horak Rechtsanwälte it-recht tk-recht kanzlei anwalt hannover internetrecht onlinerecht impressum wettbewerbsrecht urheberrecht uwg  Fachanwalt  Kanzlei Vertragsrecht Vertrag prüfen Domainrecht UDRP vergaberecht  Rechtsberatung IT itrechtler IT-Rechtlich informationstechnologierecht Softwarerecht Hardwarerecht ESCROW-Vereinbarung Softwarehinterlegung Open Source Recht Quellcode

 

 

 

Standorte Berlin Bielefeld Bremen Düsseldorf Frankfurt Hamburg Hannover München Stuttgart
 
 Kanzlei Rechtsanwälte IT-Recht Internet Open Source Cloud Blockchain Smart Contracts Deep Fakes Tokenisierung Datenschutz IoT-Recht Digitale Souveränität Digitaler Nachlass Verkaufsportale Compliance Bewertung im Internet KI-Recht IT-Sicherheit TK-Recht Compliance Klage/ Schiedsverfahren Cyberkriminaltät NetzdurchsetzungsG Musterverträge IT-Outsourcing-Vertrag Softwareentwicklungsvertrag Servicelevelagreement (SLA) Cybersecurity SLA Impressum

 

Startseite
 
:  ITrechtler  :  Urteile  :  LAION
 
Onlineberatung  
 
IT-Recht IT-Rechtler TK-Rechtler Anwalt IT Rechtsanwalt  Informationstechnologie IT technische Informatik Nachrichtenverarbeitung Netzwerke Cloud Computing Apps App-Software Vertreibsverträge Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

ITrechtler 
IT-Recht 
EDV 
Software 
Open Source 
Outsourcing 
Internet 
Vertragsrecht 
Domainrecht 
Domain Disputes 
Cloud 
Blockchain 
Smart Contracts 
Tokenisierung 
Medien 
Datenschutz 
Urheber 
Bilder 
Filme 
Fotos 
Presse 
Youtube 
Spiele 
Wettbewerb 
Compliance 
Vergabe 
IoT-Recht 
IT-Sicherheit 
Cyberkriminaltät 
Digitale Souveränität 
Digitaler Nachlass 
TK-Recht 
Telemedienrecht 
Telekommunikation 
KI-Recht 
Deep Fakes 
KI-Training 
Verkaufsportale 
Bewertung im Internet 
IT-Recht Mediation 
Abmahnung 
Klage/ Schiedsverfahren 
Musterverträge 
Abmahnung UWG eBay 
Affiliate-Vertrag 
Co-Creation SLA 
Cybersecurity SLA 
Datenschutzerklärung 
Domainkaufvertrag 
Geheimhaltungsvereinbarung 
Internet-AGB 
IoT Vertrag 
IT-Outsourcing-Vertrag 
Servicelevelagreement (SLA) 
SEO Consultancy 
Softwareentwicklungsvertrag 
Onlineberatung 
Gesetze 
MDStV 
TDG 
TDSG 
TDSV 
TMG 
DSA 
DSM-Richtlinie 
Infosoc 
NetzdurchsetzungsG 
Urteile 
MitwohnZ 
Paperboy 
AdActa 
Kinski 
Dinerscard 
Vorratsdaten 
Kostenlos 
Ausweichgerichtsstand 
Durchsuchungsanordnung 
Telefonkartensammler 
Datenagbklausel 
Hauptlizenzwegfall 
IP-Adressdatenauskunft 
Geburtstagszug 
Internetradiorecorder II 
LAION 
Rechtsanwälte 
Kanzlei 
Kontakt 
Impressum 
AGB 
Datenschutz 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Links 

 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@itrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@itrechtler.de

 

 

Entscheidung des LG Hamburg (Az. 310 O 227/23) – „Laion“

Am 27. September 2024 entschied das Landgericht (LG) Hamburg in einem richtungsweisenden Verfahren über die Zulässigkeit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen des Trainings von KI-Modellen. Das Urteil klärte zentrale Fragen zur Reichweite des § 60d Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Nutzung geschützter Inhalte für Text- und Data-Mining (TDM) in der Forschung erlaubt. Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für das Urheberrecht, die Entwicklung von KI und die Nutzung großer Datensätze.


1. Hintergrund des Verfahrens

1.1. Sachverhalt

Der Fotograf Robert Kneschke klagte gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V., der den Datensatz „LAION 5B“ erstellt hatte. Dieser Datensatz enthält rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare, die für Forschungszwecke im Bereich des maschinellen Lernens und der Künstlichen Intelligenz verwendet werden. Eines der in diesem Datensatz enthaltenen Bilder stammte von Kneschke, der es ursprünglich auf der Plattform Bigstock hochgeladen hatte.

Kneschke berief sich auf die Nutzungsbedingungen von Bigstock, die die automatisierte Nutzung und Analyse der dort hochgeladenen Bilder untersagen. Er argumentierte, dass LAION e.V. durch die Nutzung seines Bildes ohne Zustimmung seine Urheberrechte verletzt habe.


1.2. Forderung des Klägers

Kneschke verlangte:

  1. Die Entfernung seines Bildes aus dem Datensatz,
  2. Schadensersatz für die unbefugte Nutzung seines Werks,
  3. Unterlassung der weiteren Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen des Datensatzes.


1.3. Argumentation des Beklagten (LAION e.V.)

LAION e.V. verteidigte sich mit folgenden Argumenten:

  • Die Nutzung des Bildes erfolgte ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, insbesondere zur Verbesserung von KI-Modellen.
  • Gemäß § 60d UrhG sei die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke für Text- und Data-Mining im wissenschaftlichen Kontext zulässig.
  • Der Verein verfolge keine kommerziellen Zwecke, sondern stelle die Ergebnisse der Forschung der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung.


2. Entscheidung des LG Hamburg

Das LG Hamburg wies die Klage ab und stellte fest, dass die Nutzung des Bildes durch LAION e.V. durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt war.


2.1. Begründung des Gerichts

2.1.1. Anwendbarkeit von § 60d UrhG

  • Rechtsgrundlage: § 60d UrhG erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für TDM, wenn die Nutzung nicht kommerziellen Zwecken dient und der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  • Zweck der Nutzung: Das Gericht sah die Tätigkeit von LAION e.V. als wissenschaftliche Forschung an, da der Datensatz zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Algorithmen genutzt wurde.
  • Keine kommerzielle Nutzung: LAION e.V. agierte als gemeinnütziger Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht.

2.1.2. Einhaltung der Schrankenregelung

  • Technischer Zugang: Der Datensatz wurde aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass technische Schutzmaßnahmen umgangen wurden.
  • Opt-out-Möglichkeit: Die Rechteinhaber hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Werke vom TDM auszuschließen, was in diesem Fall nicht geschehen war.

2.1.3. Keine Verletzung der Nutzungsbedingungen

  • Das Gericht befand, dass die Verletzung der Nutzungsbedingungen von Bigstock durch LAION e.V. nicht automatisch eine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Die Schrankenregelung des § 60d UrhG habe Vorrang.


3. Bedeutung des Urteils

3.1. Stärkung der Forschung

  • Das Urteil stärkt die Position von Forschungseinrichtungen und gemeinnützigen Organisationen, die große Datenmengen für die Entwicklung von KI und maschinellem Lernen nutzen.
  • Es schafft Rechtssicherheit für den Einsatz von TDM in der wissenschaftlichen Forschung.


3.2. Klarstellung zur Schrankenregelung des § 60d UrhG

  • Die Entscheidung zeigt, dass § 60d UrhG eine breite Anwendung ermöglicht, sofern die Nutzung nicht kommerziellen Zwecken dient.
  • Es verdeutlicht die Bedeutung des Opt-out-Mechanismus, der Rechteinhabern die Möglichkeit gibt, ihre Werke vor ungewollter Nutzung zu schützen.


3.3. Auswirkungen auf kommerzielle KI-Anwendungen

  • Das Urteil gilt ausdrücklich für nicht-kommerzielle Anwendungen. Es lässt jedoch offen, wie die Nutzung geschützter Werke durch Unternehmen, die KI kommerziell nutzen, zu bewerten ist.
  • Rechteinhaber könnten künftig technische Maßnahmen oder Lizenzmodelle nutzen, um ihre Werke besser zu schützen.


4. Kritik und offene Fragen

4.1. Abgrenzung zwischen Forschung und Kommerzialisierung

  • Kritiker bemängeln, dass die Grenze zwischen wissenschaftlicher und kommerzieller Nutzung oft schwer zu ziehen ist. Wenn Forschungsergebnisse später in kommerziellen Produkten verwendet werden, könnte dies die Rechte der Urheber beeinträchtigen.


4.2. Missbrauch des gemeinnützigen Status

  • Es besteht die Gefahr, dass Organisationen den gemeinnützigen Status nutzen, um unter dem Deckmantel der Forschung wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.


4.3. Rechte der Urheber

  • Fotografen und andere Kreative kritisieren, dass sie keine ausreichende Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke in TDM-Datensätzen haben.
  • Die Schrankenregelung des § 60d UrhG wird als zu weit gefasst angesehen, da sie Rechteinhabern nur ein Opt-out, aber keine aktive Zustimmungsmöglichkeit bietet.


5. Vergleich mit internationalen Entwicklungen

5.1. EU-Recht

Das Urteil entspricht der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie, 2019), die ebenfalls eine Ausnahme für TDM vorsieht.


5.2. USA

In den USA gilt das Prinzip des „Fair Use“, das unter bestimmten Umständen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung erlaubt. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Fair Use anders als in der EU.


6. Fazit

Das Urteil des LG Hamburg im „Laion“-Fall ist ein wichtiger Schritt zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Text- und Data-Mining sowie das Training von KI-Modellen. Es stärkt die Möglichkeiten für Forschung und gemeinnützige Projekte, stellt jedoch auch hohe Anforderungen an Rechteinhaber, die ihre Werke schützen möchten. Die Entscheidung dürfte weitere Diskussionen über die Abgrenzung zwischen Forschung und kommerzieller Nutzung auslösen und die Entwicklung rechtlicher Standards in diesem Bereich beeinflussen.

Impressum Datenschutz  AGB it recht informationstechnologie recht itrecht it-rechtler it-anwalt it-kanzlei edv-anwalt software-anwalt Games lae Spielerecht Compliance Verkaufsportale Bewertungen im Internet Mediation Klage Schiedsverfahren Disputes Litigation IT-Recht Abmahnung Musterverträge Datenschutzerklärung drucken it-recht kanzlei fachnwalt hardwarerecht lizenzvertragsrecht it-vertrag it-agb gestaltung Medienrecht Datenschutzrecht Urheberrecht Bildrecht Filmrecht Fotorecht Presserecht Youtube-Recht speichern anwalt it recht it vertrag fachkanzlei web webshop anwalt ebay anwalt amazon verkauf rechtsanwalt fachkanzlei Domain Dispute Recht UDRP ADRzurück telekommunikation zugang kartellrecht abrechnung tk telefonrechnung anwalt tk anlage anwalt Anfrage

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte | Georgstr. 48 | 30159 Hannover | T:0511.357356.0 | F:0511.357356.29 | info@itrechtler.de