Ein Onlineshop muss eine lange Liste gesetzlicher Pflichten erfüllen, und jede Lücke ist ein möglicher Abmahngrund. 2026 sind mit dem Widerrufsbutton und der Barrierefreiheitspflicht weitere hinzugekommen. Wir prüfen Shops vor dem Start und im laufenden Betrieb, gestalten AGB und Bestellprozess und wehren Abmahnungen ab.
Pflichtinformationen im Onlineshop
- Impressum nach § 5 DDG, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar
- Vorvertragliche Informationen nach § 312d BGB und Art. 246a EGBGB: wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis, Lieferkosten, Lieferzeit, Zahlungsarten, Gewährleistung
- Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 BGB mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleich eindeutig
- Datenschutzerklärung und Einwilligungsmanagement nach DSGVO und § 25 TDDDG
- Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG. Der Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit deren Abschaltung im Juli 2025 nicht mehr erforderlich und sollte entfernt werden.
Widerrufsbelehrung und Widerrufsbutton 2026
Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Seit dem 19. Juni 2026 muss jeder Unternehmer, der Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt, zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB, eingeführt durch das Gesetz vom Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673).
- Schaltfläche mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung, gut lesbar, hervorgehoben und während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar
- Eingabe von Name, Vertragsidentifikation und Kontaktweg, danach eine Bestätigungsschaltfläche „Widerruf bestätigen“
- unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit
- Ein über die Funktion fristgerecht abgesendeter Widerruf gilt als rechtzeitig.
Eine Platzierung im Footer ist nach der Gesetzesbegründung möglich, wenn sich der Link deutlich abhebt. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung wurde angepasst. Viele Shopsysteme bieten inzwischen Module an; ob sie die gesetzlichen Vorgaben vollständig erfüllen, sollte geprüft werden.
Kündigungsbutton bei Abos
Wer online Dauerschuldverhältnisse wie Abos, Mitgliedschaften oder Sparpläne anbietet, braucht den Kündigungsbutton nach § 312k BGB mit einer Bestätigungsseite. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 entschieden, dass diese Seite außer den nötigen Eingabefeldern und dem Bestätigungsbutton nichts enthalten darf, auch keine Angebote zur Vertragspause (I ZR 200/25). Ob die Kündigung ohne Login möglich sein muss, liegt nach einem Urteil des Kammergerichts vom 18.11.2025 (5 UKl 10/25) derzeit beim BGH (I ZR 275/25).
Preisangaben nach der PAngV
Anzugeben ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zusätzlich der Grundpreis in unmittelbarer Nähe. Bei Preisermäßigungen muss nach § 11 PAngV der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Streichpreise und „statt“-Preise sind eine der häufigsten Abmahnursachen.
Bewertungen und Fake-Reviews
Wer Kundenbewertungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von tatsächlichen Käufern stammen. Gekaufte oder gefälschte Bewertungen und das Weglassen negativer Bewertungen bei der Behauptung echter Bewertungen sind nach Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig. Mitbewerber und Verbände können abmahnen, Verbraucher haben unter Umständen Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 2 UWG.
Plattformhandel
Auf Amazon, eBay oder anderen Marktplätzen bleibt der Händler für seine Angebote verantwortlich, auch wenn die Plattform die Darstellung vorgibt. Der Digital Services Act verlangt von Marktplätzen zudem die Prüfung der Händleridentität. Sperrungen und Kontoschließungen müssen begründet werden; dagegen gibt es Beschwerdewege.
Barrierefreiheit nach dem BFSG
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Onlineshops für Verbraucher nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Neben der Marktüberwachung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Details auf unserer Seite zur Barrierefreiheit.
Zahlungsarten und Ratenkauf
Bietet der Shop Ratenzahlung oder Buy-now-pay-later an, gelten ab dem 20. November 2026 die verschärften Verbraucherkreditregeln zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225. Kurzfristige zinsfreie Zahlungsaufschübe wie der klassische Rechnungskauf sind weitgehend ausgenommen. Wer Finanzierungen vermittelt, sollte Werbung und Checkout prüfen lassen.
Abmahnrisiken und unser Vorgehen
Häufige Abmahngründe sind fehlerhafte Preisangaben, unvollständige Widerrufsbelehrungen, fehlende Widerrufsfunktion, unzulässige Werbeaussagen und Datenschutzverstöße. Nach einer Abmahnung prüfen wir Berechtigung, Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG und die Unterlassungserklärung. Eine vorformulierte Erklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.
Häufige Fragen
Muss der Widerrufsbutton auch in der App sein?
Ja, wenn Verträge über die App geschlossen werden. Mobil-Apps zählen nach der Gesetzesbegründung zu den Online-Benutzeroberflächen.
Gilt der Widerrufsbutton auch für B2B-Shops?
Nein. Er betrifft nur Verträge mit Verbrauchern. Reine B2B-Shops sollten den Ausschluss von Verbrauchern aber wirksam umsetzen.
Was kostet eine Abmahnung?
Das hängt vom Gegenstandswert ab. Wichtiger als die Anwaltskosten ist die Unterlassungserklärung, weil spätere Verstöße Vertragsstrafen auslösen.
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