KI, Urheberrecht und Deepfakes

Start › KI-Recht › KI, Urheberrecht und Deepfakes

Generative KI berührt das Urheberrecht an zwei Stellen: beim Training mit fremden Werken und bei den Ergebnissen, die das System ausgibt. Hinzu kommen Persönlichkeitsrechte bei Deepfakes. Wir vertreten Urheber, Verlage und Rechteinhaber ebenso wie Unternehmen, die KI entwickeln oder deren Ergebnisse nutzen.

KI-Training und Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG

Für das Training werden Werke vervielfältigt. Erlaubt ist das ohne Lizenz nur im Rahmen einer Schranke. § 44b UrhG gestattet Text- und Data-Mining zu allen Zwecken, also auch kommerziell, sofern der Rechteinhaber sich die Nutzung nicht vorbehalten hat. Für wissenschaftliche Forschung gilt die weitergehende Schranke des § 60d UrhG, die keinen Vorbehalt zulässt.

Ob das Training generativer Modelle insgesamt unter § 44b fällt, ist nicht abschließend geklärt. Das LG München I hat im Verfahren GEMA ./. OpenAI entschieden, dass die Schranke vorbereitende Analysen erfasst, nicht aber die dauerhafte Speicherung von Werken im Modell (Urteil vom 11.11.2025, 42 O 14139/24).

Nutzungsvorbehalt (Opt-out) wirksam erklären

Bei online zugänglichen Werken ist ein Vorbehalt nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt (§ 44b Abs. 3 UrhG). Das OLG Hamburg hat im Verfahren Kneschke ./. LAION entschieden, dass ein Vorbehalt in natürlicher Sprache in den Nutzungsbedingungen einer Website dafür nicht genügte; er müsse von Maschinen ausgewertet werden können (Urteil vom 10.12.2025, 5 U 104/24). Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Wir empfehlen deshalb einen Vorbehalt auf mehreren Ebenen: robots.txt mit den bekannten KI-Crawlern, Protokolle wie TDM Reservation Protocol, Metadaten in den Dateien und zusätzlich eine Erklärung in Impressum und AGB.

Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach Art. 53 AI Act eine Urheberrechtsstrategie vorhalten, maschinenlesbare Vorbehalte beachten und eine Zusammenfassung ihrer Trainingsinhalte veröffentlichen.

Memorisierung: wenn das Modell Werke enthält

Kann ein Modell Werke auf einfache Eingaben hin weitgehend wiedergeben, liegt nach Auffassung des LG München I eine Vervielfältigung im Modell selbst vor. So hat das Gericht im Fall der Liedtexte gegen OpenAI und am 31.07.2026 auch gegen den Musikgenerator Suno entschieden (42 O 763/25). In beiden Fällen hielt es den Anbieter, nicht die Nutzer, für die Ausgaben verantwortlich. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

Schutz von KI-Output

Urheberrechtsschutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Prompt allein genügt dafür in der Regel nicht. Schutzfähig kann aber sein, was ein Mensch auswählt, anordnet und gestaltend bearbeitet. Wer KI-Inhalte kommerziell nutzt, sollte den eigenen Beitrag dokumentieren und sich nicht allein auf Urheberrecht verlassen, sondern auf Marken, Designs, Wettbewerbsrecht und vertragliche Exklusivität.

Rechte Dritter im KI-Output

Auch wenn das Modell nichts „kopieren“ soll: Ein Ergebnis kann fremde Werke, Figuren, Marken oder Gesichter enthalten. Für die Veröffentlichung haftet, wer den Inhalt verwendet. Prüfen Sie insbesondere Bilder im Stil bekannter Figuren, Musik mit erkennbaren Melodien und Code, der Open-Source-Lizenzen unterliegen kann. Die Frage, ob Chatbot-Antworten Leistungsschutzrechte von Presseverlagen verletzen, liegt dem EuGH vor (C-250/25, Like Company ./. Google Ireland); der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 3. November 2026 vorgelegt, das Urteil steht aus.

Lizenzen für KI-Training und KI-Nutzung

Rechteinhaber können Trainingslizenzen erteilen, einzeln oder über Verwertungsgesellschaften. Die GEMA hat ein Lizenzmodell für generative KI vorgestellt. Für Unternehmen, die Inhalte zum Training anbieten oder einkaufen, gestalten wir Lizenzverträge mit klaren Regelungen zu Zweck, Umfang, Vergütung, Löschung und Haftung.

Deepfakes und Persönlichkeitsrecht

Täuschend echte Bilder, Stimmen und Videos realer Personen verletzen regelmäßig das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Betreiber müssen Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 AI Act seit August 2026 als künstlich erzeugt kennzeichnen. Ab dem 2. Dezember 2026 sind KI-Systeme verboten, die ohne Einwilligung intime Darstellungen identifizierbarer Personen erzeugen. Ausführlich dazu unsere Seite zu Deepfakes.

Aktuelle Verfahren im Überblick

VerfahrenGericht, DatumStand
GEMA ./. OpenAI (Liedtexte)LG München I, 11.11.2025, 42 O 14139/24Verletzung durch Memorisierung und Ausgabe bejaht; nicht rechtskräftig
GEMA ./. Suno (Musik)LG München I, 31.07.2026, 42 O 763/25Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz; nicht rechtskräftig
Kneschke ./. LAION (Trainingsdatensatz)OLG Hamburg, 10.12.2025, 5 U 104/24Klage abgewiesen (§ 60d UrhG); Revision zugelassen
Like Company ./. Google (Gemini)EuGH, C-250/25Schlussanträge 03.11.2026; Urteil ausstehend

Häufige Fragen

Darf ich KI-generierte Bilder in meiner Werbung verwenden?

Ja, wenn das Ergebnis keine Rechte Dritter verletzt und die Nutzungsbedingungen des Dienstes die kommerzielle Nutzung erlauben. Exklusiv geschützt sind Sie daran meist nicht.

Reicht ein Hinweis im Impressum als Opt-out?

Nach dem Urteil des OLG Hamburg nicht sicher. Ergänzen Sie maschinenlesbare Vorbehalte, etwa in der robots.txt.

Kann ich gegen ein KI-Unternehmen vorgehen, das meine Werke verwendet hat?

Ja, wenn Sie die Nutzung belegen können. Hilfreich sind die Trainingsdaten-Zusammenfassungen nach Art. 53 AI Act, Auskunftsansprüche und Tests, ob das Modell Ihre Werke wiedergibt.

Verwandte Themen

Ihr Ansprechpartner

Sie wollen Ihre Werke gegen KI-Nutzung schützen, KI-Inhalte rechtssicher verwerten oder sich gegen Vorwürfe verteidigen? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.