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Seit 2022 gilt im BGB ein eigenes Vertragsrecht für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern (§§ 327 bis 327u BGB). Es betrifft Software, Apps, Streaming, E-Books, Online-Spiele, Cloud-Speicher und vernetzte Geräte. Wir beraten Anbieter bei der Umsetzung in Produkt, AGB und Support-Prozessen und vertreten sie bei Abmahnungen und Kundenstreitigkeiten.
Was sind digitale Produkte im Sinne des BGB?
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, etwa Software, Musik, Videos oder E-Books. Digitale Dienstleistungen ermöglichen die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten oder die gemeinsame Nutzung, etwa SaaS, soziale Netzwerke oder Cloud-Speicher. Die Regeln gelten auch, wenn der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten bezahlt (§ 312 Abs. 1a, § 327 Abs. 3 BGB).
Für Waren mit digitalen Elementen, etwa Smartwatches oder smarte Haushaltsgeräte, gilt das Kaufrecht mit den Sonderregeln der §§ 475b ff. BGB, inklusive einer vergleichbaren Aktualisierungspflicht.
Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB
Der Anbieter muss während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, ausdrücklich auch Sicherheitsaktualisierungen. Er muss den Verbraucher darüber informieren.
- Bei dauerhafter Bereitstellung (Abo, SaaS) gilt die Pflicht für die gesamte Vertragslaufzeit.
- Bei einmaliger Bereitstellung (Kauf einer Software) gilt sie für den Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art des Produkts erwarten kann. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Der Zeitraum kann deutlich über die zweijährige Gewährleistungsfrist hinausgehen.
- Installiert der Verbraucher ein bereitgestelltes Update nicht, haftet der Anbieter nicht für daraus folgende Mängel, wenn er korrekt informiert und angeleitet hat (§ 327f Abs. 2 BGB).
Wir empfehlen, den Update-Zeitraum in Produktbeschreibung und Vertrag ausdrücklich zu nennen. Für vernetzte Produkte kommen ab Dezember 2027 die Pflichten des Cyber Resilience Act hinzu, der einen Support-Zeitraum von in der Regel mindestens fünf Jahren verlangt.
Mängelrechte und Beweislast
Ein digitales Produkt ist mangelfrei, wenn es den subjektiven, objektiven und Integrationsanforderungen entspricht (§ 327e BGB). Der Verbraucher kann Nacherfüllung verlangen, den Vertrag beenden, den Preis mindern und Schadensersatz fordern. Ein Fristsetzungserfordernis wie im Kaufrecht gibt es nicht: Es genügt eine Aufforderung zur Nacherfüllung. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag; bei dauerhafter Bereitstellung trägt der Anbieter die Beweislast für die gesamte Laufzeit (§ 327k BGB).
Änderungen am Produkt nach § 327r BGB
Bei dauerhafter Bereitstellung darf der Anbieter das Produkt über das für die Vertragsmäßigkeit Erforderliche hinaus nur ändern, wenn der Vertrag dies mit einem triftigen Grund vorsieht, dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen und er klar informiert wird. Beeinträchtigt die Änderung die Nutzung mehr als unerheblich, hat der Verbraucher ein Recht zur kostenfreien Vertragsbeendigung innerhalb von 30 Tagen. Das betrifft etwa die Einführung von Werbung in einem bisher werbefreien Abo.
Widerruf, Kündigung und Widerrufsbutton
Bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, seine Kenntnis vom Verlust bestätigt hat und der Unternehmer ihm eine Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt hat (§ 356 Abs. 5 BGB). Seit dem 19. Juni 2026 muss bei Online-Vertragsschluss zusätzlich die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitstehen. Für Abonnements gilt der Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 klargestellt, dass die Bestätigungsseite keine Alternativangebote wie eine Vertragspause enthalten darf (I ZR 200/25).
Typische Mandate
- Prüfung und Anpassung von AGB, Produktbeschreibungen und Update-Policies
- Gestaltung von Änderungsklauseln und Kommunikation bei Produktänderungen
- Umsetzung von Widerrufsfunktion, Kündigungsbutton und Bestellprozess
- Abwehr von Abmahnungen und Verbandsklagen
- Regress gegenüber Zulieferern nach § 327u BGB
Häufige Fragen
Gelten die §§ 327 ff. BGB auch im B2B-Geschäft?
Nein, sie gelten nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Über den Regress nach § 327u BGB wirken sie aber in die Lieferkette hinein.
Wie lange muss ich Updates für eine gekaufte Software liefern?
So lange, wie der Verbraucher es nach Art und Zweck des Produkts erwarten kann. Maßstab sind unter anderem Preis, Werbeaussagen und übliche Lebensdauer. Eine klare Angabe im Vertrag schafft Sicherheit.
Darf ich ein Abo ändern, wenn ich neue Funktionen einführe?
Funktionsverbesserungen sind unproblematisch. Kritisch sind Einschränkungen, neue Werbung oder Kosten. Dafür braucht es eine wirksame Klausel nach § 327r BGB.
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