Markenrecht im Internet

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Marken werden heute vor allem online genutzt und online verletzt: auf Marktplätzen, in Suchmaschinenanzeigen, in Domains, App-Namen und Social-Media-Profilen. Wir melden Marken an, überwachen sie und setzen sie im Internet durch. Mit Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz und Patentanwälten im Haus decken wir Anmeldung und Streit aus einer Hand ab.

Marke anmelden: DPMA, EUIPO oder international

Eine deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Für weitere Länder bietet sich eine internationale Registrierung über das Madrider System an. Entscheidend sind die richtige Wahl der Waren- und Dienstleistungsklassen und eine Recherche nach älteren Rechten vor der Anmeldung. Für Software, Apps und SaaS kommen regelmäßig die Klassen 9 und 42 in Betracht, für Online-Handel Klasse 35.

Eine Marke muss unterscheidungskräftig sein. Rein beschreibende Begriffe wie „Cloud Software“ für Software werden nicht eingetragen. Nach fünf Jahren ohne ernsthafte Benutzung wird die Marke angreifbar.

Markenverletzung im Internet

  • Marktplätze: Nachahmungen, Fälschungen, unberechtigte Nutzung der Marke in Produkttiteln, Graumarktware aus Drittstaaten
  • Suchmaschinenwerbung: Die Nutzung einer fremden Marke als Keyword ist zulässig, solange die Anzeige keine Verbindung zum Markeninhaber suggeriert. Die Marke im Anzeigentext ist regelmäßig eine Verletzung.
  • Domains und Social-Media-Namen: Registrierung bekannter Marken durch Dritte, Profile, die eine Verbindung zum Unternehmen vortäuschen
  • App-Namen und Icons in App-Stores
  • Influencer und Händler, die mit der Marke werben, ohne autorisiert zu sein

Ansprüche und Durchsetzung

Der Markeninhaber kann nach §§ 14 ff. MarkenG Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf verlangen. Unser Vorgehen richtet sich nach Ziel und Gegner:

  1. Beweissicherung durch Screenshots, Testkäufe und Dokumentation der Angebote
  2. Meldung bei der Plattform über deren Rechteverfahren und nach dem Digital Services Act
  3. Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung
  4. Einstweilige Verfügung bei Eilbedürftigkeit, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Kenntnis
  5. Grenzbeschlagnahme beim Zoll gegen Fälschungen aus Drittstaaten

Markenüberwachung

Ämter prüfen bei der Anmeldung nicht, ob ältere Marken entgegenstehen. Gegen jüngere ähnliche Marken muss der Inhaber selbst innerhalb der Widerspruchsfrist vorgehen. Eine laufende Überwachung von Registern, Marktplätzen und neu registrierten Domains zeigt Kollisionen früh, wenn ein Widerspruch noch günstig ist.

Plattformen und der Digital Services Act

Online-Marktplätze müssen nach dem DSA ein Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitstellen und Händler identifizieren. Meldungen über anerkannte Stellen, sogenannte Trusted Flagger, werden vorrangig bearbeitet. Kennt die Plattform eine klare Verletzung und reagiert nicht, kann sie selbst haften. Zusätzlich bieten große Marktplätze eigene Markenprogramme an, die eine eingetragene Marke voraussetzen.

Domainstreitigkeiten

Für .de-Domains entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht; ein Dispute-Eintrag bei der DENIC verhindert die Übertragung während des Verfahrens. Für generische Top-Level-Domains wie .com steht das UDRP-Verfahren zur Verfügung. Näheres finden Sie auf unseren Seiten zum Domainrecht.

Abmahnung erhalten?

Prüfen Sie vor jeder Reaktion, ob die Marke tatsächlich eingetragen und benutzt ist, ob die Waren ähnlich sind und ob Ihre Nutzung markenmäßig erfolgt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist häufig zu weit gefasst. Bei einer möglicherweise löschungsreifen Marke kommt ein Gegenangriff über Verfall oder Nichtigkeit in Betracht.

Häufige Fragen

Schützt mich ein eingetragener Firmenname?

Der Handelsname ist als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG geschützt, aber nur in seinem Tätigkeitsbereich und oft regional begrenzt. Eine Marke schafft klarere Rechte und ist Voraussetzung für viele Plattformprogramme.

Wie lange dauert die Eintragung?

Beim DPMA ohne Beanstandungen oft wenige Monate, beim EUIPO ähnlich. Nach der Eintragung läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten.

Darf ich Originalware unter der Marke weiterverkaufen?

Grundsätzlich ja, wenn sie mit Zustimmung des Inhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde (Erschöpfung, § 24 MarkenG). Ware aus Drittstaaten ist nicht erschöpft.

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Ihr Ansprechpartner

Sie möchten eine Marke anmelden oder gegen eine Markenverletzung im Internet vorgehen? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.