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BGH - mitwohnzentrale.de

I ZR 216/99

Verkündet am 17. Mai 2001

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

    ...

Beklagte und Revisionskläger

G e g e n

    ...

Kläger und Revisisionsbeklagter

Der  I. Zivilsenat  des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

und die Richter ... für R  E C H T erkannt

1. Auf   die Revision   der   Beklagten wird   das   Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,  3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufgehoben.

2. Die  Sache wird zur anderweitigen  Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

...

T a t b e s t a n d:

Der  Kläger ist ein  Verein,  in dem sich  mehr  als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus   verschiedenen  deutschen Städten  unter  der Bezeichnung  „Verband der Mitwohnzentralen e.V.“ zusammengeschlossen haben.   Geschäftsgegenstand   dieser  Mitwohnzentralen   ist   die Kurzzeitvermietung  von Wohnraum. Im  Internet  sind der Kläger und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung „http://www.HomeCompany.de“  zu finden. Der  Beklagte  zu 2 ist ein konkurrierender Verband,  in dem  sich in  Deutschland mehr  als 25 andere  Mitwohnzentralen unter  der  Bezeichnung „Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V.“  organisiert  haben. Im  Internet  tritt der Beklagte zu  2 unter dem Domain-Namen „http://www.Mitwohnzentrale.de“ auf.  Auf der Homepage  sind die Mitglieder des Beklagten  zu 2 nach Städten  geordnet  mit Telefon-  und  Faxnummern  sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder verfügen über eine eigene   Homepage für   ihre  örtliche  Mitwohnzentrale,  die  über Verknüpfungen  direkt  von  der  Internetseite  des  Beklagten zu  2 aufgerufen  werden  kann.  Der  Beklagte zu   1,  der  in  H. „Die Mitwohnzentrale“ betreibt,  ist  Mitglied des  Beklagten  zu  2 und zugleich sein Vorsitzender. Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei  es verwehrt,  unter  dem Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de“ im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch  im Internet  freizuhalten seien.  Der Begriff „Mitwohnzentrale“ habe sich  als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von  Wohnraum  im  Verkehr  durchgesetzt.  Eine  erhebliche  Zahl von Interessenten   versuche,  sich   das   maßgebliche   Angebot  durch Direkteingabe    des   Branchenbegriffs    als  Internetadresse   zu erschließen.  Die Verwendung  des Gattungsbegriffes „Mitwohnzentrale“ als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der  Beklagten.  Deshalb  seien  die Beklagten  verpflichtet,  sich unterscheidungskräftiger  Zusätze  zu  bedienen.  Diese Rechtsfolge ergebe sich  nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge  auch aus der  gebotenen analogen  Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die  Beklagten seien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ sei für  ihn, den Kläger,  ein  Namensbestandteil,  den er  aufgrund des Verhaltens der  Beklagten im Internet nicht nutzen könne. Schließlich liege in der  Verwendung  der Bezeichnung  „Mitwohnzentrale.de“ auch eine irreführende Alleinstellungswerbung. Der  Kläger hat beantragt, die Beklagten  unter Androhung  der gesetzlichen  Ordnungsmittel zu verurteilen,   es  zu unterlassen,   im  geschäftlichen  Verkehr  zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain „http://www.Mitwohnzentrale.de“    oder  „Mitwohnzentrale.de“   ohne unterscheidungskräftigen   Zusatz   im  Internet   aufzutreten.  Die Beklagten  sind  dem entgegengetreten.  Zu  einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung  von Kundenströmen komme  es  nicht. Die Benutzer des Internet  bedienten sich  - jedenfalls  dann, wenn es sich  nicht um eingängige    Abkürzungen   oder   bekannte    Marken,  sondern   um Gattungsbegriffe  handele -  sogenannter Suchmaschinen, um  sich das vorhandene  Angebot  zu erschließen.  Dabei  werde der  Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suche sogar häufiger als sie  und vor dem Beklagten zu 2 genannt worden. An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im übrigen schon deshalb,  weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit   dem identischen   Begriff  unter  einer  anderen  sogenannten First-Level-Domain (z.B.  „.com“) oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B.  Mit dem Plural „Mitwohnzentralen“) unter derselben First-Level-Domain  registrieren zu  lassen. Das  Landgericht hat die Beklagten  antragsgemäß  verurteilt. Das  Berufungsgericht  hat die hiergegen  gerichtete Berufung  zurückgewiesen (OLG  Hamburg CR 1999, 779  = MMR 2000, 40 = K&R  2000, 190 = OLG-Rep  2000, 81). Mit ihrer Revision verfolgen  die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „Mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers gesehen, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung des Klägers durch ein Abfangen potentieller Kunden, die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten gelangten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff „Mitwohnzentrale“ beschreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingeführt. Er stelle - im markenrechtlichen Sinne - eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung als Domain-Name führe aufgrund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer suche den Zugang zu Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise durch Eingabe von „Mitwohnzentrale.de“ fündig geworden sei, werde im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst wenn er erkenne, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um einen Verband handele, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches Nutzerverhalten machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs „Mitwohnzentrale“ im Internet darauf, daß die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluß der Mitbewerber böten und anschließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten, die sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die Mühe machten, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen.

Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten werde dadurch erheblich verstärkt, daß direkt von der Homepage des Beklagten zu 2 aus Verknüpfungen mit den Mitgliedsunternehmen möglich seien.

Hierdurch werde zusätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt, daß Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme mit einzelnen Anbietern verlassen müßten und dabei auch auf das Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten.

Das unlautere Verhalten der Beklagten mache allerdings keinen vollständigen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es vielmehr, daß die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.

II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG gesehen.

a. Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und - eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung steht im Streitfall nicht zur Debatte - von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Bergmann in Großkomm.UWG, § 1 Rdn. A 3). Dies läßt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muß.

b.Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere Absatzbehinderung des Klägers durch ein „Abfangen“ potentieller Kunden gesehen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, gelangten zufällig auf die Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche nach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten machten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.

aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senatsmitglieder angenommen, daß sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Informationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Dabei ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996, 325, 328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten jedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.

(1) Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben: Einerseits ist es denkbar - und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -, daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr - etwa bei „http://www.rechtsanwaelte.de“ (vgl. LG München I NJW 2001, 2100), „http://www.autovermietung.com“ (vgl. OLG München CR 2001, 463) oder „http://www.sauna.de“ (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) - von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert (vgl. Auch Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.

Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ mag eine derartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können die Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken - etwa dadurch, daß sie auf ihrer Homepage einen Hinweis darauf anbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.). (2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen - von der Gefahr einer Irreführung abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; vgl. Auch Hoeren, EwiR 2000, 193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer - wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat - die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen „http://www.rechtsan­waelte.de“, „http://www.autovermietung.com“ oder „http://www.sauna.de“) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182).

(3) Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des unlauteren Abfangens (potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall nicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen liegen auch beim sogenannten Abfangen von Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich auch um die potentiellen Kunden seines Mitbewerbers bemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379  Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209, 214; ders., K&R 2001, 111, 113). Es geht - wie das Landgericht Hamburg in der Entscheidung „lastminute.de“ zutreffend betont hat (CR 1999, 617, 618) - nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.

(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauterkeit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ begründen (vgl. Auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 = WRP 1997, 341 - wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; anders Kur, CR 1996, 325, 328). Der vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdn. 52). Im Streitfall besteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm bzw. Seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff „Mitwohnzentrale“ zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die Beklagten diesen Begriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. LG München I NJW 2001, 2100 - rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55, 56 - zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113), kann den Beklagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung von Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. In Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219). Auch dem Kläger geht es nicht darum, daß der Begriff „Mitwohnzentrale“ in dem Sinne freigehalten wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs, daß der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zerstört, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den vom Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen verwiesen (vgl. Dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111, 113; ferner Härting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).

(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer abgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf ein Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht nur darum, das angemeldete Zeichen für den allgemeinen und damit auch für seinen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, daß er Ausschließlichkeitsrechte an einem Gattungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft (vgl. Hierzu auch unten unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Beklagten durch die Registrierung von „Mitwohnzentrale“ zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu mißbilligen wäre. Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. Etwa zu den Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619) kennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain „.de“ zuständige Einrichtung DENIC eG keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.

2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die Mitbewerber hier den Kläger und seine Mitglieder - in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender einen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996, 325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß sich die Beklagten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die Parallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß der Verwender einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine rechtlichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das Fehlen rechtlicher Regelungen über die Registrierung von Internet-Adressen stelle jedoch - so wird zu erwägen gegeben - eine bedauerliche, allein durch die Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zur Störung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur aaO).

Der damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Registrierung von Domain-Namen oder - was ebenfalls denkbar wäre - entsprechend restriktive Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC wünschenswert wären, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu fragen ist allein, ob die - teilweise als solche empfundene - Lücke nachträglich durch Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden kann. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe registrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt, die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen gefährdet wären. Im übrigen entstünden eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal auch hier zu fragen wäre, ob - entsprechend § 8 Abs. 3 MarkenG - die fehlende Unterscheidungskraft oder das Freihaltebedürfnis durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifel gezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordene Verwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen im Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettinger, CR 2000, 618, 620; vgl. Ferner Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 219; skeptisch äußern sich auch Jaeger-Lenz in Lehmann [Hrsg.], Rechtsgeschäfte im Netz - Electronic Commerce, 1999, S. 184, 199; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215 f.; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Strömer, K&R 2000, 192; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69; Hartmann, CR 1999, 782). Dabei ist unumstritten, daß sich die Verwendung eines Gattungsbegriffs im Einzelfall - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung - als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG; dazu Thiele/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann, WRP 1997, 1003 f.; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325, 329 f.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 718; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 213 f.). Darüber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als mißbräuchlich erweisen, z.B. Wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Do­main (hier „de“) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.

3. Für den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer Teilhabe Dritter an generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. In Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268) fehlt es danach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestünde, dem durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet werden könnte, wäre es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu verwehren, anderen Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises auf ihr Angebot nur gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000, 610 mit Anm. Abel). Damit bestünde die Gefahr, daß sich der Streit um die Behinderung als Streit über das angemessene Entgelt fortsetzt.

4. Ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kläger durch die Domain-Bezeichnung der Beklagten in seinem Namensrecht nicht beeinträchtigt wird.

5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn es liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im Internet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um den einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen handelt, und deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist nachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der Domain-Bezeichnung „Mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftigen Zusatz untersagt wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbot nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de“ zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.

III. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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