Eine App berührt Vertragsrecht, Datenschutz, Verbraucherrecht, Urheberrecht und die Regeln der App-Stores gleichzeitig. Wir beraten Entwickler, Publisher und Unternehmen mit eigener App von der Konzeption über den Store-Launch bis zum Streit mit Plattformbetreibern, Nutzern oder Wettbewerbern.
Pflichten vor dem Launch
- Impressum nach § 5 DDG, erreichbar aus der App und im Store-Eintrag
- Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und Angaben für die Datenschutz-Labels der Stores, die zur tatsächlichen Datenverarbeitung passen müssen
- Einwilligung nach § 25 TDDDG, bevor Tracking-SDKs, Werbe-IDs oder nicht erforderliche Zugriffe auf das Endgerät aktiviert werden
- Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen, abgestimmt auf die Standardbedingungen von Apple und Google
- Barrierefreiheit nach dem BFSG, wenn die App zum Abschluss von Verbraucherverträgen dient
- Open-Source-Lizenzhinweise für eingebundene Bibliotheken
Verbraucherrecht für Apps und In-App-Käufe
Apps und digitale Inhalte gegen Entgelt oder gegen Daten unterliegen den §§ 327 ff. BGB. Der Anbieter schuldet Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsupdates (§ 327f BGB). Bei Abonnements gilt der Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Nach der Gesetzesbegründung zum neuen § 356a BGB gehören auch Mobil-Apps zu den Online-Benutzeroberflächen, auf denen seit dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstehen muss, wenn dort Verträge geschlossen werden. Wer In-App-Käufe nur über den Store abwickelt, muss klären, welche Pflichten der Store als Vertragspartner übernimmt und welche beim Entwickler bleiben.
App-Store-Regeln nach dem Digital Markets Act
Apple und Google sind als Torwächter nach dem Digital Markets Act benannt. Daraus folgen für Entwickler in der EU neue Möglichkeiten: alternative App-Marktplätze und Vertrieb über das Web, alternative Zahlungsdienste und Hinweise auf günstigere Angebote außerhalb des Stores (Anti-Steering-Verbot, Art. 5 Abs. 4 DMA).
Die EU-Kommission hat gegen Apple im April 2025 ein Bußgeld wegen der Steering-Regeln verhängt. Apple hat im August 2026 erneut geänderte Geschäftsbedingungen für die EU angekündigt, mit neuen Provisionsstufen und einer umsatzbezogenen Gebühr anstelle der bisherigen Core Technology Fee pro Installation; Entwickler können seit Oktober 2026 in die neuen Bedingungen wechseln. Die Kommission hat die Änderungen begrüßt, ihr Verfahren aber nach unserem Kenntnisstand nicht formell abgeschlossen. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt von Umsatzstruktur, Zahlungsweg und Vertriebskanal ab. Wir rechnen die Varianten mit Ihnen vertraglich durch und prüfen, welche Bindungen Sie eingehen.
Rechte an der App
Entwickelt eine Agentur oder ein Freelancer die App, liegen die Urheberrechte am Code zunächst beim Entwickler. Der Auftraggeber braucht eine ausdrückliche Rechteeinräumung nach § 31 UrhG, die Bearbeitung, Weiterentwicklung und Quellcodeherausgabe umfasst. Name und Icon der App sollten vor dem Launch markenrechtlich geprüft und angemeldet werden. Gegen Nachahmer helfen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie das Beschwerdeverfahren der Stores.
Streit mit dem App-Store
Sperrungen, abgelehnte Updates oder entfernte Apps lassen sich oft über die internen Beschwerdeverfahren klären. Für gewerbliche Nutzer gelten zusätzlich die Transparenz- und Begründungspflichten der P2B-Verordnung (VO (EU) 2019/1150), und als Online-Plattformen unterliegen die Stores dem Digital Services Act. Wir begleiten Beschwerden, Mediationsverfahren und gerichtliche Schritte.
Typische Mandate
- Rechtliche Prüfung vor dem Launch: Impressum, Datenschutz, SDKs, AGB, Barrierefreiheit
- Entwicklungsverträge mit Agenturen und Freelancern
- Gestaltung von Abo- und In-App-Kaufmodellen nach Verbraucherrecht und Store-Regeln
- Abmahnungen wegen Datenschutz-, Marken- oder Wettbewerbsverstößen
- Auseinandersetzungen mit Apple oder Google über Sperren und Konditionen
Häufige Fragen zu Apps
Brauche ich für Analytics in der App eine Einwilligung?
In der Regel ja, wenn das SDK Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest und dies für den vom Nutzer gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich ist (§ 25 TDDDG). Reine Absturzberichte können im Einzelfall erforderlich sein; das ist pro SDK zu prüfen.
Haftet der Entwickler, wenn ein Update Fehler verursacht?
Gegenüber Verbrauchern gelten die Gewährleistungsregeln für digitale Produkte. Ein fehlerhaftes Update kann einen Mangel begründen. Hinzu kommt das neue Produkthaftungsrecht: Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erfasst Software ausdrücklich als Produkt und ist bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umzusetzen.
Darf ich in der App auf mein günstigeres Web-Angebot hinweisen?
In der EU ist das nach dem DMA grundsätzlich möglich. Die konkreten Bedingungen und Gebühren richten sich nach den jeweils gewählten Store-Bedingungen.
Verwandte Themen
Ihr Ansprechpartner
Sie planen eine App, streiten mit einem App-Store oder wurden wegen Ihrer App abgemahnt? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.