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BGH-Entscheidung „Internetradiorecorder II“ (Urteil vom 16. Mai 2017, Az. I ZR 115/16)

Die Entscheidung „Internetradiorecorder II“ des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein wegweisendes Urteil im Bereich des Urheberrechts, das die rechtliche Bewertung von Aufnahmefunktionen für Internetradios klärt. Der Fall betrifft die Frage, ob das Anbieten von Software oder Geräten, die Radiosendungen aus dem Internet aufzeichnen können, gegen urheberrechtliche Vorschriften verstößt.


1. Hintergrund des Falls

Ein Anbieter hatte eine Software bereitgestellt, die es Nutzern ermöglichte, Internetradiosendungen aufzunehmen und die aufgenommenen Dateien als MP3-Dateien auf ihrem Computer zu speichern. Die Funktion ähnelte einem klassischen Kassettenrekorder, jedoch mit der Besonderheit, dass die Aufnahme digital erfolgte und automatisch in einzelne Titel segmentiert wurde.

Die klagenden Verwertungsgesellschaften (u. a. die GEMA) sahen hierin einen Verstoß gegen das Urheberrecht, da durch die Software geschützte Inhalte vervielfältigt und diese Vervielfältigungen Dritten zugänglich gemacht werden könnten.


2. Streitpunkte

Der zentrale Streitpunkt war, ob die Bereitstellung der Software gegen § 95a UrhG verstößt, der den Schutz von technischen Maßnahmen regelt, oder ob die Aufzeichnung von Internetradio-Sendungen durch Nutzer eine zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG darstellt.

Die Fragen, die sich der BGH stellte, waren insbesondere:

  1. Ist die Aufzeichnung von Internetradiosendungen durch eine solche Software eine rechtmäßige Nutzung im Sinne der Privatkopieregelung?\n2. Verstößt die Software gegen den Schutz technischer Maßnahmen gemäß § 95a UrhG?
  2. Inwieweit ist der Anbieter der Software für potenzielle Urheberrechtsverletzungen verantwortlich?


3. Entscheidung des BGH

Der BGH urteilte, dass das Bereitstellen einer Software, die Internetradiosendungen aufzeichnet, unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Die zentralen Erwägungen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

3.1. Privatkopie (§ 53 UrhG)

Der BGH stellte klar, dass die Aufzeichnung von Internetradiosendungen durch Privatpersonen grundsätzlich unter die Regelung der Privatkopie fällt:

  • Zulässigkeit der Vervielfältigung: Solange die Aufzeichnung für den privaten Gebrauch erfolgt, ist sie rechtmäßig, wenn keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage genutzt wird.
  • Internetradios als legale Quellen: Die Aufzeichnung eines Internetradios gilt nicht als Vervielfältigung aus einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage, da die Sendungen vom Radiosender rechtmäßig bereitgestellt werden.


3.2. Schutz technischer Maßnahmen (§ 95a UrhG)

Ein zentraler Streitpunkt war, ob die Software gegen technische Schutzmaßnahmen verstößt:

  • Definition technischer Maßnahmen: § 95a UrhG schützt Maßnahmen, die verhindern sollen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden.
  • Bewertung der Software: Die Software umging keine technischen Maßnahmen, da die Internetradiosendungen frei zugänglich und nicht durch Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung gesichert waren.


3.3. Verantwortlichkeit des Anbieters

Der Anbieter wurde nicht unmittelbar für mögliche Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer verantwortlich gemacht:

  • Rechtswidrige Nutzung durch Dritte: Der BGH stellte klar, dass der Anbieter einer Aufnahme-Software nicht automatisch für die Art der Nutzung durch die Endnutzer haftet, solange die Software auch für legale Zwecke genutzt werden kann.
  • Kein Anreiz zu Rechtsverletzungen: Der Anbieter hatte keine Maßnahmen ergriffen, die gezielt darauf abzielten, Urheberrechtsverletzungen zu fördern.


4. Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Bewertung von Aufnahme- und Kopiersoftware im digitalen Kontext.

4.1. Bedeutung für Nutzer

  • Nutzer dürfen Internetradiosendungen weiterhin für den privaten Gebrauch aufzeichnen, solange sie die Inhalte nicht unrechtmäßig weiterverbreiten.
  • Das Urteil bestätigt die Gültigkeit der Privatkopieregelung auch im digitalen Zeitalter.

4.2. Bedeutung für Anbieter

  • Anbieter von Aufnahme-Software müssen sicherstellen, dass ihre Produkte keine technischen Schutzmaßnahmen umgehen und keine offensichtliche Förderung von Urheberrechtsverletzungen darstellen.
  • Solange die Nutzung der Software auch zu legalen Zwecken möglich ist, besteht kein unmittelbares Haftungsrisiko.

4.3. Schutz technischer Maßnahmen

  • Das Urteil stärkt die Abgrenzung zwischen legalen Nutzungsmöglichkeiten und dem Schutz technischer Maßnahmen. Nur wenn technische Maßnahmen umgangen werden, liegt ein Verstoß vor.


5. Kritik und offene Fragen

5.1. Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Nutzung

Das Urteil lässt Interpretationsspielraum, wie genau die Grenze zwischen erlaubten und unerlaubten Aufzeichnungen zu ziehen ist, insbesondere bei der automatischen Segmentierung und Speicherung von Musikstücken.

5.2. Spannungsverhältnis zur Privatkopieregelung

Die Entscheidung verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der urheberrechtlichen Privatkopie und dem Schutz digitaler Inhalte. Kritiker bemängeln, dass das Urteil den Rechteinhabern zu wenig Schutz bietet, während Befürworter die Stärkung der Nutzerrechte betonen.


6. Fazit

Die Entscheidung „Internetradiorecorder II“ des BGH ist ein Meilenstein für das digitale Urheberrecht. Sie bestätigt, dass die Aufzeichnung von Internetradiosendungen durch Privatpersonen grundsätzlich zulässig ist, solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden. Gleichzeitig gibt sie Anbietern von Aufnahme-Software klare Leitlinien, wie ihre Produkte gestaltet sein müssen, um rechtlich zulässig zu bleiben.

Das Urteil betont die Bedeutung der Privatkopieregelung auch in digitalen Kontexten und stärkt die Rechte der Nutzer, ohne die Interessen der Urheber vollständig zu untergraben. Dennoch bleiben Fragen zur praktischen Umsetzung und zur Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Nutzung offen, die in zukünftigen Verfahren weiter geklärt werden könnten.

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