Durchsuchung und Ermittlungen

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Eine Durchsuchung trifft Unternehmen meist unvorbereitet. Bei Vorwürfen mit IT-Bezug geht es schnell um Server, Cloud-Konten, Laptops und Smartphones, ohne die der Betrieb nicht weiterläuft. Wir begleiten Unternehmen bei Durchsuchungen und Ermittlungen mit IT-Bezug, insbesondere bei der Sicherung von Daten, der Herausgabe von Hardware und der Abgrenzung zu Mandanten- und Geschäftsgeheimnissen. Wo eine Strafverteidigung im engeren Sinne nötig ist, arbeiten wir mit spezialisierten Strafverteidigern zusammen.

Durchsuchung läuft gerade? Rufen Sie uns an: 0511 35 73 56-0. Sie haben das Recht, einen Anwalt zu informieren. Die Beamten müssen mit dem Beginn nicht warten, eine kurze Rücksprache wird aber in der Regel ermöglicht.

Verhalten während der Durchsuchung

  1. Ruhe bewahren, nicht behindern. Widerstand oder das Löschen von Daten verschlechtern die Lage erheblich.
  2. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und lesen: Wer ist Beschuldigter, welcher Vorwurf, welche Räume und Gegenstände?
  3. Anwalt anrufen und um Abwarten bis zu dessen Eintreffen oder telefonische Rücksprache bitten.
  4. Einen Ansprechpartner benennen, der die Beamten begleitet. Mitarbeiter anweisen, keine Angaben zur Sache zu machen.
  5. Keine Aussage zur Sache. Angaben zur Person sind Pflicht, alles Weitere erst nach Akteneinsicht.
  6. Der freiwilligen Herausgabe widersprechen und auf förmlicher Beschlagnahme bestehen. Das sichert Rechtsmittel.
  7. Kopien statt Originale anbieten: Images von Datenträgern, Exporte aus Cloud-Systemen, damit der Betrieb weiterläuft.
  8. Auf einem vollständigen Sicherstellungsverzeichnis bestehen und Mängel im Protokoll vermerken lassen.
  9. Eigene Notizen fertigen: Uhrzeit, Namen der Beamten, durchsuchte Räume, Gespräche.

Beschlagnahme von Hardware und Cloud-Daten

Rechtsgrundlagen sind §§ 94 ff. StPO für die Beschlagnahme und §§ 102 ff. StPO für die Durchsuchung. Datenträger werden häufig nicht vor Ort ausgewertet, sondern zur Durchsicht mitgenommen (§ 110 StPO). Die Durchsicht ist noch keine Beschlagnahme: Erst danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, welche Daten beweiserheblich sind. Nicht relevante Daten sind zurückzugeben oder zu löschen. Wir drängen darauf, dass die Durchsicht zügig erfolgt und sich auf die im Beschluss genannten Vorwürfe beschränkt.

Nach § 110 Abs. 3 StPO dürfen auch räumlich getrennte Speichermedien durchgesehen werden, auf die vom durchsuchten Gerät aus zugegriffen werden kann, etwa Cloud-Speicher, wenn sonst der Verlust der Daten droht. Liegen die Daten im Ausland, sind Fragen der internationalen Zuständigkeit und der EU-Verordnung über elektronische Beweismittel berührt. Bei Cloud-Anbietern kann die Staatsanwaltschaft Daten auch direkt beim Anbieter anfordern.

Passwörter und Entsperrung von Geräten

Als Beschuldigter müssen Sie keine Passwörter oder PINs nennen; das folgt aus dem Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zeugen sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, können sich aber auf Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte berufen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Ermittler ein Gerät mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten zwangsweise entsperren dürfen, ist Gegenstand der Rechtsprechung und hängt vom Einzelfall ab. Wir besprechen das Vorgehen vor jeder Herausgabe von Zugangsdaten.

Unternehmen als Zeuge oder als Betroffener

Viele Durchsuchungen richten sich nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen Mitarbeiter, Kunden oder Unbekannt (§ 103 StPO). Das Unternehmen ist dann Dritter. Statt einer Durchsuchung kommt ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO in Betracht, dem man oft durch geordnete Herausgabe von Kopien zuvorkommen kann. Provider erhalten zudem Auskunftsersuchen zu Bestands- und Verkehrsdaten nach TKG und TDDDG. Richtet sich das Verfahren gegen Leitungspersonen, drohen dem Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und Einziehung.

Typische Vorwürfe mit IT-Bezug

  • Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenhehlerei und Vorbereitungshandlungen (§§ 202a bis 202d StGB), etwa nach dem Wechsel eines Mitarbeiters zu einem Wettbewerber.
  • Computerbetrug (§ 263a StGB).
  • Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB).
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), etwa Software-Unterlizenzierung.
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG).
  • Strafbare Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 42 BDSG).

Rechtsmittel gegen Durchsuchung und Beschlagnahme

Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich, auch nach Abschluss der Durchsuchung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Gegen die Beschlagnahme und die Art und Weise der Durchsicht kann die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO beantragt werden. Ziel ist meist die schnelle Rückgabe von Hardware und die Löschung nicht relevanter Daten.

Häufige Fragen

Müssen wir den Beamten Zugang zu unseren Cloud-Systemen verschaffen?

Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht für Beschuldigte nicht. Oft ist es dennoch sinnvoll, einen gezielten Export anzubieten, damit nicht ganze Systeme gesichert werden. Das sollte mit Anwalt abgestimmt werden.

Was ist mit Daten von Kunden und Berufsgeheimnisträgern?

Für Daten von Berufsgeheimnisträgern gelten Beschlagnahmeverbote nach § 97 StPO und Schutzregeln nach § 160a StPO. Darauf ist bei der Durchsuchung ausdrücklich hinzuweisen und dies im Protokoll festzuhalten.

Wann bekommen wir die Hardware zurück?

Sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt wird. Bei betriebsnotwendigen Geräten beantragen wir die Herausgabe gegen Fertigung einer forensischen Kopie.

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Ihr Ansprechpartner

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