche Mediation
  • Mediationsgrundsätze
  • Transparenz
  • Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators
  • Befangenheit des Mediators
  • Mediationskosten

 

 

Impressum Datenschutz  AGB it recht informationstechnologie recht itrecht it-rechtler it-anwalt it-kanzlei edv-anwalt software-anwalt Games lae Spielerecht Compliance Verkaufsportale Bewertungen im Internet Mediation Klage Schiedsverfahren Disputes Litigation IT-Recht Abmahnung Musterverträge Datenschutzerklärung drucken it-recht kanzlei fachnwalt hardwarerecht lizenzvertragsrecht it-vertrag it-agb gestaltung Medienrecht Datenschutzrecht Urheberrecht Bildrecht Filmrecht Fotorecht Presserecht Youtube-Recht speichern anwalt it recht it vertrag fachkanzlei web webshop anwalt ebay anwalt amazon verkauf rechtsanwalt fachkanzlei Domain Dispute Recht UDRP ADRzurück telekommunikation zugang kartellrecht abrechnung tk telefonrechnung anwalt tk anlage anwalt Anfrage

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte | Georgstr. 48 | 30159 Hannover | T:0511.357356.0 | F:0511.357356.29 | info@itrechtler.de