horak Rechtsanwälte it-recht tk-recht kanzlei anwalt hannover internetrecht onlinerecht impressum wettbewerbsrecht urheberrecht uwg  Fachanwalt  Kanzlei Vertragsrecht Vertrag prüfen Domainrecht UDRP vergaberecht  Rechtsberatung IT itrechtler IT-Rechtlich informationstechnologierecht Softwarerecht Hardwarerecht ESCROW-Vereinbarung Softwarehinterlegung Open Source Recht Quellcode

 

 

 

Standorte Berlin Bielefeld Bremen Düsseldorf Frankfurt Hamburg Hannover München Stuttgart
 
 Kanzlei Rechtsanwälte IT-Recht Internet Open Source Cloud Blockchain Smart Contracts Deep Fakes Tokenisierung Datenschutz IoT-Recht Digitale Souveränität Digitaler Nachlass Verkaufsportale Compliance Bewertung im Internet KI-Recht IT-Sicherheit TK-Recht Compliance Klage/ Schiedsverfahren Cyberkriminaltät NetzdurchsetzungsG Musterverträge IT-Outsourcing-Vertrag Softwareentwicklungsvertrag Servicelevelagreement (SLA) Cybersecurity SLA Impressum

 

Startseite
 
:  ITrechtler  :  IT-Sicherheit
 
Onlineberatung  
 
IT-Recht IT-Rechtler TK-Rechtler Anwalt IT Rechtsanwalt  Informationstechnologie IT technische Informatik Nachrichtenverarbeitung Netzwerke Cloud Computing Apps App-Software Vertreibsverträge Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

ITrechtler 
IT-Recht 
EDV 
Software 
Open Source 
Outsourcing 
Internet 
Vertragsrecht 
Domainrecht 
Domain Disputes 
Cloud 
Blockchain 
Smart Contracts 
Tokenisierung 
Medien 
Datenschutz 
Urheber 
Bilder 
Filme 
Fotos 
Presse 
Youtube 
Spiele 
Wettbewerb 
Compliance 
Vergabe 
IoT-Recht 
IT-Sicherheit 
Cyberkriminaltät 
Digitale Souveränität 
Digitaler Nachlass 
TK-Recht 
Telemedienrecht 
Telekommunikation 
KI-Recht 
Deep Fakes 
KI-Training 
Verkaufsportale 
Bewertung im Internet 
IT-Recht Mediation 
Abmahnung 
Klage/ Schiedsverfahren 
Musterverträge 
Abmahnung UWG eBay 
Affiliate-Vertrag 
Co-Creation SLA 
Cybersecurity SLA 
Datenschutzerklärung 
Domainkaufvertrag 
Geheimhaltungsvereinbarung 
Internet-AGB 
IoT Vertrag 
IT-Outsourcing-Vertrag 
Servicelevelagreement (SLA) 
SEO Consultancy 
Softwareentwicklungsvertrag 
Onlineberatung 
Gesetze 
MDStV 
TDG 
TDSG 
TDSV 
TMG 
DSA 
DSM-Richtlinie 
Infosoc 
NetzdurchsetzungsG 
Urteile 
MitwohnZ 
Paperboy 
AdActa 
Kinski 
Dinerscard 
Vorratsdaten 
Kostenlos 
Ausweichgerichtsstand 
Durchsuchungsanordnung 
Telefonkartensammler 
Datenagbklausel 
Hauptlizenzwegfall 
IP-Adressdatenauskunft 
Geburtstagszug 
Internetradiorecorder II 
LAION 
Rechtsanwälte 
Kanzlei 
Kontakt 
Impressum 
AGB 
Datenschutz 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Links 

 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@itrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@itrechtler.de

 

 

Recht der IT-Sicherheit

Das Recht der IT-Sicherheit regelt den Schutz von IT-Systemen, Netzwerken und Daten vor Bedrohungen wie Hacking, Datenlecks oder anderen Angriffen. Es umfasst eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die Unternehmen, Behörden und Privatpersonen betreffen, und wird durch nationale und internationale Normen sowie branchenspezifische Regelungen geprägt.


1. Grundlagen des IT-Sicherheitsrechts

IT-Sicherheit bedeutet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von IT-Systemen und Daten zu gewährleisten. Das Recht der IT-Sicherheit setzt Rahmenbedingungen für:

  • Pflichten zur IT-Sicherheit,
  • Verantwortlichkeiten bei Sicherheitsvorfällen,
  • Rechtliche Sanktionen bei Verstößen.


2. Rechtsgrundlagen der IT-Sicherheit

2.1. IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG)

Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0, das 2021 in Deutschland in Kraft trat, ist die zentrale Regelung zur IT-Sicherheit.

2.1.1. Ziele des IT-SiG

  • Verbesserung der IT-Sicherheit in Unternehmen und Behörden,
  • Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS),
  • Erhöhung der Resilienz gegenüber Cyberangriffen.

2.1.2. Pflichten nach IT-SiG

  • Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) müssen:
    • Angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen implementieren (§ 8a BSI-Gesetz).
    • Sicherheitsvorfälle melden (§ 8b BSI-Gesetz).
    • Ihre Systeme regelmäßig durch unabhängige Stellen prüfen lassen.
  • Digitale Diensteanbieter wie Cloud-Dienste oder Suchmaschinen sind ebenfalls verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (§ 8c BSI-Gesetz).
  • Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse:
    • Das IT-SiG 2.0 erweitert die Regelungen auf Unternehmen, die keine KRITIS-Betreiber sind, aber dennoch von erheblicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind (z. B. Rüstungsindustrie, Medienunternehmen).


2.2. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die DSGVO ergänzt das IT-Sicherheitsrecht, indem sie den Schutz personenbezogener Daten in den Vordergrund stellt.

2.2.1. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs, Art. 32 DSGVO)

  • Unternehmen sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, z. B.:
    • Verschlüsselung,
    • Zugangskontrollen,
    • regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen.

2.2.2. Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen (Art. 33 DSGVO)

  • Datenpannen müssen innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Datenschutzbehörde gemeldet werden.


2.3. Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

  • Das TTDSG regelt den Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten und schreibt vor:
    • Verschlüsselung von Kommunikationsinhalten,
    • Einwilligungspflichten für Cookies und Tracking.


2.4. NIS-Richtlinie

Die EU-Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) verpflichtet Betreiber essentieller Dienste und digitale Dienstleister zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Meldung von Sicherheitsvorfällen.


2.5. Strafrechtliche Regelungen

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Cyberkriminalität:

  • § 202a StGB: Ausspähen von Daten,
  • § 303b StGB: Computersabotage,
  • § 263a StGB: Computerbetrug.


2.6. Weitere relevante Normen

  • Telekommunikationsgesetz (TKG): Verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Sicherstellung der IT-Sicherheit.
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): Regelt IT-Sicherheitsanforderungen für vernetzte Produkte.


3. Verantwortlichkeiten und Pflichten

3.1. Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS)

  • KRITIS-Betreiber sind Unternehmen und Einrichtungen, die eine wesentliche Rolle für die Grundversorgung spielen (z. B. Energie, Wasser, Gesundheit, Verkehr).
  • Pflichten:
    • Identifikation und Schutz kritischer Systeme,
    • Erstellung von IT-Sicherheitskonzepten,
    • Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).


3.2. Unternehmen

  • Alle Unternehmen müssen:
    • IT-Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Daten und Systeme zu schützen,
    • Sicherheitsvorfälle analysieren und dokumentieren,
    • Mitarbeiter in IT-Sicherheit schulen.


3.3. Behörden

  • Behörden sind verpflichtet, die Vertraulichkeit und Integrität von Bürgerdaten zu gewährleisten.
  • Sie arbeiten eng mit dem BSI zusammen, insbesondere bei der Abwehr von Cyberangriffen.


4. Sanktionen bei Verstößen

  • Bußgelder nach DSGVO:
    • Bei Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.
  • Strafrechtliche Konsequenzen:
    • Cyberangriffe, Datenmissbrauch oder das Unterlassen von Sicherheitsmaßnahmen können strafrechtliche Folgen haben.
  • Vertragsrechtliche Haftung:
    • Unternehmen können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Sicherheitsmängel entstehen.


5. Gerichtliche Entscheidungen

5.1. Urteil des EuGH (C-311/18, „Schrems II“)

  • Entscheidung: Verschärfte Anforderungen an die Ãœbertragung personenbezogener Daten in Drittstaaten.
  • Bedeutung für IT-Sicherheit: Unternehmen müssen sicherstellen, dass Daten auch bei Ãœbertragungen in Drittländer ausreichend geschützt sind.


5.2. BGH-Urteil zu Passwortsicherheit (Az. VI ZR 23/21)

  • Entscheidung: Unternehmen haften für Schäden, die durch unzureichend gesicherte Passwörter verursacht werden.
  • Bedeutung: Verstärkte Anforderungen an Zugangskontrollen.


6. Herausforderungen und offene Fragen

6.1. Komplexität der Regelungen

  • Die Vielzahl an Regelungen erschwert es Unternehmen, den Ãœberblick zu behalten und alle Anforderungen einzuhalten.

6.2. Internationale Datenflüsse

  • Datenübertragungen in Länder mit niedrigeren Sicherheitsstandards stellen ein erhebliches Risiko dar.

6.3. Neue Technologien

  • Die zunehmende Vernetzung (IoT, KI) birgt neue Sicherheitsrisiken, die in bestehenden Regelungen oft noch nicht ausreichend berücksichtigt werden.


7. Zukünftige Entwicklungen

7.1. EU Cyber Resilience Act

  • Einführung strengerer Anforderungen an die IT-Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen.

7.2. Harmonisierung durch die NIS-2-Richtlinie

  • Die NIS-2-Richtlinie wird die Anforderungen an die IT-Sicherheit in der EU vereinheitlichen und verschärfen.

7.3. Förderung von Cybersecurity

  • Initiativen wie der „Cybersecurity Act“ der EU fördern die Zertifizierung von IT-Produkten und -Diensten.


8. Fazit

Das Recht der IT-Sicherheit ist ein essenzieller Bestandteil des digitalen Zeitalters und stellt hohe Anforderungen an Unternehmen, Behörden und Betreiber kritischer Infrastrukturen. Es ist geprägt von nationalen und internationalen Regelungen, die den Schutz von IT-Systemen und Daten sicherstellen sollen. Angesichts zunehmender Cyberbedrohungen wird das IT-Sicherheitsrecht weiter an Bedeutung gewinnen, wobei Unternehmen und Behörden gezielt in Sicherheitsmaßnahmen und Compliance investieren müssen, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren.

Impressum Datenschutz  AGB it recht informationstechnologie recht itrecht it-rechtler it-anwalt it-kanzlei edv-anwalt software-anwalt Games lae Spielerecht Compliance Verkaufsportale Bewertungen im Internet Mediation Klage Schiedsverfahren Disputes Litigation IT-Recht Abmahnung Musterverträge Datenschutzerklärung drucken it-recht kanzlei fachnwalt hardwarerecht lizenzvertragsrecht it-vertrag it-agb gestaltung Medienrecht Datenschutzrecht Urheberrecht Bildrecht Filmrecht Fotorecht Presserecht Youtube-Recht speichern anwalt it recht it vertrag fachkanzlei web webshop anwalt ebay anwalt amazon verkauf rechtsanwalt fachkanzlei Domain Dispute Recht UDRP ADRzurück telekommunikation zugang kartellrecht abrechnung tk telefonrechnung anwalt tk anlage anwalt Anfrage

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte | Georgstr. 48 | 30159 Hannover | T:0511.357356.0 | F:0511.357356.29 | info@itrechtler.de