Plattformen und DSA

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Der Digital Services Act (DSA, VO (EU) 2022/2065) gilt seit dem 17. Februar 2024 für alle Vermittlungsdienste in der EU, vom Hostinganbieter über Foren und Communitys bis zu Online-Marktplätzen. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat im Mai 2024 das TMG abgelöst und die Aufsicht geregelt. Wir beraten Plattformbetreiber bei der Umsetzung und vertreten Unternehmen und Nutzer, die gegen Inhalte oder Sperren vorgehen.

Wer ist Vermittlungsdienst im Sinne des DSA?

Der DSA staffelt die Pflichten nach Art des Dienstes:

DienstBeispielePflichtenumfang
Reine Durchleitung, CachingAccess-Provider, CDN, DNSGrundpflichten, Kontaktstellen, AGB-Transparenz
HostingdienstWebhoster, Cloud-Speicherzusätzlich Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Maßnahmen
Online-PlattformForen, soziale Netzwerke, Bewertungsportalezusätzlich Beschwerdesystem, Werbetransparenz, Verbot von Dark Patterns, Jugendschutz
Online-MarktplatzPlattformen für Fernabsatzverträgezusätzlich Nachverfolgbarkeit von Händlern, Compliance by Design
Sehr große Plattformen und Suchmaschinenab 45 Mio. Nutzern in der EUzusätzlich Risikobewertung, Audits, Aufsicht durch die Kommission

Kleinst- und Kleinunternehmen sind von einem Teil der Plattformpflichten ausgenommen, nicht aber von den Pflichten für Hostingdienste.

Haftung für Inhalte und Melde- und Abhilfeverfahren

Die Haftungsprivilegien des früheren TMG sind in Art. 4 bis 6 DSA übergegangen. Ein Hostinganbieter haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Nutzer erst, wenn er davon Kenntnis hat und nicht zügig handelt. Eigene freiwillige Kontrollen schaden dem Privileg nicht (Art. 7). Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.

Kenntnis entsteht in der Praxis über Meldungen nach Art. 16 DSA. Das Meldeverfahren muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Hinreichend begründete Meldungen lösen die Pflicht zur Prüfung aus. Wer Inhalte entfernt, Konten sperrt oder die Sichtbarkeit einschränkt, muss das dem Betroffenen nach Art. 17 begründen und ihm ein internes Beschwerdeverfahren sowie den Weg zu einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle eröffnen.

Pflichten für Online-Marktplätze

Betreiber von Marktplätzen müssen Händler vor der Freischaltung identifizieren und deren Angaben auf Plausibilität prüfen (Art. 30), die Oberfläche so gestalten, dass Händler ihre Informationspflichten erfüllen können (Art. 31), und Verbraucher informieren, wenn sie von illegalen Produkten erfahren (Art. 32). Wie ernst die Aufsicht das nimmt, zeigt das Verfahren der Bundesnetzagentur gegen eBay: Der Digital Services Coordinator hat im Juli 2026 vorläufig Verstöße beim Meldeverfahren, bei Begründungen und bei der Nachverfolgbarkeit von Händlern festgestellt.

Aufsicht in Deutschland: Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator

Zuständig ist nach dem DDG die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur; für Jugendschutz und Datenschutz sind weitere Behörden eingebunden. Nutzer können sich dort beschweren. Das DDG sieht Bußgelder bis 6 Prozent des Jahresumsatzes vor. Sehr große Plattformen beaufsichtigt die Kommission unmittelbar. Daneben bleiben zivilrechtliche Ansprüche: Wettbewerber und Verbände mahnen DSA-Verstöße zunehmend nach UWG ab.

Wenn Sie betroffen sind: Inhalte entfernen oder Sperre aufheben lassen

Für Unternehmen und Personen, die von Inhalten auf Plattformen betroffen sind, ist der DSA ein Werkzeug: Eine präzise Meldung mit Fundstelle und Begründung schafft Kenntnis und damit Haftung des Anbieters. Wird ein eigenes Konto gesperrt oder ein Angebot gelöscht, kann die Begründung verlangt und die Entscheidung angefochten werden. Bei rechtswidrigen Sperren kommen gerichtliche Schritte gegen den Plattformbetreiber in Betracht, bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung.

Typische Mandate

  • DSA-Check für Plattformen, Marktplätze, Foren und SaaS mit Nutzerinhalten: Einordnung, Pflichtenkatalog, AGB nach Art. 14.
  • Gestaltung von Meldeformularen, Moderationsprozessen und Begründungsvorlagen.
  • Händleridentifizierung und Marktplatzbedingungen.
  • Vertretung in Verfahren vor der Bundesnetzagentur.
  • Löschung rechtsverletzender Inhalte, Bewertungen und Fake-Profile; Vorgehen gegen Kontosperrungen.

Häufige Fragen zum DSA

Gilt der DSA auch für kleine Foren oder Kommentarfunktionen?

Ja, als Hostingdienst. Für kleine Anbieter entfallen einige Plattformpflichten, das Melde- und Abhilfeverfahren und die Begründungspflicht gelten trotzdem.

Wie schnell muss eine Plattform reagieren?

Der DSA nennt keine feste Frist, sondern verlangt eine zeitnahe, sorgfältige Bearbeitung. Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten erwarten Gerichte eine Reaktion innerhalb weniger Tage.

Was ist aus dem NetzDG geworden?

Das NetzDG ist weitgehend durch den DSA verdrängt und mit dem DDG im Wesentlichen aufgehoben worden. Einen Überblick zur früheren Rechtslage finden Sie auf unserer Seite zum NetzDG.

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Ihr Ansprechpartner

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