Software, Softwarerecht, Open Source RechtNationales und internationales “Softwarerecht” umfasst die unterschiedlichsten rechtlichen Einordnungs-, Gestaltungs- und Durchsetzungsfragen. In der Regel meint “Softwarerecht” im Zusammenhang mit Verträgen, solche über - Softwarepflege/ -wartung.
- Open Source Recht (GNU-GPL-Recht u.a.)
Verträge über SoftwareVerträge über Software werden - nicht zuletzt durch die Gerichte - häufig in einem ersten Schritt den klassischen Rechtsgebieten wie Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder Miet-/Pacht- und Leasingrecht “zugeordnet”. Im Detail wurde diese grundlegende Einordnung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings stetig auf die Besonderheiten der Softwarebranche angepasst. Dieser Anpassungsvorgang ist alles andere als abgeschlossen. Software-UrheberrechtNeben der rein vertraglichen, quasi alltäglichen Komponente spielen insbesondere das deutsche Urheberrecht (basierend auf EU-Richtlinien) mit dessen Besonderheiten aus den Stichworten “Programmierer” im Arbeitsverhältnis, Decompilieren, Datenbanken uvam eine grosse Bedeutung. Aufgrund der einfachen Herstellung und Verbreitung von Software kommen mitunter flankierende Schutzmassnahmen in Betracht, also auch Patent- und Marken- rechtliche Problemstellungen. So mag zwar Software als solche vom (deutschen oder europäischen, nicht aber amerikanischen) Patentschutz ausgenommen sein; dies hindert die betroffenen Behörden im Einzelfall jedoch nicht, Schutzrechte zu prüfen & zu erteilen. |