SaaS-Verträge

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Software as a Service ersetzt in vielen Unternehmen die gekaufte Lizenz. Rechtlich verschiebt sich damit fast alles: Vertragstyp, Haftung, Datenschutz, Exit. Wir gestalten und prüfen SaaS-Verträge für Anbieter und Kunden und vertreten beide Seiten, wenn der Dienst ausfällt oder der Wechsel scheitert.

Rechtsnatur: Ist ein SaaS-Vertrag ein Mietvertrag?

Der Bundesgerichtshof hat die Bereitstellung von Software über das Internet im Rahmen eines ASP-Vertrags dem Mietrecht zugeordnet (BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04). Rechtsprechung und herrschende Literatur übertragen das auf SaaS: Kern der Leistung ist die zeitweise Gebrauchsüberlassung der Software, auch wenn sie auf fremden Servern läuft. Eine neuere höchstrichterliche Entscheidung speziell zu SaaS ist uns mit Stand November 2026 nicht bekannt.

Für die Praxis heißt das: Auf die Softwarebereitstellung wendet ein Gericht im Zweifel die §§ 535 ff. BGB an. Zusätzliche Leistungen wie Einrichtung, Datenmigration, Schulung oder Support können als Werk- oder Dienstleistung einzuordnen sein. Der Vertrag sollte deshalb jede Leistungskomponente gesondert beschreiben.

Was das Mietrecht für SaaS-Anbieter bedeutet

  • Verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB. Im B2B-Vertrag kann sie auch in AGB ausgeschlossen werden und sollte es in der Regel.
  • Minderung kraft Gesetzes nach § 536 BGB, solange die Software nicht vertragsgemäß nutzbar ist. Verfügbarkeitszusagen und Service-Level bestimmen, wann ein Mangel vorliegt.
  • Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Anbieter muss die Software während der Laufzeit funktionsfähig halten. Wer Funktionen ändern oder abschalten will, braucht eine wirksame Änderungsklausel.
  • Fristlose Kündigung nach § 543 BGB bei erheblichen Ausfällen.

Service Level Agreement und Verfügbarkeit

Eine Verfügbarkeit von 99,5 Prozent klingt hoch, erlaubt aber gut 43 Stunden Ausfall im Jahr. Entscheidend sind Messzeitraum, Messpunkt, Wartungsfenster, ausgenommene Ereignisse und die Rechtsfolge: Service Credits, Minderung, Sonderkündigung. Vertreten wir den Kunden, achten wir darauf, dass Service Credits nicht als abschließende Regelung formuliert sind. Vertreten wir den Anbieter, sollen sie gerade die Haftung begrenzen.

Datenschutz, Data Act und Exit

Verarbeitet der Dienst personenbezogene Daten des Kunden, braucht es eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Bei Unterauftragnehmern in den USA ist zu prüfen, ob sie unter dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind; andernfalls sind Standardvertragsklauseln und ein Transfer Impact Assessment nötig.

Seit dem 12. September 2025 gelten die Wechselregeln des Data Act auch für SaaS. Der Vertrag muss eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten für den Wechsel, einen Übergangszeitraum und eine Datenabrufphase vorsehen. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangt werden. Viele Standardverträge sind darauf noch nicht angepasst.

SaaS für Verbraucher

Richtet sich das Angebot an Verbraucher, gelten zusätzlich die §§ 327 ff. BGB über digitale Produkte mit Aktualisierungspflicht und eigenem Gewährleistungsrecht, der Kündigungsbutton nach § 312k BGB und seit dem 19. Juni 2026 die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB.

Typische Mandate

  • Gestaltung von SaaS-AGB, SLA, Auftragsverarbeitungsvertrag und Preisanpassungsklauseln für Anbieter
  • Prüfung von Anbieterverträgen für Kunden, insbesondere Haftung, Datenhoheit, Exit und Drittstaatentransfer
  • Anpassung an Data Act, an NIS2-Anforderungen der Kunden und an DORA bei Finanzunternehmen
  • Durchsetzung oder Abwehr von Minderung, Schadensersatz und Kündigung nach Ausfällen
  • Begleitung der Migration zu einem anderen Anbieter

Für eine Vertragsprüfung brauchen wir den Hauptvertrag mit allen Anlagen, die verlinkten Online-Bedingungen in der aktuellen Fassung und eine kurze Beschreibung, welche Daten im Dienst liegen.

Häufige Fragen zu SaaS-Verträgen

Darf der Anbieter die Preise einseitig erhöhen?

Nur mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel. In AGB muss sie Anlass und Umfang transparent regeln und dem Kunden in der Regel ein Kündigungsrecht geben. Pauschale Erhöhungsrechte halten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB meist nicht stand.

Wem gehören die Daten im SaaS-System?

Eigentum an Daten kennt das deutsche Recht nicht. Maßgeblich ist, was der Vertrag zu Nutzungsrechten, Herausgabe und Löschung regelt, ergänzt durch DSGVO und Data Act. Personenbezogene Kundendaten darf der Anbieter als Auftragsverarbeiter nicht für eigene Zwecke wie KI-Training verwenden.

Kann die Haftung für Datenverlust ausgeschlossen werden?

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht, auch nicht im B2B. Üblich und zulässig sind Haftungsobergrenzen für leichte Fahrlässigkeit bei vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Daneben sollte geregelt sein, wer Backups schuldet.

Was passiert bei Insolvenz des Anbieters?

Der Kunde kann kurzfristig den Zugriff verlieren. Absichern lässt sich das durch regelmäßige Datenexporte, Escrow-Vereinbarungen für Quellcode und Betriebsumgebung und ein vertragliches Recht auf Übergangsunterstützung.

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