Seit dem 30. Mai 2026 ist das Datenverordnung-Anwendungs- und Durchsetzungsgesetz (DADG) in Kraft. Es wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 157). Damit kann der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der bereits seit dem 12. September 2025 gilt, in Deutschland behördlich durchgesetzt und mit Bußgeldern belegt werden. Am 12. September 2026 folgte die nächste Stufe der Verordnung: die Design-Pflicht für vernetzte Produkte.
Bundesnetzagentur und BfDI als Aufsicht
Der Bundestag hatte das DADG am 26. März 2026 gemeinsam mit dem Daten-Governance-Gesetz beschlossen. Zuständige Behörde und zentrale Anlaufstelle ist die Bundesnetzagentur (§ 2 DADG). Für den Schutz personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig (§ 3 DADG). An deren Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Bundesnetzagentur gebunden.
Die Bundesnetzagentur wird auf Beschwerde oder von Amts wegen tätig. Sie kann Auskünfte und Unterlagen verlangen, Anordnungen erlassen und diese mit Zwangsgeldern bis 500.000 Euro durchsetzen. Sie lässt außerdem Streitbeilegungsstellen zu.
Bußgelder nach § 15 DADG
- bis 5 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes für bestimmte Verstöße von Torwächtern nach dem Digital Markets Act,
- bis 500.000 Euro für Kernverstöße bei vernetzten Produkten, etwa unvollständige Datenbereitstellung, unzulässige Eigennutzung durch den Dateninhaber oder Verstöße gegen die Design-Pflicht nach Art. 3 Abs. 1,
- bis 100.000 Euro etwa für Hindernisse beim Anbieterwechsel,
- bis 50.000 Euro für sonstige Verstöße.
Bei Verstößen mit Bezug zu personenbezogenen Daten verhängt die BfDI Bußgelder nach dem Rahmen der DSGVO.
Data Act: Design-Pflicht seit 12. September 2026
Für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt Art. 3 Abs. 1 Data Act. Sie müssen so konzipiert sein, dass Nutzer die Produkt- und Dienstdaten samt Metadaten einfach, sicher und, soweit relevant und technisch möglich, direkt abrufen können. Wer neue Geräte oder Gerätegenerationen auf den Markt bringt, muss Zugriffswege über Gerät, App oder Schnittstelle also bereits in der Architektur vorsehen. Nach § 15 DADG gehört ein Verstoß zur Bußgeldstufe bis 500.000 Euro.
Die nächsten Data-Act-Fristen
- 12. Januar 2027: Wechselentgelte beim Wechsel von Cloud- und anderen Datenverarbeitungsdiensten entfallen (Art. 29).
- 12. September 2027: Die Klauselkontrolle nach Art. 13 erfasst auch bestimmte vor dem 12. September 2025 geschlossene Altverträge.
Was jetzt zu tun ist
Hersteller sollten prüfen, ob ihre Nutzungsbedingungen die Eigennutzung nicht-personenbezogener Produktdaten vertraglich absichern (Art. 4 Abs. 13). Ohne eine solche Vereinbarung riskieren sie jetzt Bußgelder. Cloud-Anbieter sollten ihre Verträge auf die Wechselregeln des Kapitels VI überprüfen, bevor die Wechselentgelte im Januar 2027 vollständig wegfallen. Für Beschwerden von Kunden oder Wettbewerbern bei der Bundesnetzagentur empfehlen wir eine dokumentierte Datenzugangsstrecke, die sich im Verfahren vorlegen lässt.
Quellen: DADG vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 157 (in Kraft seit 30. Mai 2026); Art. 3, 29, 50 VO (EU) 2023/2854.
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