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DSM Richtlinie

Die DSM-Richtlinie (Digital Single Market Directive), offiziell die Richtlinie (EU) 2019/790, ist ein zentraler Bestandteil der EU-Rechtsreform zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts. Sie regelt das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Raum und zielt darauf ab, den rechtlichen Rahmen an die Herausforderungen der Digitalisierung anzupassen.


1. Ziele der DSM-Richtlinie

  1. Modernisierung des Urheberrechts:
    • Anpassung an die digitale Nutzung von Werken.
  2. Förderung des digitalen Binnenmarkts:
    • Harmonisierung der urheberrechtlichen Vorschriften in der EU.
  3. Stärkung der Rechte von Urhebern:
    • Sicherstellung fairer Vergütung und Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke.
  4. Ausgleich der Interessen:
    • Zwischen Urhebern, Nutzern und Plattformen.


2. Struktur und Anwendungsbereich

Die DSM-Richtlinie umfasst 32 Artikel, die in fünf Kapitel unterteilt sind. Sie gilt für alle digitalen Inhalte, die in der EU angeboten werden, und betrifft sowohl Urheber und Rechteinhaber als auch Plattformbetreiber, Unternehmen und Nutzer.


3. Wichtige Regelungen der DSM-Richtlinie

3.1. Artikel 3: Text- und Data-Mining (TDM)

  • Regelung:
    • Wissenschaftliche Einrichtungen dürfen geschützte Werke für Text- und Data-Mining (TDM) verwenden, ohne eine Lizenz einholen zu müssen.
  • Bedingungen:
    • Die Werke müssen rechtmäßig zugänglich sein.
    • Rechteinhaber können die Nutzung ausdrücklich untersagen.
  • Ziel:
    • Förderung von Forschung und Innovation.


3.2. Artikel 4: TDM für kommerzielle Zwecke

  • Regelung:
    • TDM ist auch für kommerzielle Nutzer erlaubt, es sei denn, Rechteinhaber widersprechen ausdrücklich („Opt-out“).
  • Ziel:
    • Unterstützung von KI-Entwicklung und kommerziellen Innovationsprozessen.


3.3. Artikel 15: Leistungsschutzrecht für Presseverleger

  • Regelung:
    • Presseverleger erhalten das exklusive Recht, ihre Inhalte zu lizenzieren, wenn Plattformen wie Google News oder soziale Netzwerke kurze Ausschnitte (Snippets) verwenden.
  • Ausnahmen:
    • Hyperlinks und sehr kurze Textauszüge sind erlaubt.
  • Ziel:
    • Sicherstellung einer fairen Vergütung für Verlage.


3.4. Artikel 17: Plattformhaftung

  • Regelung:
    • Online-Plattformen, die große Mengen geschützter Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen, haften für urheberrechtswidrige Inhalte.
    • Plattformen müssen:
      • Lizenzen mit Rechteinhabern abschließen oder
      • Maßnahmen ergreifen, um urheberrechtswidrige Inhalte zu verhindern (z. B. Upload-Filter).
  • Ausnahmen:
    • Kleine Plattformen und Start-ups sind von strengen Anforderungen ausgenommen.
  • Kritik:
    • Befürchtungen, dass Upload-Filter zu einer Ãœberblockierung und Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit führen könnten.


3.5. Artikel 18–23: Rechte und Vergütung von Urhebern

  • Artikel 18: Angemessene Vergütung
    • Urheber und ausübende Künstler haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
  • Artikel 19: Transparenzpflichten
    • Rechteinhaber müssen regelmäßig über die Nutzung ihrer Werke informiert werden.
  • Artikel 20: Anpassungsmechanismus
    • Urheber können zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Vertrag als unverhältnismäßig erweist.
  • Artikel 22: Rückrufrecht
    • Urheber können Rechte zurückrufen, wenn ihre Werke nicht genutzt werden.


3.6. Artikel 6–8: Nutzung von Werken für Bildung und Kultur

  • Artikel 6: Erleichterung des Zugangs für Bildungseinrichtungen
    • Geschützte Werke können für Unterricht und Forschung verwendet werden, ohne dass eine Lizenz erforderlich ist.
  • Artikel 8: Digitale Nutzung von Kulturerbe
    • Kultureinrichtungen dürfen Werke, die nicht mehr im Handel sind, digitalisieren und der Öffentlichkeit zugänglich machen.


4. Gerichtsurteile und rechtliche Entwicklungen

4.1. EuGH: "Funke Medien" (C-469/17)

  • Entscheidung:
    • Eine nationale Regelung, die den Zugang zu geschützten Werken stark einschränkt, verstößt gegen die EU-Urheberrechtsrichtlinie.
  • Bedeutung für DSM:
    • Bestätigung des Grundsatzes, dass Urheberrechtsschutz nicht die öffentliche Informationsfreiheit übermäßig beschränken darf.

4.2. EuGH: "YouTube und Cyando" (C-682/18, C-683/18)

  • Entscheidung:
    • Plattformen haften für urheberrechtswidrige Inhalte, wenn sie aktiv an der Veröffentlichung mitwirken oder keine Maßnahmen zur Verhinderung treffen.
  • Bedeutung für DSM:
    • Stärkung der Plattformhaftung gemäß Artikel 17.


5. Beispiele für die Anwendung der DSM-Richtlinie

5.1. Presseverleger und Plattformen

  • Plattformen wie Google müssen für die Nutzung von Snippets Lizenzvereinbarungen mit Verlagen abschließen.
  • Beispiel: In Frankreich hat Google Vereinbarungen mit Presseverlagen getroffen, um deren Inhalte weiterhin anzeigen zu dürfen.

5.2. Upload-Filter

  • YouTube verwendet bereits automatisierte Systeme wie "Content ID", um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu erkennen und zu blockieren.

5.3. Forschung und KI

  • Universitäten und Unternehmen können große Datenmengen für KI-Training analysieren, ohne Urheberrechte zu verletzen, sofern die Rechteinhaber keinen Widerspruch eingelegt haben.


6. Herausforderungen und Kritik

6.1. Upload-Filter

  • Problem:
    • Upload-Filter könnten zu einer „Overblocking“-Problematik führen, bei der legale Inhalte fälschlicherweise blockiert werden.
  • Meinungsfreiheit:
    • Kritiker befürchten, dass die Meinungsfreiheit beeinträchtigt wird.

6.2. Umsetzung durch Mitgliedstaaten

  • Uneinheitlichkeit:
    • Unterschiedliche Interpretationen und Umsetzungen der DSM-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten können zu Rechtsunsicherheiten führen.

6.3. Aufwand für kleine Plattformen

  • Kleine Unternehmen könnten Schwierigkeiten haben, die technischen Anforderungen zu erfüllen.


7. Rolle von Anwälten im Zusammenhang mit der DSM-Richtlinie

7.1. Beratung

  • Plattformen:
    • Unterstützung bei der Umsetzung von Artikel 17, insbesondere bei der Einführung von Lizenzmodellen und technischen Maßnahmen.
  • Urheber und Verlage:
    • Beratung zu neuen Vergütungsansprüchen und Transparenzpflichten.

7.2. Vertragsgestaltung

  • Erstellung und Verhandlung von Lizenzverträgen, insbesondere im Bereich von Snippets oder für Plattformen.

7.3. Vertretung

  • Unterstützung bei Streitigkeiten zwischen Urhebern, Plattformen und Nutzern, insbesondere bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen oder der Verteidigung gegen unrechtmäßige Sperrungen.

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