Start › KI-Recht › Verfahren im KI-Recht
Mit dem AI Act und dem deutschen KI-Marktüberwachungsgesetz sind neue Behördenverfahren hinzugekommen, daneben stehen Datenschutzaufsicht, Zivilgerichte und Schiedsgerichte. Wir vertreten Unternehmen in Verfahren gegen Behörden und vor Gericht und setzen Ansprüche Betroffener durch.
Marktüberwachungsverfahren nach dem AI Act
Die Marktüberwachung richtet sich nach Art. 74 AI Act in Verbindung mit der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 grundsätzlich die Bundesnetzagentur zuständig (§ 2 KI-MIG); für den Finanzsektor die BaFin, für regulierte Produkte die jeweilige Fachbehörde. Für bestimmte Hochrisiko-Bereiche entscheidet eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer bei der Bundesnetzagentur. Für KI-Systeme auf eigenen GPAI-Modellen und für sehr große Online-Plattformen ist das KI-Büro der Kommission zuständig.
Die Behörde kann Unterlagen und Zugang zu Trainings-, Validierungs- und Testdaten verlangen, unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Quellcode (Art. 74 Abs. 13). Stellt sie Verstöße fest, kann sie Korrekturen anordnen, die Bereitstellung beschränken oder einen Rückruf verlangen (Art. 79). Wir empfehlen, auf ein Auskunftsverlangen nicht ohne Abstimmung zu reagieren und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich zu kennzeichnen.
Bußgeldverfahren
Bußgelder nach Art. 99 AI Act reichen bis 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes. Das KI-MIG ergänzt eigene Bußgeldtatbestände mit Rahmen bis 50.000 Euro. Es gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz: Anhörung, Akteneinsicht, Bußgeldbescheid, Einspruch innerhalb von zwei Wochen und anschließend gerichtliche Überprüfung. Gegen GPAI-Anbieter verhängt die Kommission Geldbußen selbst (Art. 101). In einem frühen Stadium lassen sich durch Kooperation, Abhilfe und Dokumentation des Compliance-Systems Höhe und Ausgang wesentlich beeinflussen.
Beschwerde nach Art. 85 AI Act
Jede natürliche oder juristische Person, die einen Verstoß gegen den AI Act vermutet, kann bei der Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen. Zentrale Beschwerdestelle ist die Bundesnetzagentur (§ 8 KI-MIG), die Beschwerden an die zuständige Behörde weiterleitet. Für Unternehmen ist die Beschwerde ein Mittel gegen Wettbewerber, die verbotene oder nicht konforme Systeme vertreiben. Betroffene von Hochrisiko-Entscheidungen haben zusätzlich einen Anspruch auf Erläuterung (Art. 86).
Verfahren der Datenschutzaufsicht
Verarbeitet ein KI-System personenbezogene Daten, sind die Datenschutzbehörden der Länder oder die Bundesbeauftragte zuständig. Häufige Anlässe sind Betroffenenbeschwerden, Datenpannen und Prüfungen zu Training und Einsatz von KI. Die Behörden können Anordnungen treffen und Bußgelder nach Art. 83 DSGVO verhängen. Gegen Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, gegen Bußgelder der Einspruch.
Zivilklagen und einstweilige Verfügung
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz werden vor den Zivilgerichten verfolgt; für Urheberrecht sind spezialisierte Kammern zuständig, etwa beim LG München I und LG Hamburg. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Deepfakes und Wettbewerbsverstößen ist die einstweilige Verfügung oft das wirksamste Mittel, weil sie innerhalb weniger Tage ergehen kann. Ab dem 9. Dezember 2026 erleichtert das neue Produkthaftungsgesetz Klagen gegen Hersteller durch Offenlegungsanordnungen und Vermutungen.
Verbandsklage
Verbraucherverbände können Unterlassungs- und Abhilfeklagen erheben. Der AI Act wurde durch Art. 110 in den Anhang der Verbandsklagenrichtlinie aufgenommen; Verstöße gegen Datenschutz- und Lauterkeitsrecht konnten schon bisher verfolgt werden. Für Unternehmen mit Verbraucherkontakt steigt damit das Risiko kollektiver Verfahren.
Konformitätsbewertung und benannte Stellen
Für bestimmte Hochrisiko-Systeme ist eine benannte Stelle einzubeziehen. Das Verfahren umfasst die Prüfung von Qualitätsmanagement und technischer Dokumentation und endet mit einer Bescheinigung. Gegen Entscheidungen der benannten Stelle muss ein Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen (Art. 44). Benannte Stellen für den AI Act befinden sich noch im Aufbau; bereits produktrechtlich notifizierte Stellen haben bis Januar 2028 Zeit, ihre Benennung zu beantragen. Planen Sie dafür Vorlaufzeit ein.
Schiedsverfahren bei KI-Projekten
Streitigkeiten aus KI-Entwicklungs- und Lizenzverträgen drehen sich oft um technische Fragen: Wurde die vereinbarte Modellqualität erreicht, sind Trainingsdaten vertragsgemäß, wer hat einen Fehler verursacht? Ein Schiedsverfahren erlaubt die Auswahl technisch versierter Schiedsrichter, ist vertraulich und international vollstreckbar. Wir empfehlen, bereits im Vertrag eine Schiedsklausel, ein Schiedsgutachterverfahren für Leistungskennzahlen oder eine vorgeschaltete Mediation zu vereinbaren.
So gehen wir vor
Bei Behördenverfahren sichern wir zunächst Fristen und Akteneinsicht, stimmen die Kommunikation ab und bereiten die technische Dokumentation verständlich auf. Hier hilft uns, dass in unserem Team Elektrotechnik und Physik vertreten sind. In Zivilverfahren prüfen wir Beweislage und Eilbedürftigkeit und wählen das geeignete Gericht.
Häufige Fragen
Die Bundesnetzagentur verlangt Unterlagen zu unserem KI-System. Müssen wir liefern?
Grundsätzlich ja, Anbieter und Betreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Umfang, Frist und Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollten Sie vor der Antwort klären lassen.
Kann ich mich als Privatperson über ein KI-System beschweren?
Ja, bei der Bundesnetzagentur nach Art. 85 AI Act und, soweit Ihre Daten betroffen sind, bei der Datenschutzaufsicht.
Ist ein Schiedsverfahren bei KI-Streitigkeiten schneller als ein Gerichtsverfahren?
Häufig, weil es nur eine Instanz gibt und die Beteiligten den Zeitplan mitbestimmen. Die Kosten sind bei kleineren Streitwerten oft höher.
Verwandte Themen
- Klage- und Schiedsverfahren
- Einstweilige Verfügung
- Mediation im IT-Recht
- AI Act im Überblick
- KI-Rechtsverletzungen
- DSGVO-Bußgeld und Schadensersatz
Ihr Ansprechpartner
Die Bundesnetzagentur oder eine Datenschutzbehörde hat sich gemeldet, oder Sie wollen gegen einen KI-Anbieter vorgehen? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.