DMA und P2B-Verordnung

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Der Digital Markets Act (DMA, VO (EU) 2022/1925) regelt das Verhalten der größten Plattformkonzerne, die P2B-Verordnung (VO (EU) 2019/1150) das Verhältnis aller Online-Vermittlungsdienste zu ihren gewerblichen Nutzern. Für Händler, App-Entwickler, Hotels und Werbetreibende sind beide Regelwerke vor allem ein Mittel, um Rechte gegenüber Plattformen durchzusetzen.

Digital Markets Act: Wer ist Torwächter?

Die Kommission benennt Unternehmen als Torwächter (Gatekeeper), die zentrale Plattformdienste wie Online-Marktplätze, App-Stores, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Betriebssysteme, Browser oder Werbedienste anbieten und bestimmte Schwellen bei Umsatz, Marktkapitalisierung und Nutzerzahlen erreichen. Benannt sind Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta und Microsoft, jeweils für einzelne Dienste. Die Pflichten gelten seit März 2024.

Pflichten der Torwächter nach Art. 5 bis 7 DMA

  • Kein Zusammenführen personenbezogener Daten aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung.
  • Gewerbliche Nutzer dürfen ihre Kunden auf Angebote außerhalb der Plattform hinweisen und dort andere Preise anbieten.
  • Kein Selbstbevorzugen eigener Produkte im Ranking.
  • Zugang zu den Daten, die gewerbliche Nutzer auf der Plattform erzeugen.
  • Interoperabilität und Zulassung alternativer App-Stores und Zahlungsdienste.
  • Transparenz bei Werbepreisen und Leistungsdaten für Werbetreibende.

Die Kommission hat im April 2025 erstmals Geldbußen verhängt: 500 Mio. Euro gegen Apple wegen Anti-Steering-Beschränkungen im App Store und 200 Mio. Euro gegen Meta wegen des „Consent or pay“-Modells. Beide Unternehmen haben dagegen Klage erhoben. Den im DMA vorgesehenen Überprüfungsbericht hat die Kommission für 2026 angekündigt; mögliche Änderungen, etwa für Cloud- und KI-Dienste, sind noch offen.

Private Durchsetzung des DMA in Deutschland

Die Pflichten des DMA können in Deutschland auch vor Zivilgerichten durchgesetzt werden. § 33 GWB erstreckt die kartellrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ausdrücklich auf Verstöße gegen Art. 5 bis 7 DMA. Betroffene Unternehmen können also selbst klagen, ohne auf ein Verfahren der Kommission zu warten. Zuständig sind die Kartellspezialkammern der Landgerichte. Bestandskräftige Entscheidungen der Kommission binden die deutschen Gerichte.

P2B-Verordnung: Rechte gewerblicher Nutzer

Die P2B-Verordnung gilt unabhängig von der Größe der Plattform für alle Online-Vermittlungsdienste und Suchmaschinen gegenüber Unternehmen. Sie verlangt:

  • Klare AGB und Änderungen nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen (Art. 3).
  • Begründung bei Einschränkung, Aussetzung oder Kündigung eines Händlerkontos; bei vollständiger Kündigung grundsätzlich 30 Tage Vorlauf (Art. 4).
  • Offenlegung der wichtigsten Rankingparameter (Art. 5).
  • Ein internes Beschwerdemanagementsystem und die Benennung von Mediatoren (Art. 11 und 12).

Verstöße können nach dem UWG verfolgt werden. AGB-Bestimmungen, die gegen Art. 3 verstoßen, sind nichtig.

So gehen wir vor

Bei einer Sperre oder einem Delisting sichern wir zuerst die Belege: Kommunikation mit der Plattform, Screenshots, Umsatzzahlen. Dann fordern wir die Begründung nach Art. 4 P2B-VO an und nutzen das interne Beschwerdeverfahren. Bleibt das ohne Erfolg und ist das Geschäft akut gefährdet, beantragen wir eine einstweilige Verfügung. Für strukturelle Fragen wie Datenzugang oder Ranking prüfen wir zusätzlich Ansprüche nach DMA, § 19a und § 33 GWB.

Typische Mandate

  • Vorgehen gegen Kontosperrungen und Delistings bei Marktplätzen und App-Stores.
  • Ansprüche auf Datenzugang, Interoperabilität oder Gleichbehandlung im Ranking.
  • Prüfung von Plattform-AGB und Änderungsmitteilungen.
  • Gestaltung eigener Vermittlungsplattformen nach P2B-Verordnung und DSA.

Häufige Fragen

Mein Händlerkonto wurde ohne Begründung gesperrt. Was kann ich tun?

Die P2B-Verordnung verlangt eine Begründung und ein Beschwerdeverfahren. Bei existenzbedrohenden Sperren ist eine einstweilige Verfügung möglich.

Gilt der DMA auch für kleinere Plattformen?

Nein. Für sie gelten DSA, P2B-Verordnung und das allgemeine Kartellrecht, für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung zusätzlich § 19a GWB.

Kann ich Schadensersatz verlangen?

Ja, nach § 33a GWB, wenn ein Torwächter schuldhaft gegen Art. 5 bis 7 DMA verstoßen hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Schadenshöhe kann geschätzt werden.

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