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Softwareentwicklung-Rahmenvertrag

Vereinbarung zur Entwicklung von Software nach Arbeitsschritten/ Scrums und mit Übertragung des nicht ausschließlichen Nutzungsrecht:

Rahmenvertrag für Software-Entwicklung

zwischen

_______________

(Name/ Adresse)

- nachfolgend Auftraggeber -

und

_______________

(Name/ Adresse)

- nachfolgend Auftragnehmer -

Vorbemerkung

Im Rahmen des Projekts soll vom Auftragnehmer eine Software zur datenverarbeitungstechnischen Erfassung von Vorlieben von Personen entwickelt werden. Für den Prozess der Entwicklung dieser Software vereinbaren die Parteien folgenden Rahmenvertrag:

     § 1  Gegenstand des Vertrages und Vertragsbestandteile

(1)   Gegenstand dieses Vertrags sind die Planung, Erstellung und Lieferung von Software nebst Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation für die aus diesem Vertrag ersichtlichen Anwendungsgebiete. Die Einzelheiten der zu lizenzierenden Software ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung.

(2)   Im Rahmen der Vertrags-Anbahnungsphase wurden die wesentlichen Anforderungen an die Software zwischen den Vertragsparteien besprochen. Diese Abstimmungsgespräche und die Zusammenfassung der Anforderungen wurden durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Lastenhefts zusammengefasst. Dieses Lastenheft ist jedoch nicht bindend und nicht Vertragsbestandteil. Stattdessen vereinbaren die Parteien, dass die zu entwickelnde Software im Rahmen der IT-Projektmanagement-Methode „Scrum“ umgesetzt werden soll, d.h. es werden zwischen den Vertragsparteien einzelne Sprints für die Erstellung der Software vereinbart. Ein Sprint soll ein überschaubares Arbeitspaket darstellen und eine Arbeitszeit von 2-4 Wochen nicht überschreiten.

(3)   Es wird für jeden Sprint ein Leistungsumfang, also die zu entwickelnden Teilbereiche der Software definiert, ein angestrebter Aufwandsrahmen und ggf. von diesem Vertrag abweichende Kriterien der Abnahme festgelegt. Ein Muster für einen solchen Sprint (Projekteinzelauftrag) liegt diesem Vertrag als Anlage 2 bei.

     § 2     Projektdurchführung

(1)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Einzel-Sprintvertrags entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik für das im Projekteinzelvertrag vorgegebene Projektthema eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung zu erarbeiten. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auf Bedenken und Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen, die sich bei der Durchführung des Projektes im Hinblick auf das Ziel einer optimalen und zweckmäßigen Zielerreichung ergeben.

(2)   Der Auftragnehmer benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner (Projektleiter), der dem Auftraggeber kurzfristig die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Dieser Ansprechpartner wird auch die Bereitstellung der Ressourcen des Auftragnehmers sicherstellen und diese koordinieren.

(3)   Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber in angemessenen Abständen über den Stand seiner Leistungen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerung bzw. über drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen schriftlich informieren, soweit diese für ihn erkennbar werden.

(4)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere wird der Auftraggeber für die rechtzeitige Bereitstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Ausrüstung, Unterlagen und Informationen sorgen.

(5)   Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der ihm erteilten Aufträge frei. Der Auftragnehmer wird jedoch die Projekterfordernisse angemessen berücksichtigen. Der Auftragnehmer untersteht keinerlei Weisungen des Auftraggebers; unberührt bleiben fachliche und projektbezogene Weisungen.

(6)   Der Auftragnehmer wird bei der Erfüllung der beauftragten Leistungen urheberrechtlich geschützte Werker Dritter, insbesondere Software, nur mit der entsprechenden Berechtigung verwenden.

(7)   Der Auftragnehmer organisiert die gemäß Einzel-Projektauftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Er bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig.

(8)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erfüllungsgehilfe nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

     § 3     Änderungsverlangen des Auftraggebers

(1)   Solange der Auftragnehmer nicht die in den Einzelsprint zu erstellenden Programme geliefert hat und mit der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit begonnen hat, kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich eine Abänderung der erbrachten Leistung verlangen. Nach Erhalt dieses Änderungsantrags wird der Auftragnehmer die Änderung überprüfen, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind und dem Auftraggeber gegebenenfalls ein zusätzliches Angebot über die Erbringung von Werkleistungen schriftlich vorlegen.

(2)   Dem Auftragnehmer steht es frei, für einen Änderungswunsch des Auftraggebers ein Angebot vorzulegen oder nicht, wobei eine Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Die Vergütung für solche zusätzlichen Leistungen wird in dem entsprechenden Anhang festgelegt.

(3)   Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, so kann der erforderliche Aufwand vom Auftragnehmer berechnet werden.

(4)   Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderungen erzielen, setzt der Auftragnehmer die Arbeit nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechenden Änderungen fort.

     § 4     Abnahme

(1)   Die Abnahme der Einzel-Projektaufträge erfolgt im Rahmen eines Sprint-Ergebnis-Meetings. In diesem Meeting wird der vorher im Leistungsumfang des Einzel-Sprints definierte Leistungsumfang durch den Auftragnehmer präsentiert und auf Basis der im Projekteinzelauftrag festgelegten Abnahmekriterien durch den Auftraggeber abgenommen.

(2)   Nach erfolgreich durchgeführter Präsentation des Einzel-Ergebnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Abnahme zu erklären. Die Präsentation gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn der zu entwickelnde Programmteil in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen im Einzel-Projektauftrag erfüllt.

(3)   Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens sieben Kalendertage nach der Präsentation der Ergebnisse des Einzel-Projektauftrags die erfolgreiche Abnahme schriftlich zu bestätigen.

     § 5     Vergütung, Zahlungen

(1)   Der Auftragnehmer erhält für die im Sprint-Einzelvertrag festgelegte Leistung eine Vergütung auf Tagessatzbasis zu den im Einzelvertrag festgelegten Konditionen. Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nach Tagessätzen.

(2)   Die Parteien vereinbaren, dass als Mindestumfang _____ Personentage anfallen werden und vom Auftraggeber unabhängig vom Abruf der Leistung vergütet werden, für die Berechnung der mindestens anfallenden Personentage gilt, sofern in den Projekt-Einzelaufträgen nichts abweichendes vereinbart ist, folgende Grundlage:

a.     _____ Tage Entwicklungsleistungen pro Tag: ________ Euro

b.    _____ Tage Projektmanagement-leistungen pro Tag: _________ Euro:

(3)   Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung werden bei Reisen folgende Kosten in Rechnung gestellt, wobei dem Auftragnehmer die Auswahl des Verkehrsmittels unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten (PKW, Flug Economy-Klasse oder Bahn erste Klasse) obliegt. Für Reisekosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten (bei Reisen mit dem PKW € 0,51 pro km) ab dem oben angeführten Sitz des Auftragnehmers berechnet, es sei denn, die vertraglich geschuldete Leistung erfordert Spezialisten mit solchen Qualifikationsprofilen, die nicht am Sitz des Auftragnehmers verfügbar sind. In dem Fall werden die Reisen ab dem Sitz dieses mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmens berechnet. Übernachtungskosten werden nach Aufwand gegen Nachweis und Spesen zu den jeweils gültigen steuerlichen Regelungen gesondert in Rechnung gestellt.

(4)   Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Leistungen, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 20:00 Uhr erbracht werden. Soweit auf Veranlassung des Vertragspartners Leistungen außerhalb der vorgenannten Zeiten erbracht werden, erhöht sich der jeweils maßgebliche Tages- bzw. Stundensatz wie folgt:

a.     50  % bei Nachtarbeit

b.    100 % bei Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

(5)   Für Stornierungen und Verschiebungen von bestätigten Terminen durch den Vertragspartner, an denen Mitarbeiter des Auftragnehmers teilnehmen, fallen bis jeweils 14 Tage vor dem Termin keine Kosten an. Bei Stornierungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen vor dem vereinbarten Termin werden 50% des Tagsatzes in Rechnung gestellt und bei Stornierungen innerhalb einer Frist von weniger als sieben Tagen vor dem Termin werden 100% des Tagsatzes in Rechnung gestellt.

(6)   Der Auftragnehmer erfasst seine aufgewendeten Zeiten in seinem Projektmanagement-System. Der Projektleiter des Auftraggebers erhält einen Zugang zu dem Projektmanagement-System und kann damit tagesgenau den entstandenen Aufwand in Projektmanagement-System des Auftragnehmers nachverfolgen.

(7)   Die Vertragsparteien vereinbaren die Art und Weise der Abrechnung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen wie folgt: Bei Vertragsschluss eines Einzel-Projektauftrags sind auf Basis des im Sprint vereinbarten Aufwandsrahmen 75 % der festgelegten Vergütung ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 25 % nach Abnahme des Sprints. Die End-Rechnungen eines Sprints sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig und zahlbar.

(8)   Es besteht Einigkeit, dass die Rechnung in Papierform oder per E-Mail übersandt werden kann.

     § 6     Nutzungsrechte

(1)   Soweit in diesem Vertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber

a.     das nicht ausschließliche,

b.    örtlich unbeschränkte,

c.     in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,

d.    dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare

Recht ein, die Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form

e.     zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,

f.     abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,

g.    für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,

h.     in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Software, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,

i.      durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,

j.      nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,

k.     zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieht.

(2)   Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcodeteile der Software bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder vom Auftragnehmer entwickelt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Abschluss dieses Vertrages auf diesen Umstand hinweist und er den Auftraggeber gleichzeitig in die Lage versetzt, dass dieser aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen der Software eine ausführbare Software bzw. nach Bearbeitung der durch den Auftragnehmer zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Software erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen der Software hat der Auftraggeber alle für die Software vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

     § 7     Wettbewerbsschutz

(1)   Der Auftragnehmer darf mit den aus dem Projekt gewonnenen Erfahrungen bzw. mit den neuen Funktionen nicht in Konkurrenz zum Auftraggeber gehen oder vergleichbare Software für einen Mitbewerber entwickeln.

(2)   Der Markt des Auftraggebers wird definiert mit „Entwicklung und Betrieb interaktiver virtueller Plattformen zur ________.

     § 8     Gewährleistung

(1)   Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Programme und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(2)   Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme.

(3)    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder ein in seinem Verantwortungsbereich stehender Dritter Änderungen an den Arbeitsergebnissen vorgenommen hat, die nicht ausdrücklich schriftlich vorher vom Auftragnehmer genehmigt waren.

     § 9     Haftung

(1)   Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Auftragnehmer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Auftragnehmer nicht.

(2)   Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Davon abweichend gilt:

a.     Beträgt der Auftragswert weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.

b.    Beträgt der Auftragswert 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt.

(3)   Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

(4)   Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

    § 10    Störungen bei der Leistungserbringung

(1)    Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik, Aussperrung und höhere Gewalt, die Termineinhaltung beeinträchtigt kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.

(2)    Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

    § 11    Freiheit von Rechten Dritter

(1)   Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen weltweit frei von Schutzrechten und diesen verwandten Ansprüchen Dritter sind und stellt den Auftraggeber von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.

(2)   Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.

(3)   Werden durch eine Leistung des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

 dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

 die Leistung schutzrechtsfrei gestalten.

(4)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

(5)    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

    § 12    Dokumentation

(1)   Der Auftragnehmer ist zur Dokumentation des Gesamtsystems verpflichtet. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, die Software nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist.

(2)    Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Gesamtsystems so umfassend beschreiben, dass es dem Auftraggeber möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden, insbesondere um die Software selbständig einsetzen und, soweit die Gewährung entsprechender Rechte vereinbart ist, auch fortentwickeln zu können.

(3)    Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dokumentation spätestens mit Erklärung der Betriebsbereitschaft in deutscher Sprache zu übergeben. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.

    § 13    Quellcodeübergabe

(1)    Der Auftraggeber erhält den Quellcode an der entwickelten Software.

(2)    Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes der Individualsoftware mit der Abnahme und nach der Abnahme bei jeder Übergabe eines neuen Sprints der Software an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Software vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber wird den Quellcode wie eigene vertrauliche Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.

(3)    Der Quellcode eines zusätzlichen verwendeten Programms, wird bei einem Notar hinterlegt. Die Kosten für die Hinterlegung werden vom Auftraggeber übernommen. Dieser Quellcode wird an den Auftraggeber nur in den nachfolgend genannten Fällen und im Rahmen eines nicht ausschließlichen unentgeltlichem Nutzungsrecht an dem Quellcode durch den Notar herausgegeben:

a.     Der Auftragnehmer stellt seinen Geschäftsbetrieb ein ohne seine Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag rechtsgültig auf einen kompetenten Dritten zu übertragen.

b.    Über das Vermögen des Auftragnehmers wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung wurde mangels Masse abgelehnt.

    § 14    Datenschutz

(1)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die er zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Er gibt nach Beendigung des Projekts Unterlagen und Kopien die die Tätigkeit des Auftraggebers betreffen auf Verlangen an diesen heraus. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit nicht zu.

(2)    Dem Auftragnehmer ist untersagt, personenbezogene Daten, von denen er im Rahmen des Projekts Kenntnis erlangt, außerhalb der Zweckbindung seines Auftrages zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Das weitere regelt § 5 BDSG. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

    § 15    Geheimhaltung

(1)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer hat die von ihm eingesetzten Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

(2)    Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.

    § 16    Laufzeit des Vertrages

(1)    Dieser Rahmenvertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und endet mit der Fertigstellung und Abnahme der finalen Version der in der Vorbemerkung und in der Anlage 1 näher bezeichneten Software.

(2)    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3)    Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

    § 17    Abwerbeverbot

(1)   Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit des jeweiligen Projekteinzelauftrages und sechs Monate danach weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei bei sich, mittelbar oder unmittelbar zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.

(2)   Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot hat derjenige Vertragspartner der gegen die Klausel verstößt eine Vertragsstrafe von 20.000 EUR an den Vertragspartner zu entrichten.

    § 18    Schlussbestimmungen

(1)    Dieser Rahmenvertrag sowie die gesondert zu vereinbarenden Projekteinzelaufträge (Sprints) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)    Die in diesem Vertrag aufgeführten Anlagen stellen einen verbindlichen und wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar.

(3)    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

(5)    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den darauf basierenden Projekteinzelverträgen sowie deren Durchführung ist ______________.

 

 

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