Verkaufsportale im InternetAuf den ersten Blick erscheinen Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon, etsy, Yatego oder Dawanda die vorrangig verwendeten Plattformen. Dies trifft jedoch nicht zu, vielmehr existieren heute zahllose Verkaufsmöglichkeiten für Onlinehändler, teils branchenspezifisch, teils produktspezifisch oder auch zB Zielgruppen-orientiert. Unsere Expertise umfasst dabei weit mehr als hundert Plattformen, wobei auch wir uns immer wieder einmal auch in neue Rechtsrahmen neuer Internetdienstleister einarbeiten. Internethändler, die auf einer der Plattformen Waren einstellen, unterwerfen sich den jeweiligen AGB und sonstigen vertraglichen Bestandteile der jeweiligen Plattform. Daher empfiehlt es sich, alle erkennbaren AGB und die ersten Wareneinstellungen, von der ursprünglichen Kontaktaufnahme zur Verkaufsplattform an, möglichst genau zu dokumentieren. Denn dies bildet den rechtlichen Rahmen, insbesondere die wechselseitigen Rechte uns Pflichten ab. In Einzelfällen können einzelne Klauseln sich zwar als unwirksam herausstellen; dies stellt jedoch vor dem Hintergrund der umfangreichen AGB die Ausnahme dar. Neben dem rechtlichen Rahmen des Internethändlers mit der Verkaufsplattform entsteht auch ein solcher - je nach Ausgestaltung des Rechtsrahmens der Plattform - mit dem Kunden. Durch diese Dreiecksbeziehung können schwierige Fragen des geistigen Eigentums, des Wettbewerbsrechts, des allgemeinen Zivilrechts und vieler weiterer Rechtsthemen entstehen. So entschied der BGH beispielsweise gegen einen Uhren-Händler. Dieser hatte Markenuhren auf Amazon angeboten. Amazon hat von sich aus einen UVP hinzugesetzt. Mit dem BGH haftet der Uhrenhändler für die Richtigkeit des von ihm selbst nicht benannten UVP dennoch. Denn die - wenn auch durch den Amazon-Händler nicht selbst frei gestaltbare - Verkaufsanzeige auf Amazon sie dem Amazon-Händler zuzurechnen. Er hätte die Anzeige regelmässig prüfen müssen. So sehen das im übrigen - vom BGH nicht gesondert ausgeführt - auch die AGB von Amazon vor. Dieser Beispielsfall war rechtlich überhaupt nicht an den AGB von Amazon aufgehängt, sondern ein rein wettbewerbsrechtlicher Fall. Internethandel auf AmazonNeben eBay stellt Amazon aufgrund seiner Verbreitung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine professionelle Online-Handelssplattform. Im Fall Amazon sind die vertraglichen Regelwerke zwar durch weniger Freiräume gekennzeichnet. Jedoch gibt dies neuen und bestehenden Händlern auch positive Vorgaben, solange und soweit dem Händler der rechtliche Rahmen bekannt und von diesem genau beachtet wird. Folgende Themen spielen hier u.a. eine Rolle: - Die Behauptung einer Designverletzung/ Markenverletzung/ Patentverletzung führt zur Sperrung des Angebots durch Amazon und im Falle mehrfacher Verletzung wird die Account-Schliessung angedroht sowie im worst case auch durchgeführt.
- Durch eigene Designregistrierungen/ Markenregistrierungen/ Patenteintragungen kann ein Produkt auch bei Amazon monopolisiert werden.
- Schutz der eigenen ASIN, der EAN/GTIN.
- Neue Nutzungsbedingungen von Amazon, geänderte AGB für den Amazon Marketplace.
- Angebotssperrung und die Erzwingung der Freigabe einmal gesperrter Angebote
- Accountsperrung und Accountfreigabe
- Abmahnungen wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und deren Folgeverfahren.
- Das Dranhängen an fremde Angebote kann eine wettbewerbsrechtliche Behinderung oder eine Markenverletzung/ Firmennamensverletzung darstellen.
- Account-Hack und das kurzzeitige Einstellen von zahlreichen Fake-Artikeln.
Internethandel auf eBayDie Verkaufs- und Handelsplattform eBay hat ihre anfänglichen rechtlichen Unwägbarkeiten insoweit hinter sich gelassen, als viele Rechtsfragen inzwischen gerichtlich geklärt sind und in der Rechtsprechung eine Festigung des rechtlichen Rahmens erfolgte. Dies betrifft bspw Fragen der Haftung von eBay selbst, Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, Abgrenzungsfragen Verbraucher/ Unternehmer bzw privater Händler/ gewerblicher Händler u.a. Dennoch bleiben viele wichtige Fragestellungen nach wie vor umstritten oder umkämpft: - Rechtsverletzungen und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung, Leistungsschutzrechtsverletzung (insb. Fotos), Wettbewerbsverletzung (insb falsche oder keine AGB/Widerrufbelehrung weil angeblich Privatverkauf), Markenverletzung/ Markenpiraterie, Designverletzung, Patentverletzung
- produktbezogene Sonderregelungen (Elektrogesetz, Grundpreisangaben, Kosmetik, Waschmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Bücher, Textilkennzeichnung, Jugendschutz
- Haftung und Gewährleistung (Gewährleistungsdauer, Garantien, Widerrufsfrist für topbewertete Verkäufer
- Preisangaben (Versandkostentransparenz, Endpreisangabe
- eBay-Bewertungen
- VeRi-Programm von eBay: Sperrung des Angebots bei angeblicher Schutzrechtsverletzung und Androhung der Account-Sperrung
- Powerseller
- Sofortkauf
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