Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Quellcode, Algorithmen, Kundenlisten, Trainingsdaten und Kalkulationen sind oft wertvoller als jedes Patent. Geschützt sind sie nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) aber nur, wenn das Unternehmen selbst angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Wir helfen beim Aufbau eines belastbaren Geheimnisschutzes und setzen Ansprüche durch, wenn Informationen abfließen.

Wann ist eine Information ein Geschäftsgeheimnis?

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG muss die Information drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie ist nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und hat deshalb wirtschaftlichen Wert.
  2. Sie ist Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber.
  3. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

In Streitfällen scheitern Unternehmen am häufigsten an der zweiten Voraussetzung. Wer nicht nachweisen kann, dass er konkrete Schutzmaßnahmen ergriffen hat, verliert den Schutz, auch wenn die Information objektiv wertvoll ist.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Was angemessen ist, hängt vom Wert der Information und der Unternehmensgröße ab. Bewährt haben sich:

  • Klassifizierung der Informationen nach Schutzbedarf
  • Zugriffsbeschränkungen nach dem Need-to-know-Prinzip, technisch umgesetzt und protokolliert
  • Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Freelancern, Dienstleistern und Interessenten
  • Konkrete Vertraulichkeitsklauseln statt pauschaler Formulierungen, die alles für geheim erklären
  • Regeln für mobile Geräte, private Cloud-Dienste und KI-Tools
  • Offboarding-Prozess mit Rückgabe und Löschung

Die Maßnahmen sollten dokumentiert werden, denn im Prozess muss das Unternehmen sie beweisen.

Geschäftsgeheimnisse und KI-Tools

Mitarbeiter, die vertrauliche Unterlagen in öffentliche KI-Dienste kopieren, können den Geheimnisschutz gefährden, wenn der Anbieter die Eingaben für Training nutzen darf. Eine klare KI-Richtlinie und Unternehmenslizenzen mit Ausschluss der Trainingsnutzung gehören deshalb inzwischen zu den angemessenen Maßnahmen. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob Trainingsdaten, Modellgewichte und Prompts selbst als Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

Data Act und Geschäftsgeheimnisse

Seit dem 12. September 2025 müssen Hersteller vernetzter Produkte Nutzern und Dritten Daten herausgeben. Geschäftsgeheimnisse sind dabei nur geschützt, wenn vorher Schutzmaßnahmen vereinbart werden; eine Verweigerung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ohne dokumentiertes Geheimnisschutzkonzept ist diese Position schwer zu halten.

Ansprüche bei Verletzung

Bei rechtswidriger Erlangung, Nutzung oder Offenlegung stehen dem Inhaber nach §§ 6 ff. GeschGehG zu:

  • Beseitigung und Unterlassung, auch im Eilverfahren
  • Vernichtung, Herausgabe, Rückruf und Entfernung rechtsverletzender Produkte vom Markt
  • Auskunft über Herkunft und Empfänger
  • Schadensersatz, berechnet nach konkretem Schaden, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie

Die Gerichte können nach §§ 16 ff. GeschGehG Informationen im Prozess als geheimhaltungsbedürftig einstufen und den Zugang beschränken. Daneben kommen Strafanzeigen nach § 23 GeschGehG in Betracht, die eine Durchsuchung beim Täter ermöglichen.

Typischer Fall: Mitarbeiter wechselt zum Wettbewerber

Kurz vor dem Ausscheiden werden große Datenmengen heruntergeladen oder an private Adressen gesendet. Wichtig sind schnelle forensische Sicherung, eine Abmahnung mit Aufforderung zur Rückgabe und Löschung und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt nur, wenn es nach §§ 74 ff. HGB wirksam vereinbart und entschädigt wurde. Ohne Verbot darf der frühere Mitarbeiter sein Erfahrungswissen nutzen, nicht aber Unterlagen.

Whistleblower und Reverse Engineering

Die Offenlegung zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen ist nach § 5 GeschGehG und dem Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt. Reverse Engineering eines frei auf dem Markt erhältlichen Produkts ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG grundsätzlich zulässig, sofern es nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen ist. Bei Software sind zusätzlich die Grenzen der §§ 69d und 69e UrhG zu beachten.

Häufige Fragen

Reicht eine allgemeine Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag?

Als einzige Maßnahme meist nicht. Sie sollte durch konkrete Regelungen und technische Zugriffsbeschränkungen ergänzt werden.

Wie schnell muss ich bei einem Datenabfluss handeln?

Sofort. Für eine einstweilige Verfügung verlangen viele Gerichte, dass der Antrag innerhalb von etwa einem Monat nach Kenntnis gestellt wird.

Sind Kundenlisten geschützt?

Ja, wenn sie nicht ohne Weiteres zusammengestellt werden können und angemessen geschützt sind.

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Ihr Ansprechpartner

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