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Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem Deutschland den European Accessibility Act umgesetzt hat. Onlineshops, Buchungsportale, Bankdienstleistungen, E-Books und bestimmte Geräte müssen seitdem barrierefrei gestaltet sein. Wir prüfen, ob das Gesetz für Sie gilt, begleiten die Umsetzung und verteidigen gegen Abmahnungen und behördliche Verfahren.
Wer muss das BFSG einhalten?
Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden:
- Produkte: Computer, Smartphones, Tablets, Router, Smart-TVs mit interaktiven Funktionen, E-Book-Reader, Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, Bezahlterminals.
- Dienstleistungen: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Onlineshops, Buchungsstrecken, Apps mit Vertragsschluss), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books, Teile von Personenbeförderungsdiensten.
Entscheidend ist der Verbraucherbezug. Reine B2B-Shops sind nicht erfasst, wenn Verbraucher tatsächlich ausgeschlossen sind. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme), sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Anforderungen an barrierefreie Websites und Onlineshops
Inhaltlich verweist die Verordnung zum BFSG auf die Grundsätze wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Als Vermutungsmaßstab dienen harmonisierte Normen; in der Praxis orientiert man sich an EN 301 549 und damit an den WCAG 2.1 auf Stufe AA. Häufige Mängel sind zu geringe Kontraste, fehlende Alternativtexte, nicht beschriftete Formularfelder, fehlende Tastaturbedienbarkeit und Captchas ohne Alternative. Der gesamte Bestellprozess bis zur Zahlung muss barrierefrei sein, auch wenn externe Dienstleister eingebunden sind.
Zusätzlich verlangt § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, typischerweise in einer Erklärung zur Barrierefreiheit. Overlay-Tools, die Barrieren nur überdecken, ersetzen die Umsetzung nicht.
Übergangsfristen
Dienstleister dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung ihrer Dienstleistung eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen (§ 38 BFSG). Für Selbstbedienungsterminals gilt eine längere Frist von bis zu 15 Jahren ab Inbetriebnahme. Eine allgemeine Übergangsfrist für Websites und Shops gibt es nicht. Neue Inhalte und Funktionen müssen von Anfang an barrierefrei sein.
Marktüberwachung und Bußgelder
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Nachweise verlangen, die Beseitigung von Mängeln anordnen und im Extremfall die Einstellung der Dienstleistung verlangen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 100.000 Euro. Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Behörde Maßnahmen beantragen und Rechtsbehelfe einlegen.
Abmahnung wegen fehlender Barrierefreiheit
Seit dem Stichtag sind Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden bekannt geworden, teils mit automatisierten Prüfberichten. Ob die Vorschriften des BFSG Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind, ist umstritten; eine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt es nach unserem Kenntnisstand noch nicht. Bei Abmahnungen prüfen wir die Anspruchsberechtigung, insbesondere das konkrete Wettbewerbsverhältnis, die Formvorgaben des § 13 UWG, einen möglichen Rechtsmissbrauch und den Umfang der vorformulierten Unterlassungserklärung. Unterschreiben Sie diese nicht ungeprüft; sie bindet Sie auf Dauer und mit Vertragsstrafe.
So gehen wir vor
- Anwendbarkeitsprüfung: Produkt oder Dienstleistung, Verbraucherbezug, Kleinstunternehmen-Ausnahme, Übergangsfristen.
- Abstimmung mit Ihrer Agentur oder einem Prüfdienstleister über Prüfmaßstab und Priorisierung.
- Erklärung zur Barrierefreiheit, Anpassung von AGB und Verträgen mit Agenturen, Shop- und Zahlungsanbietern.
- Verteidigung gegen Abmahnungen und Vertretung gegenüber der MLBF.
Häufige Fragen zum BFSG
Gilt das BFSG für meine Unternehmenswebsite ohne Shop?
Eine reine Informationswebsite ohne Vertragsschluss ist grundsätzlich keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Anders ist es, wenn über die Website Verträge mit Verbrauchern angebahnt und geschlossen werden, etwa Terminbuchungen gegen Entgelt.
Muss ich als Agentur haften?
Verpflichtet ist der Anbieter der Dienstleistung. Ob die Agentur haftet, hängt vom Vertrag ab. Für neue Projekte sollte Barrierefreiheit als Leistungsmerkmal mit Prüfmaßstab vereinbart werden.
Reicht eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Nein. Die Erklärung informiert über den Stand der Umsetzung, sie ersetzt nicht die Erfüllung der Anforderungen.
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Ihr Ansprechpartner
Sie wollen prüfen, ob das BFSG für Ihren Shop oder Ihre App gilt, oder haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.