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IT-Outsourcing-Rahmenvertrag

Rahmenvertrag für das Outsourcing-Projekt ...

zwischen

XXX, Anschrift,

vertreten durch den Geschäftsführer

und

YYY, Anschrift,

vertreten durch den Geschäftsführer.

1. Präambel

2. Definition

3. Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

4. Vom Anbieter zu erbringende Leistung

5. Service Levels

6. Leistungsmängel

7. Personal des Anbieters

8. Einsatz von Subunternehmern

9. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

10. Änderungsverfahren

11. Überleitung und Betriebsübergang

12. Organisation der Zusammenarbeit

13. Vergütung/ Abnahme

14. Quellcode und Dokumentation

15. Geistiges Eigentum und Verletzung von Schutzrechten Dritter

16. Datenschutz und Vertraulichkeit

17. Haftung

18. Höhere Gewalt

19. Laufzeit, Kündigung

20. Folgen der Vertragsbeendigung

21. Schlussbestimmungen

1. Präambel

Der XXX und YYY betrachten die Zufriedenheit der Partner als oberstes Prinzip der Zusammenarbeit.

Im Rahmen der Internationalisierung der Geschäfte und Märkte sind sich beide Partner einig, dass ein prägendes Element der Vereinbarung die Internationalisierung der IT-Services in einem hochwertigen Leistungsverhältnis sein soll, um sowohl den lokalen als auch den globalen Geschäftsprozessbedürfnissen Rechnung zu tragen.

Auf der Basis differenzierter strategischer Planungen für Informationssysteme (IS) erarbeiten der XXX und der YYY gemeinsame Zielsetzungen und präzisieren die künftige Kooperation.

2. Definition

Mandantenfähigkeiten: Als mandantenfähig wird Informationstechnik bezeichnet, die auf demselben Server oder demselben Software-System mehrere Mandanten, also Kunden oder XXX, bedienen kann, ohne dass diese gegenseitigen Einblick in ihre Daten, Benutzerverwaltung und ähnliches haben.

Funktionsübertragung: Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist.

Eigensoftware: Ist selbstentwickelte Software, oder Software, die auf XXX zugeschnitten wurde und für XXX individuell erstellt wurde, an der XXX ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Dieser Rahmenvertrag findet Anwendung auf alle Leistungen, die die Outsourcing GmbH (YYY) während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags auf dem Gebiet der Informationstechnologie gegenüber der Kunde GmbH (XXX) erbringt.

3.2 Im Fall von zusätzlichen Leistungen, wie in Anlage XX, wird XXX die YYY in Einzelprojekten beauftragen, welche auf diesem Rahmenvertrag basieren. Hierunter fallen keine Updates … . Die Parteien gehen davon aus, dass die benötigten Leistungen der XXX in den Anlagen vollständig aufgeführt sind. Sollte sich jedoch im ersten Vertragsjahr herausstellen, dass weitere Leistungen erforderlich sind, sind diese bis zu einem Betrag von XX von diesem Vertrag abgedeckt.

3.3 Folgende Anlagen sind ebenso Bestandteil dieses Vertrages:

1. Musterleistungsschein

2. Datensicherung

3. Interne Richtlinien

4. Namen und Funktion der Arbeitnehmer, die übergehen

5. Liste Subunternehmen

6. NDAs

7. Musterüberleitungsplan

8. Beträge Konventionalstrafe

9. Rechtsfolgen und Strafzahlungen

10. SLAs

11. Abnahme

3.4 Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsdokumenten, gilt die folgende Rangfolge:

1. Rahmenvertrag

2. Leistungsscheine

3. SLAs

3.5 Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil.

4. Vom Anbieter zu erbringende Leistungen

4.1 Datensicherung

Der YYY verpflichtet sich eine regelmäßige doppelte Datensicherung gem. Anlage 2 durchzuführen, auf welche YYY Zugriff hat. Die Parteien werden bis zum XX.XX.XXXX ein Policy erarbeiten, wie jeder Mitarbeiter in beiden Unternehmen Daten zu speichern hat.

4.2 Allgemeine Grundsätze

Die von YYY zu erbringende Leistungen ergeben sich im Detail jeweils aus den Leistungsscheinen und den SLAs. Die Leistungsscheine haben, soweit im Einzelfall nicht abweichend erforderlich, der als Anlage 1 beigefügten Struktur des Musters-Leistungsscheins zu entsprechen.

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die YYY für die Beschaffung und den Betrieb aller zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Hardware, Software, Materialien, Tools, Drittleistungen und sonstigen Hilfsmittel finanziell und operativ verantwortlich.

Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistung oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können, oder die YYY Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird er die XXX unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten. Seine Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bleibt hiervon unberührt.

4.3 Grundsatz des vorangegangenen Leistungsniveaus

Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens auf dem qualitativen Stand des vorangegangenen Leistungsniveaus erbracht.

4.4 Weiterentwicklung der Leistungen

YYY versucht soweit möglich keine Änderungen der Schnittstellen, Datenformate, Dateninhalte herbeizuführen. Falls dieses erforderlich ist, wird YYY die XXX darüber informieren; XXX hat das Recht, jederzeit Änderungen zu widersprechen.

Die YYY wird der XXX in regelmäßigen Abständen über neue Entwicklungen und technische Fortschritte unterrichten, die für die Leistungserbringung oder Leistungsnutzung von Bedeutung sind und Lösungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität zur Senkung der Kosten vorschlagen. Insbesondere wird die YYY der XXX Leistungen und Produkte empfehlen, die das Erreichen eines höheren Leistungsgrads und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, Kostenersparnisse und Benutzerakzeptanz ermöglichen und/oder der XXX andere Vorteile verschaffen. Auf Grund des technischen Fortschritts und der sinkenden Preise am Markt verpflichtet sich XXX das jährliche Rechnungsvolumen an YYY um 10% zum 01.01. des jeweiligen Folgejahrs zu senken.

4.5 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die YYY verpflichtete sich - soweit die IT davon betroffen ist - allgemeine Gesetze, sowie deren Änderungen einzuhalten und die Kosten jährlich bis zu einer Summe von XX EUR zu übernehmen.

4.6 Amtliche Genehmigungen und Mitteilungen an Behörden

Die YYY wird rechtzeitig und auf eigene Kosten alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen

a) amtlichen Genehmigungen einholen und aufrechterhalten und

b) Mitteilungen an Behörden ausführen.

4.7 Einhaltung von internen Richtlinien

4.7.1 Die YYY wird die internen Richtlinien der XXX einhalten. (siehe Anlage 3)

4.7.2 Die XXX behält sich vor, die internen RL während der Vertragslaufzeit zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.

4.7.3 XXX wird der YYY die jeweiligen aktuellen Fassungen seiner RL zur Verfügung stellen.

4.7.4 Führt eine Änderung der internen RL zu einer Änderung der Kosten, werden die Parteien darüber verhandeln.

4.8 Qualitätsstandards gem. ISO 9001

4.8.1 Soweit nicht in einem Leistungsschein abweichend vereinbart, hat die YYY die Qualitätsstandards gem. ISO 9001 einzuhalten.

4.8.2 Die YYY wird die Qualitätsstandards in der jeweils aktuellen Fassung beachten. Soweit sich die Anforderungen der Qualitätsstandards ändern oder durch neue ersetzt werden, wird die YYY diese Anforderungen auf eigene Kosten umsetzen.

4.8.3 Die YYY wird der XXX auf dessen Verlangen die Zertifikate vorlegen, die die Konformität der YYY mit den Qualitätsstandards belegen.

4.9 Mandantenfähigkeit

4.9.1 Die YYY wird die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten IT-Systeme so konfigurieren und betreiben, dass sie mandantenfähig sind.

4.10 Leistungsorte

Leistungsstandorte sind die jetzigen und zukünftigen Standorte der XXX. Änderungen bei Standorten werden als Vertragsänderungen gem. § X dieses Vertrages gehandhabt.

5. Service Levels

(siehe oben)

6. Übergang von Mitarbeitern nach § 613 a) BGB

6.1 Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613 a BGB vom Unternehmen auf den externen Dienstleister über, auf Grund des Teilbetriebsübergangs durch Funktionsübertragung.

6.2 Die Arbeitsverhältnisse die auf YYY übergehen werden in Anlage 4 näher geregelt.

6.3 YYY verpflichtet sich die Arbeitnehmer des XXX für die Dauer von zwei Jahren zu beschäftigen.

6.4 Die bisherigen Arbeitsverhältnisse einschließlich der bestehenden Konditionen der arbeitsrechtlichen Verträge zwischen XXX und den Mitarbeitern sollen fortbestehen.

6.5 Versicherung durch YYY, dass keine betriebliche Notwendigkeit besteht Arbeitsplätze abzubauen.

6.6 YYY verpflichtet sich dass keine Kündigung ausgesprochen wird bei der der Betriebsübergang der tragende Grund ist, dies soll auch für Arbeitsverhältnisse gelten die seit weniger als 6 Monaten bestehen.

6.7 Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis sollen übernommen werden, d.h. im konkreten Urlaubstage und kein Wegfall der angefallenen Überstunden.

6.8 YYY muss die Arbeitnehmer über den geplanten Übergang unterrichten, das heißt im konkreten Zeitpunkt, Grund , die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Arbeitnehmer und die beabsichtigen Maßnahmen.

6.9 YYY verpflichtet sich die Informationspflicht gewissenhaft zu erfüllen und eine ordnungsmäßige Unterrichtung vorzunehmen.

6.10 Ausschluss jeglicher Gewährleistung für XXX durch fehlerhafte Unterrichtung an die Arbeitnehmer durch YYY.

7. Einsatz von Subkontraktoren

YYY darf zur Vertragserfüllung auch Subkontraktoren einsetzen. YYY wird XXX zumindest im Rahmen des regelmäßigen Reportings über bisher und künftig eingesetzte SubK informieren. XXX darf von YYY aus wichtigem Grund verlangen bestimmte Subkontraktoren nicht mehr einzusetzen.

Verantwortung des Anbieters: Die Beauftragung eines Subunternehmens entlastet die YYY nicht von dem im vorliegenden Vertrag auferlegten Pflichten. Die YYY hat die vom Subunternehmer erbrachten Leistungen und erbrachten Zahlungen zu verantworten.

8. Mitwirkungs- und Beistellpflichten der XXX

8.1. Allgemeine Prinzipien

XXX verpflichtet sich alle zur Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungs- und Beistellleistungen zu erfüllen, z.B. Zugang zu Betriebsgelände.

Die YYY hat den XXX frühstmöglich über die Art, den Umfang, die Zeit und die sonst dazugehörigen Details seiner zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten zu informieren.

8.2. Allgemeine Mitwirkungs- und Beistellleistungen

Bei Kapazitätsbedenken und Kapazitätsausweitungen muss die YYY den XXX unverzüglich schriftlich informieren und frühzeitig eine Abstimmung mit der XXX ersuchen.

8.3. Nutzung kundenseitiger IT- Systeme und sonstiger Betriebsmittel für Dritte

Der Anbieter darf die IT- Systeme, die Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtungen des Kunden nicht zur Erbringung einer Leistung an Dritte verwenden.

9. Überleitung und Betriebsübergang

YYY ist für die Planung, Durchführung und Kontrolle der Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der relevanten Daten, Schnittstellen und Software, sowie der Prozesse verantwortlich.

YYY wird XXX in monatlichen Reportings über den Überleitungsverlauf informieren.

Die Parteien vereinbaren eine Übergangszeit von 12 Monaten. Sollte der Übergang bis dahin nicht erfolgt sein werden nochmalige 6 Monaten gewährt.

Nach Ablauf dieser Frist kann XXX von YYY, bei deren Verschulden, eine Vertragsstrafe gem. Anlage verlangen.

10. Organisation und Zusammenarbeit

10.1. Der Informationsaustausch und andere Kommunikation findet nur durch die in Anlage x genannten Personen statt.

10.2. Teams beider Vertragsparteien treffen sich min. einmal im Monat zur Besprechung des Projekts, dessen Fortschritten, Problematiken und eventuellen Umgestaltungen welche durch die XXX zugestimmt werden muss. Besprechungen werden protokolliert und den Teamleitern innerhalb eines Tages vorgelegt.

10.3. Die beiden Parteien verpflichten sich einen Lenkungsausschuss für die Zusammenarbeit im Bereich IT zu gründen. In diesem Ausschuss sind jeweils die beiden Verantwortlichen der Firmen vertreten sowie jeweils ein Stellvertreter. Für jede Rückfrage der YYY steht der COO oder ein Vertreter der XXX in vollem Umfang zur Verfügung

10.4. Beide Parteien verpflichten sich nach bestem Gewissen zusammenzuarbeiten. Bei Konflikten wird nachfolgender Richtlinie vorgegangen:

1. Schritt

- Die verantwortlichen Mitarbeiter mit ihren entsprechenden Vorgesetzten versuchen den Konflikt zu lösen.

2. Schritt

- Sollte im ersten Schritt keine Lösung zur Behebung des Problems gefunden worden sein, werden die COO ´s der Vertragspartner sich des Konflikts annehmen.

3. Schritt

- Sollten die vorhergehenden Schritte nicht zu einer Lösung führen, wird ein von beiden Seiten akzeptierter neutraler Mediator eingeschaltet.

4. Schritt

- Sollte auch der bestellte Mediator das Problem nicht lösen können, wird ein Verfahren vor dem Schiedsgericht angestrebt.

10.5. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag zwischen den Parteien ergeben und zwischen den Parteien nicht einvernehmlich geregelt werden können, werden jeweils auf Antrag einer Partei unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Entsprechendes gilt für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages. Dieses Schiedsgericht soll nach den Schlichtungs- und Schiedsgerichtvorschriften der XXX gemäß der XY-Schiedsordnung in der aktuellsten Fassung besetzt werden. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist ... . Das für das Schiedsgerichtsverfahren und die Hinterlegung des Schiedsspruches zuständige Gericht ist das ....

11. Vergütung

11.1. Als Vergütung für die Leistung dieses Vertrages ist eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,6 Millionen Euro incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart zahlbar in vier Raten. Eine Erhöhung der Vergütung aufgrund von Materialerhöhungen oder sonstigen Preis- und Kostensteigerungen in Zusammenhang mit Arbeiten der YYY ist generell ausgeschlossen. Solange es keine Schwankungen von mehr als 5 % der Gesamtfixkosten pro Jahr gibt.

11.2. Eine Rechnungserteilung erfolgt seitens der YYY unter offenem Ausweis der Mehrwertsteuer bis zum 1. eines Quartals. Es besteht eine Zahlungsfrist von 14 Tagen.

11.3. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der geschuldete Betrag mit 2% über dem jährlichen Basiszins zu verzinsen

11.4. Alle der YYY im Rahmen des vorliegenden Vertrages entstanden Kosten incl. Reisekosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

11.5. Die Erfüllung der Steuer- und Abgabepflicht aus der Tätigkeit der YYY ist ausschließlich derer Angelegenheit.

12. Abnahme

Die Abnahme erfolgt gem. Anlage 11

13. Quellcode/Softwareübernahme und Dokumentation

A Eigene entwickelte Software und speziell für XXX entwickelte Software

Benötigte eigenentwickelte Software der XXX wird an YYY exklusiv für die Dauer des Vertrages übergeben. Sollten Weiterentwicklungen nötig werden, wird diese im Rahmen von Individual-Projekten an die YYY beauftragt. Das dem YYY eingeräumte Nutzungsrecht gilt für die Verwendung im Rahmen der Leistungserbringung unter diesem Vertrag und berechtigt zum vervielfältigen, Bearbeiten und Verbinden mit anderem Material. Dem YYY werden an Daten keine Rechte übertragen.

B Fremdsoftware

Nur von der YYY benötigte Fremdsoftware der XXX wird gemäß dem Softwareüberlassungsvertrages in Antrag XY übernommen.

C Dokumentation

Die Software einschließlich der Dokumentation wird zu Vertragsbeginn an den YYY übergeben. Die XXX verpflichtet sich nach dem Vertragsende die gesamte Dokumentation, die nicht für die operative Weiterführung der IT-Anlagen (Hard- und Software) notwendig ist der YYY zu übergeben oder zu löschen.

14. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Parteien stimmen überein, dass es sich bei der von YYY erbrachten Leistung um eine Funktionsübertragung handelt. YYY garantiert, dass er und seine Erfüllungsgehilfen alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen einhalten und angemessene organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen (siehe auch unten organisatorische Maßnahmen). YYY informiert XXX, sollten sich datenschutzrechtliche Verpflichtungen für XXX ergeben.

Dem YYY und seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen ist untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder sonst zu nutzen; dem YYY ist nicht gestattet, solche Daten Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

Geheimhaltungspflicht

Die Parteien sind zur Geheimhaltung aller gegenseitig zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen verpflichtet. Diese Pflicht zur Geheimhaltung bezieht sich insbesondere auf geschützte personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sowie auf alle Ihnen bekannt gewordene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Umstände und Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet werden oder an deren Vertraulichkeit eine Partei ersichtlich ein Interesse hat. Von der Geheimhaltungspflicht umfasst ist ebenfalls der detaillierte Gegenstand und Inhalt der Einzelaufträge, nicht jedoch die Tatsache der Auftragserteilung an sich (Referenznachweis).

Der YYY darf ausschließlich solche Unternehmen oder Personen zur Erfüllung des Einzelauftrages einschalten, die die Gewähr für die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten bieten.

Sämtliche Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags fort. Beide Parteien haben das Recht jederzeit zu überprüfen, ob die andere Partei die o.g. Datenschutzvereinbarungen einhält.

Datengeheimnis

Der XXX kann die weitere Mitarbeit derjenigen durch den YYY eingeschalteten Personen untersagen, denen gegenüber ein begründeter Verdacht der Verletzung der sich aus allgemeinen Grundsätzen sowie im Besonderen aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten besteht. Die XXX kann Mitarbeitern der YYY bei begründetem Verdacht von Verletzung von Geheimhaltungspflichten den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen verwehren.

Organisatorische Maßnahmen

Der XXX wird den YYY mit der Betriebsordnung und den beim XXX geltenden Sicherheitsregelungen vertraut machen. Die Mitarbeiter des YYY und dessen sonstige Erfüllungsgehilfen haben im Hinblick auf Sicherheitsvorschriften den Anweisungen des XXX und der mit der Kontrolle und Überwachung von Sicherheitsvorschriften und Regelungen befassten Einrichtungen und Mitarbeitern Folge zu leisten.

Nach Abschluss der einzelnen Auftragsarbeiten wird der YYY die ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Arbeitsmittel und Testdaten etc. unverzüglich dem XXX zurückgeben. Eventuell beim YYY verbleibende Daten werden nach Abschluss der Arbeiten von diesem unverzüglich gelöscht oder vernichtet, sobald diese Daten nicht mehr benötigt werden. Der YYY wird dem XXX die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung der genannten Daten, Informationen oder Unterlagen auf Anforderung schriftlich bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Unterlagen oder Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen.

Der YYY stellt den XXX von sämtlichen gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüchen frei, soweit diese auf einer von ihm, einem seiner Mitarbeiter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung der Geheimhaltungspflichten beruhen.

15. Gewährleistung

Wird die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat YYY dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für die XXX innerhalb einer angemessen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die gesetzliche Gewährleistung wird ergänzt durch eine Garantie. Die XXX wird ihr bekannte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung der YYY mitteilen.

Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Betriebsbereitschaft beträgt 18 Monate.

Falls YYY die vertraglich festgelegten Bedingungen der Vertragsanlagen unterschreitet, finden die in Anlage XX aufgeführten Strafzahlungen Anwendung.

Des Weiteren verpflichtet sich bei wiederholter Qualitätsunterschreitung, geeignete Qualitätsverbesserungsprogramme durchzuführen.

Dies berechtigt die XXX bei Mängel der SLA´s nach ihrer Wahl dazu

- das Entgelt zu mindern

- die Leistung fristlos zu kündigen.

Dies berechtigt die XXX bei Mängel der sonstigen Leistungen nach ihrer Wahl dazu

- Nachbesserung zu verlangen bzw. die gesetzlichen Rechte einzufordern.

16. Haftung

Grundsatz der gesetzlichen Haftung:

YYY haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den Regelungen dieses Vertrages nicht etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen dieses § XX gelten für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht an anderer Stelle im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechtsmängelhaftung bleibt hiervon unberührt.

Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit:

Für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, für Arglist und für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sowie das Produkthaftungsgesetz, haftet die YYY unbeschränkt.

17. Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist im Rahmen ihrer Pflichten für Verzögerungen und Nichterfüllung verantwortlich, sofern diese auf Umstände basieren, die sich ihrem Einfluss entziehen und der höheren Gewalt unterliegen. Dies muss der jeweiligen anderen Partei unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

18. Laufzeit des Vertrages

Der Vertrag ist für 5 Jahre (Festlaufzeit) ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gültig. Bei Nicht-Kündigung verlängert er sich automatisch jeweils um 1 Jahr.

Er kann erstmals 6 Monate vor Ablauf der Festlaufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist der automatischen Verlängerungen beträgt ebenfalls 6 Monate.

19. Außerordentliche Kündigung

Der Vertrag kann mit einer Frist von 1 Monat von jeder Seite fristlos gekündigt werden aus wichtigem Grund.

Die Parteien sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn eine der Parteien unmittelbar oder mittelbar einem Organ des Anderen, das mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages befasst ist, für es oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt;

b) wenn eine der Parteien oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt.

20. Folgen der Vertragsbeendigung

1. Der YYY wird alle Unterlagen, Datenträger und Daten in einem zugänglichen und lesbaren elektronischen Format an den XXX herausgeben und nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den XXX unwiederbringlich löschen.

2. Sobald der Vertrag beendet wird, werden die Vertragsparteien die näheren Einzelheiten bezüglich der vom YYY zur Überleitung der Leistungen auf den XXX in einem Exit-Plan vereinbaren.

3. Nach Beendigung werden gegebenenfalls unlizenzierte Produkte/ Programme von der YYY für die XXX lizenziert zu angemessenen Preisen. Sollte keine Lizenzierung erfolgen muss XXX die Produkte/ Programme sowie Daten der YYY an die YYY zurückgeben oder löschen.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder von Einzelverträgen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der jeweilige Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

21.2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

21.3. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ... vereinbart.

Ort, Datum, Unterschriften

 

 

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