horak Rechtsanwälte it-recht tk-recht kanzlei anwalt hannover internetrecht onlinerecht impressum wettbewerbsrecht urheberrecht uwg  Fachanwalt  Kanzlei Vertragsrecht Vertrag prüfen Domainrecht UDRP vergaberecht  Rechtsberatung IT itrechtler IT-Rechtlich informationstechnologierecht Softwarerecht Hardwarerecht ESCROW-Vereinbarung Softwarehinterlegung Open Source Recht Quellcode

 

 

 

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien
 
Kanzlei  Rechtsanwälte  IT-Recht  Bewertung im Internet  Musterverträge  Kontakt  Impressum  Datenschutz
 

 

Startseite
 
:  IT-Recht-Anwalt  :  IT-Recht  :  Wettbewerb
 
Onlineberatung  
 
IT-Recht IT-Rechtler TK-Rechtler Anwalt IT Rechtsanwalt  Informationstechnologie IT technische Informatik Nachrichtenverarbeitung Netzwerke Cloud Computing Apps App-Software Vertreibsverträge Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

IT-Recht-Anwalt 
Kanzlei 
Kontakt 
Impressum 
AGB 
Datenschutz 
Rechtsanwälte 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Wien 
IT-Recht 
EDV 
Software 
Internet 
Vertragsrecht 
Domainrecht 
Domain Disputes 
Medien 
Datenschutz 
Urheber 
Bilder 
Filme 
Fotos 
Presse 
Youtube 
Spiele 
Wettbewerb 
Compliance 
Vergabe 
TK-Recht 
Verkaufsportale 
Bewertung im Internet 
IT-Recht Mediation 
Abmahnung 
Klage/ Schiedsverfahren 
Musterverträge 
Abmahnung UWG eBay 
Datenschutzerklärung 
Domainkaufvertrag 
Geheimhaltungsvereinbarung 
Internet-AGB 
IT-Outsourcing-Vertrag 
SEO Consultancy 
Softwareentwicklungsvertrag 
Onlineberatung 
Gesetze 
MDStV 
TDG 
TDSG 
TDSV 
TMG 
Urteile 
MitwohnZ 
Paperboy 
AdActa 
Kinski 
Dinerscard 
Vorratsdaten 
Kostenlos 
Ausweichgerichtsstand 
Durchsuchungsanordnung 
Telefonkartensammler 
Datenagbklausel 
Hauptlizenzwegfall 
IP-Adressdatenauskunft 
Geburtstagszug 
Links 

 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@itrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@itrechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

Wettbewerbsrecht, horak Fachanwälte

Wo wird das Wettbewerbsrecht geregelt?

Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der bedeutendste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Daneben bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche.

Ein Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Verletzer kann sich folglich nicht erfolgreich damit exkulpieren, indem er behauptet, von der Rechtswidrigkeit der konkreten Werbung nichts gewusst zu haben und dies auch nicht gewollt zu haben.

Häufig wird mittels des Wettbewerbsrechtes allerdings ein ganz “anderer” Verstoss gegen geltendes Recht gerügt, wie zB gegen das Teledienstegesetz (zB Impressumspflicht), das Lebensmittelgesetz, die Preisangabenverordnung etc.

Was kann der Wettbewerber gegen unlautere Werbung machen?

Der erste Schritt ist in der Regel eine Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar ist hierfür ein Wettbewerbsverhältnis und ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Tatbestandsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch. Aber diese “Hürden” sind gering; der Wettbewerber muss nicht in tatsächlichem Wettbewerb stehen, sondern es genügt potentieller.

Was bedeutet die Abgabe einer Unterlassungserklärung?

Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie beträgt häufig mehr als 5.200,-- Euro. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um das Rechtsschutzbedürfnis des Wettbewerbs zu befriedigen (keine ernsthafte Ausräumung der Wiederholungsgefahr). Es genügt nicht, tatsächlich die in der Abmahnung gerügten Verstösse zukünftig zu unterlassen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das rechtswidrige Verhalten sofort zu unterlassen.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung und deren Annahme regelt das Wettbewerbsverhältnis innerhalb vertraglicher Verjährungsfristen, wohingegen für wettbewerbsrechtliche Ansprüche eine 6-monatige Verjährungsfrist gilt. Auch deshalb sollte deren Abgabe und Inhalt exakt überlegt werden - die Unterlassungserklärung, die der Wettbewerber verlangt, geht überdurchschnittlich häufig zu weit.

Was kann passieren, falls keine Unterlassungserklärung abgegeben wird?

Erfolgt keine inhaltlich ausreichende Unterlassungserklärung, kann der Wettbewerber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der in einer Abmahnung - häufig kurz - bemessenen Frist, wird häufig ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt. Da ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur zulässig ist, solange die Angelegenheit ”dringlich” durch den Antragsteller behandelt wurde, dürfen nur wenige Woche zwischen Kenntnis des Verstosses und Antrag vergehen. Dabei kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung durch Beschluss verurteilen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten muss dann der Verletzer tragen. 

Was erfolgt nach einer einstweiligen Verfügung?

Die einstweilige Verfügung ist lediglich “einstweilig”, also insbesondere weder endgültig oder auch nur verjährungshemmend. Deshalb erfolgt anschließend die Aufforderung, eine (wiederrum gebührenauslösende) Abschlusserklärung abzugeben. Der Antragsgegner erkennt damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf die Durchführung des Hauptverfahrens. Erfolgt letzteres nicht, können mit dem Hauptsacheverfahren weitere Kosten auf den Verletzer hinzutreten.

Im übrigen kann gegen die einstweilige Verfügung oder die Kosten Widerspruch  eingelegt werden, so dass dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt würde und das Gericht über “seine” Verfügung erneut entscheidet.

Was benötigen wir, um Ihre wettbewerbsrechtliche Frage zu bearbeiten?

Sollten Sie eine Werbemassnahme prüfen lassen wollen, benötigen wir Ihre Werbung, die Auflage, das Verbreitungsgebiet etc. Sofern Sie abgemahnt wurden, benötigen wir darüberhinaus die Abmahnung.

Impressum Datenschutz  AGB it recht informationstechnologie recht itrecht it-rechtler it-anwalt it-kanzlei edv-anwalt software-anwalt Games lae Spielerecht Compliance Verkaufsportale Bewertungen im Internet Mediation Klage Schiedsverfahren Disputes Litigation IT-Recht Abmahnung Musterverträge Datenschutzerklärung drucken it-recht kanzlei fachnwalt hardwarerecht lizenzvertragsrecht it-vertrag it-agb gestaltung Medienrecht Datenschutzrecht Urheberrecht Bildrecht Filmrecht Fotorecht Presserecht Youtube-Recht speichern anwalt it recht it vertrag fachkanzlei web webshop anwalt ebay anwalt amazon verkauf rechtsanwalt fachkanzlei Domain Dispute Recht UDRP ADRzurück telekommunikation zugang kartellrecht abrechnung tk telefonrechnung anwalt tk anlage anwalt Anfrage

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte | Georgstr. 48 | 30159 Hannover | T:0511.357356.0 | F:0511.357356.29 | info@itrechtler.de