Angriffe im Netz

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Falsche Bewertungen, Beleidigungen, veröffentlichte Privatadressen, gefälschte Profile oder manipulierte Bilder: Angriffe im Internet treffen Unternehmen wie Privatpersonen und verbreiten sich schnell. Wir setzen Ihre Rechte gegen Täter und Plattformen durch, außergerichtlich und im Eilverfahren.

Typische Angriffe

  • Falsche oder gekaufte Bewertungen auf Google, Arbeitgeberportalen oder Marktplätzen
  • Beleidigung, Verleumdung und Hassrede in sozialen Netzwerken und Foren
  • Doxing: Veröffentlichung von Adresse, Telefonnummer oder Fotos der Wohnung
  • Deepfakes: manipulierte Bilder, Videos oder Stimmen, insbesondere sexualisierte Darstellungen
  • Identitätsmissbrauch: Fake-Profile, Bestellungen oder Verträge im fremden Namen
  • Veröffentlichung privater Bilder oder Chats ohne Einwilligung

Erste Schritte: Beweise sichern

Sichern Sie Inhalte, bevor sie gelöscht werden: Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit, Profilnamen und Kommentare im Zusammenhang. Bei Videos und Stories empfiehlt sich eine Bildschirmaufnahme. Bei schweren Fällen kann eine Sicherung durch Dritte sinnvoll sein, damit sie im Verfahren nicht bestritten wird. Antworten Sie nicht öffentlich auf den Angriff, bevor die Strategie geklärt ist.

Ansprüche gegen den Täter

Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§§ 823, 1004 BGB analog), bei schwerwiegenden Eingriffen auch auf Geldentschädigung. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt; Meinungsäußerungen sind zulässig, solange sie nicht in Schmähkritik oder Formalbeleidigung umschlagen. Bei Bildern gelten zusätzlich §§ 22, 23 KUG und die DSGVO. Parallel kommt eine Strafanzeige in Betracht, etwa wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB), Nachstellung (§ 238 StGB) oder der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).

Ansprüche gegen die Plattform nach dem DSA

Plattformen haften nicht automatisch für Inhalte ihrer Nutzer, müssen aber nach Kenntnis rechtswidrige Inhalte zügig entfernen. Der Digital Services Act gibt Betroffenen dafür ein strukturiertes Verfahren:

  1. Meldung nach Art. 16 DSA (Notice and Action) mit genauer URL, Begründung der Rechtswidrigkeit und Erklärung zur Richtigkeit. Die Plattform muss die Meldung prüfen und ihre Entscheidung begründen.
  2. Beschwerde über das interne Beschwerdemanagementsystem nach Art. 20 DSA, wenn die Plattform nicht oder falsch entscheidet. Die Frist beträgt mindestens sechs Monate ab der Entscheidung.
  3. Außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA bei einer zertifizierten Stelle. Die Plattform muss sich auf das Verfahren einlassen, das Ergebnis ist aber nicht bindend.

Daneben bleibt der Weg zu den Zivilgerichten offen, auch im Eilverfahren. Eine gut begründete Meldung ist zudem Voraussetzung dafür, dass die Plattform später selbst als Störer haftet.

Bewertungen auf Google und Bewertungsportalen

Unternehmen können verlangen, dass eine Bewertung entfernt wird, wenn kein geschäftlicher Kontakt mit dem Bewertenden bestand oder die Bewertung unwahre Tatsachen enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Portalbetreiber nach einer konkreten Beanstandung beim Bewertenden nachfragen und Belege anfordern. Kann er den Kundenkontakt nicht nachweisen, ist die Bewertung zu löschen.

Auskunft über den Täter nach § 21 TDDDG

Ist der Täter anonym, können Betroffene beim Landgericht eine Anordnung beantragen, dass der Diensteanbieter Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse herausgibt (§ 21 Abs. 2 und 3 TDDDG). Voraussetzung ist, dass der Inhalt bestimmte Straftatbestände erfüllt, etwa Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. In der Praxis liefern Plattformen oft nur die beim Konto hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, IP-Daten sind häufig schon gelöscht. Schnelles Handeln ist deshalb entscheidend.

Gesetz gegen digitale Gewalt: Stand November 2026

Die Bundesregierung hat im Oktober 2026 einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt beschlossen. Vorgesehen sind nach den bisher veröffentlichten Informationen unter anderem ein erweiterter gerichtlicher Auskunftsanspruch gegen Plattformen und Internetzugangsanbieter, die Sicherung von Daten bis zur Entscheidung, eine gerichtlich angeordnete vorübergehende Accountsperre bei wiederholten schweren Verletzungen sowie neue Straftatbestände für schädigende Deepfakes und das Herstellen und Verbreiten intimer Aufnahmen ohne Einwilligung. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht.

So gehen wir vor

  • Bewertung der Inhalte und der Erfolgsaussichten innerhalb kurzer Zeit
  • Meldung und Beschwerde gegenüber der Plattform, parallel Abmahnung des bekannten Täters
  • Einstweilige Verfügung bei Eilbedürftigkeit
  • Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG und Strafanzeige
  • Klage auf Unterlassung, Geldentschädigung und Schadensersatz

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich handeln?

Für eine einstweilige Verfügung verlangen die meisten Gerichte, dass der Antrag binnen etwa eines Monats nach Kenntnis gestellt wird. Auch für die Auskunft über den Täter zählt jeder Tag.

Muss die Plattform den Inhalt sofort löschen?

Nach einer hinreichend konkreten Meldung muss sie zügig prüfen und bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit entfernen. Bei Streit über die Wahrheit einer Behauptung folgt ein Prüfverfahren.

Wer trägt die Kosten?

Bei berechtigter Abmahnung oder erfolgreichem Verfahren grundsätzlich der Täter. Ist er unbekannt oder nicht solvent, bleibt ein Kostenrisiko, das wir vorab mit Ihnen besprechen.

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Ihr Ansprechpartner

Sie werden im Netz angegriffen, falsch bewertet oder sind Opfer eines Deepfakes oder Fake-Profils? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.