horak Rechtsanwälte it-recht tk-recht kanzlei anwalt hannover internetrecht onlinerecht impressum wettbewerbsrecht urheberrecht uwg  Fachanwalt  Kanzlei Vertragsrecht Vertrag prüfen Domainrecht UDRP vergaberecht  Rechtsberatung IT itrechtler IT-Rechtlich informationstechnologierecht Softwarerecht Hardwarerecht ESCROW-Vereinbarung Softwarehinterlegung Open Source Recht Quellcode

 

 

 

Standorte Berlin Bielefeld Bremen Düsseldorf Frankfurt Hamburg Hannover München Stuttgart
 
 Kanzlei Rechtsanwälte IT-Recht Internet Open Source Cloud Blockchain Smart Contracts Deep Fakes Tokenisierung Datenschutz IoT-Recht Digitale Souveränität Digitaler Nachlass Verkaufsportale Compliance Bewertung im Internet KI-Recht IT-Sicherheit TK-Recht Compliance Klage/ Schiedsverfahren Cyberkriminaltät NetzdurchsetzungsG Musterverträge IT-Outsourcing-Vertrag Softwareentwicklungsvertrag Servicelevelagreement (SLA) Cybersecurity SLA Impressum

 

Startseite
 
:  ITrechtler  :  IT-Recht  :  Outsourcing
 
Onlineberatung  
 
IT-Recht IT-Rechtler TK-Rechtler Anwalt IT Rechtsanwalt  Informationstechnologie IT technische Informatik Nachrichtenverarbeitung Netzwerke Cloud Computing Apps App-Software Vertreibsverträge Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

ITrechtler 
IT-Recht 
EDV 
Software 
Open Source 
Outsourcing 
Internet 
Vertragsrecht 
Domainrecht 
Domain Disputes 
Cloud 
Blockchain 
Smart Contracts 
Tokenisierung 
Medien 
Datenschutz 
Urheber 
Bilder 
Filme 
Fotos 
Presse 
Youtube 
Spiele 
Wettbewerb 
Compliance 
Vergabe 
IoT-Recht 
IT-Sicherheit 
Cyberkriminaltät 
Digitale Souveränität 
Digitaler Nachlass 
TK-Recht 
Telemedienrecht 
Telekommunikation 
KI-Recht 
Deep Fakes 
KI-Training 
Verkaufsportale 
Bewertung im Internet 
IT-Recht Mediation 
Abmahnung 
Klage/ Schiedsverfahren 
Musterverträge 
Abmahnung UWG eBay 
Affiliate-Vertrag 
Co-Creation SLA 
Cybersecurity SLA 
Datenschutzerklärung 
Domainkaufvertrag 
Geheimhaltungsvereinbarung 
Internet-AGB 
IoT Vertrag 
IT-Outsourcing-Vertrag 
Servicelevelagreement (SLA) 
SEO Consultancy 
Softwareentwicklungsvertrag 
Onlineberatung 
Gesetze 
MDStV 
TDG 
TDSG 
TDSV 
TMG 
DSA 
DSM-Richtlinie 
Infosoc 
NetzdurchsetzungsG 
Urteile 
MitwohnZ 
Paperboy 
AdActa 
Kinski 
Dinerscard 
Vorratsdaten 
Kostenlos 
Ausweichgerichtsstand 
Durchsuchungsanordnung 
Telefonkartensammler 
Datenagbklausel 
Hauptlizenzwegfall 
IP-Adressdatenauskunft 
Geburtstagszug 
Internetradiorecorder II 
LAION 
Rechtsanwälte 
Kanzlei 
Kontakt 
Impressum 
AGB 
Datenschutz 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
Leipzig 
München 
Stuttgart 
Links 

 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
info@itrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
info@itrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
info@itrechtler.de

 

 

Outsourcing

Outsourcing bedeutet, dass ein Unternehmen bestimmte IT-Dienstleistungen oder -Aufgaben an externe Dienstleister überträgt. Das Ziel ist meist, Kosten zu sparen, spezialisierte Fachkenntnisse zu nutzen oder interne Ressourcen zu entlasten. Gleichzeitig bringt das Outsourcing rechtliche Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf Verträge, Datenschutz und Haftung.


1. Was ist IT-Outsourcing?

Beim IT-Outsourcing überträgt ein Unternehmen IT-bezogene Aufgaben oder Systeme an einen externen Dienstleister. Beispiele:

  • Infrastruktur-Outsourcing: Externe Anbieter betreiben Server, Netzwerke oder Rechenzentren.
  • Software-Outsourcing: Entwicklung, Wartung oder Betrieb von Software wird ausgelagert.
  • BPO (Business Process Outsourcing): Geschäftsprozesse wie Kundenservice oder Buchhaltung werden ausgelagert, häufig mit IT-Unterstützung.
  • Cloud-Outsourcing: Speicherung oder Verarbeitung von Daten in der Cloud.


2. Vorteile und Risiken von IT-Outsourcing

2.1. Vorteile

  • Kostensenkung: Reduzierte Ausgaben für Personal und Infrastruktur.
  • Fokus auf Kernkompetenzen: Unternehmen können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.
  • Zugang zu Experten: Nutzung der Fachkenntnisse spezialisierter Anbieter.
  • Flexibilität: Skalierbare Dienstleistungen, z. B. bei wachsendem Bedarf.

2.2. Risiken

  • Abhängigkeit: Starke Bindung an den Dienstleister kann problematisch werden.
  • Sicherheitsrisiken: Externe Speicherung und Verarbeitung sensibler Daten erhöht das Risiko von Datenschutzverletzungen.
  • Verlust von Kontrolle: Weniger Einfluss auf ausgelagerte Prozesse.
  • Haftungsfragen: Komplexe Verteilung von Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Dienstleister.


3. Rechtliche Grundlagen für IT-Outsourcing

3.1. Vertragsrecht

  • Das Outsourcing basiert auf detaillierten Verträgen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister.
  • Vertragsarten:
    • Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Der Dienstleister schuldet eine Tätigkeit (z. B. IT-Support).
    • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Der Dienstleister schuldet ein konkretes Ergebnis (z. B. Softwareentwicklung).
    • Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB): Nutzung von IT-Infrastruktur oder Software.

3.2. Datenschutzrecht

Beim Outsourcing von Datenverarbeitungsvorgängen sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders wichtig:

  • Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO):
    • Wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen werden.
    • Der AVV regelt:
      • Verarbeitungszwecke,
      • Sicherheitsmaßnahmen,
      • Pflichten des Dienstleisters.
  • Datenübertragung in Drittstaaten (Art. 44 ff. DSGVO):
    • Wenn Daten in Länder außerhalb der EU übertragen werden, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Standardvertragsklauseln).

3.3. IT-Sicherheitsrecht

  • Das IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) schreibt vor, dass Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) besondere Sicherheitsanforderungen umsetzen müssen, auch wenn sie IT-Aufgaben auslagern.
  • Der Dienstleister ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, z. B. Verschlüsselung oder Zugriffskontrollen.

3.4. Arbeitsrecht

  • Betriebsübergang (§ 613a BGB):
    • Wenn Mitarbeiter im Rahmen des Outsourcings übernommen werden, behalten sie ihre bisherigen Arbeitsverträge und Rechte.

3.5. Steuerrecht

  • Outsourcing kann steuerliche Konsequenzen haben, z. B. wenn der Dienstleister im Ausland tätig ist (Umsatzsteuer, Betriebsstättenregelungen).


4. Wichtige Inhalte von IT-Outsourcing-Verträgen

4.1. Leistungsbeschreibung

  • Detaillierte Beschreibung der ausgelagerten Aufgaben (z. B. Hosting, Support, Wartung).
  • Definition von Leistungszielen, z. B. Verfügbarkeit von Systemen (Service-Level-Agreements, SLA).

4.2. Sicherheitsanforderungen

  • Verpflichtung des Dienstleisters zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards (z. B. ISO/IEC 27001).
  • Regelungen zum Schutz vor Cyberangriffen und Datenschutzverletzungen.

4.3. Haftung

  • Festlegung der Haftung für Datenverluste, Systemausfälle oder Vertragsverletzungen.
  • Haftungsbeschränkungen, z. B. Ausschluss von Folgeschäden.

4.4. Datenschutz

  • Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß DSGVO.
  • Verpflichtung des Dienstleisters zur Meldung von Datenschutzverletzungen.

4.5. Vertragslaufzeit und Kündigung

  • Festlegung der Laufzeit und Kündigungsbedingungen.
  • Regelungen zur Datenrückgabe und Löschung bei Vertragsende.

4.6. Exit-Strategie

  • Sicherstellung, dass der Auftraggeber bei Vertragsbeendigung wieder Zugriff auf seine Systeme und Daten erhält.


5. Gerichtsurteile im IT-Outsourcing

5.1. BGH-Urteil zur Haftung des Dienstleisters (Az. VII ZR 262/15)

  • Sachverhalt: Ein IT-Dienstleister hatte Fehler in der Systemwartung gemacht, die zu erheblichen Ausfällen führten.
  • Entscheidung: Der Dienstleister haftet, wenn er gegen vertragliche Pflichten zur Sorgfalt verstößt.
  • Bedeutung: Dienstleister müssen in Verträgen klare Sorgfaltspflichten festlegen.

5.2. EuGH: Datenübertragung in Drittstaaten (Schrems II, C-311/18)

  • Entscheidung: Datenübertragungen in die USA sind nur zulässig, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen vorhanden sind.
  • Bedeutung: Besonders wichtig für Cloud-Outsourcing mit US-Anbietern.


6. Beispiele für IT-Outsourcing

6.1. Cloud-Outsourcing

  • Unternehmen nutzen externe Cloud-Dienste wie Amazon Web Services (AWS) oder Microsoft Azure für Datenhosting und -verarbeitung.

6.2. Software-Outsourcing

  • Entwicklung von Software wird an Dienstleister in Niedriglohnländern (z. B. Indien) ausgelagert.

6.3. Managed Services

  • Ãœbertragung der Verantwortung für den Betrieb und die Wartung von IT-Systemen an externe Anbieter.


7. Herausforderungen und Risiken

7.1. Kontrollverlust

  • Unternehmen haben weniger Kontrolle über IT-Prozesse und -Daten.

7.2. Sicherheitsrisiken

  • Mangelhafte Sicherheitsstandards beim Dienstleister können zu Datenverlust oder Cyberangriffen führen.

7.3. Abhängigkeit

  • Wechsel des Dienstleisters kann schwierig und teuer sein.

7.4. Compliance

  • Unternehmen bleiben für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verantwortlich, auch wenn sie IT-Aufgaben auslagern.


8. Rolle von Anwälten im IT-Outsourcing

8.1. Vertragsgestaltung

  • Erstellung und Prüfung von Outsourcing-Verträgen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
  • Ausarbeitung von Datenschutz- und Sicherheitsklauseln gemäß DSGVO und IT-Sicherheitsgesetzen.

8.2. Beratung

  • Rechtsberatung zu Compliance-Fragen:
    • Einhaltung von Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben.
  • Unterstützung bei der Risikobewertung und Vertragsverhandlungen.

8.3. Vertretung

  • Unterstützung bei Streitigkeiten mit Dienstleistern, z. B. bei Leistungsstörungen oder Datenschutzverletzungen.
  • Verteidigung bei behördlichen Verfahren, z. B. wegen DSGVO-Verstößen.


Impressum Datenschutz  AGB it recht informationstechnologie recht itrecht it-rechtler it-anwalt it-kanzlei edv-anwalt software-anwalt Games lae Spielerecht Compliance Verkaufsportale Bewertungen im Internet Mediation Klage Schiedsverfahren Disputes Litigation IT-Recht Abmahnung Musterverträge Datenschutzerklärung drucken it-recht kanzlei fachnwalt hardwarerecht lizenzvertragsrecht it-vertrag it-agb gestaltung Medienrecht Datenschutzrecht Urheberrecht Bildrecht Filmrecht Fotorecht Presserecht Youtube-Recht speichern anwalt it recht it vertrag fachkanzlei web webshop anwalt ebay anwalt amazon verkauf rechtsanwalt fachkanzlei Domain Dispute Recht UDRP ADRzurück telekommunikation zugang kartellrecht abrechnung tk telefonrechnung anwalt tk anlage anwalt Anfrage

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte | Georgstr. 48 | 30159 Hannover | T:0511.357356.0 | F:0511.357356.29 | info@itrechtler.de