Kategorie: IT-Vertragsrecht

IT-Vertragsrecht: Beiträge zu Software-, SaaS- und Cloud-Verträgen, IT-Projekten, digitalen Produkten und Produkthaftung.

  • Neues Produkthaftungsgesetz beschlossen: Software haftet ab 9. Dezember 2026

    Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Es setzt die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 um, die bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen ist. Es handelt sich um die erste grundlegende Reform des deutschen Produkthaftungsgesetzes seit 1989. Für Softwarehersteller ist die wichtigste Änderung, dass Software ausdrücklich als Produkt gilt und damit der verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt.

    Software als Produkt

    Software fällt künftig unabhängig von der Art der Bereitstellung unter die Produkthaftung, also auch bei Download, SaaS oder als Bestandteil eines Geräts. Damit sind auch KI-Systeme erfasst. Open-Source-Software ist ausgenommen, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

    Neue Schadensposition: Datenverlust

    Ersatzfähig ist künftig auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, sofern sie nicht beruflich genutzt werden. Ein fehlerhaftes Update, das private Fotos oder Dokumente löscht, kann damit einen Produkthaftungsanspruch auslösen.

    Haftung nach Updates und Kontrolle des Herstellers

    Behält der Hersteller die Kontrolle über ein Produkt, etwa durch Updates, kommt es für die Fehlerhaftigkeit nicht mehr nur auf das erstmalige Inverkehrbringen an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle endet. Wer ein Produkt ohne Zustimmung des Herstellers wesentlich verändert und es dann vertreibt, kann selbst als Hersteller haften.

    Mehr Anspruchsgegner

    Neben Hersteller, Importeur und Lieferant können auch Bevollmächtigte von Herstellern in der EU, bestimmte Fulfilment-Dienstleister und unter Umständen Betreiber von Online-Plattformen haften. Der Bundestag hat die Bundesregierung zudem aufgefordert zu prüfen, ob Bevollmächtigte von Herstellern außerhalb der EU eine Haftpflichtversicherung nachweisen müssen.

    Offenlegung und Beweiserleichterungen

    Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, nach der Ausschussfassung auch gegenüber Dritten wie Marktüberwachungsbehörden. Geschäftsgeheimnisse lassen sich in einem eingeschränkten Verfahren schützen. Kommt ein Beklagter einer Offenlegungsanordnung nicht nach, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. In technisch komplexen Fällen gibt es außerdem Vermutungen für Fehler und Ursächlichkeit.

    Fristen und Übergang

    Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis. Sie erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei latenten Körper- oder Gesundheitsschäden nach 25 Jahren. Das neue Recht soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten und gilt für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt das Gesetz von 1989 anwendbar. Der Hersteller kann sich weiterhin darauf berufen, dass der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

    Was Softwareanbieter jetzt tun sollten

    • Haftungsklauseln in Lieferanten- und Kundenverträgen überprüfen. Die Produkthaftung gegenüber Geschädigten kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; Regress im B2B-Verhältnis lässt sich aber regeln.
    • Versicherungsschutz für Software und KI-Produkte mit dem Versicherer abstimmen.
    • Entwicklungs-, Test- und Update-Dokumentation so führen, dass sie im Offenlegungsverfahren verwertbar ist und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben.
    • Den Updateprozess mit den Pflichten aus dem Cyber Resilience Act abstimmen.

    Quellen: Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 8. Oktober 2026 zum Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts; RL (EU) 2024/2853. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand bei Redaktionsschluss noch aus.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Verträge und Prozesse auf das neue Haftungsrecht. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu KI-Haftung, Softwarerecht, digitale Produkte und Cyber Resilience Act.

  • Data Act: DADG in Kraft, Design-Pflicht seit 12. September 2026

    Seit dem 30. Mai 2026 ist das Datenverordnung-Anwendungs- und Durchsetzungsgesetz (DADG) in Kraft. Es wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 157). Damit kann der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der bereits seit dem 12. September 2025 gilt, in Deutschland behördlich durchgesetzt und mit Bußgeldern belegt werden. Am 12. September 2026 folgte die nächste Stufe der Verordnung: die Design-Pflicht für vernetzte Produkte.

    Bundesnetzagentur und BfDI als Aufsicht

    Der Bundestag hatte das DADG am 26. März 2026 gemeinsam mit dem Daten-Governance-Gesetz beschlossen. Zuständige Behörde und zentrale Anlaufstelle ist die Bundesnetzagentur (§ 2 DADG). Für den Schutz personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig (§ 3 DADG). An deren Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Bundesnetzagentur gebunden.

    Die Bundesnetzagentur wird auf Beschwerde oder von Amts wegen tätig. Sie kann Auskünfte und Unterlagen verlangen, Anordnungen erlassen und diese mit Zwangsgeldern bis 500.000 Euro durchsetzen. Sie lässt außerdem Streitbeilegungsstellen zu.

    Bußgelder nach § 15 DADG

    • bis 5 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes für bestimmte Verstöße von Torwächtern nach dem Digital Markets Act,
    • bis 500.000 Euro für Kernverstöße bei vernetzten Produkten, etwa unvollständige Datenbereitstellung, unzulässige Eigennutzung durch den Dateninhaber oder Verstöße gegen die Design-Pflicht nach Art. 3 Abs. 1,
    • bis 100.000 Euro etwa für Hindernisse beim Anbieterwechsel,
    • bis 50.000 Euro für sonstige Verstöße.

    Bei Verstößen mit Bezug zu personenbezogenen Daten verhängt die BfDI Bußgelder nach dem Rahmen der DSGVO.

    Data Act: Design-Pflicht seit 12. September 2026

    Für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt Art. 3 Abs. 1 Data Act. Sie müssen so konzipiert sein, dass Nutzer die Produkt- und Dienstdaten samt Metadaten einfach, sicher und, soweit relevant und technisch möglich, direkt abrufen können. Wer neue Geräte oder Gerätegenerationen auf den Markt bringt, muss Zugriffswege über Gerät, App oder Schnittstelle also bereits in der Architektur vorsehen. Nach § 15 DADG gehört ein Verstoß zur Bußgeldstufe bis 500.000 Euro.

    Die nächsten Data-Act-Fristen

    • 12. Januar 2027: Wechselentgelte beim Wechsel von Cloud- und anderen Datenverarbeitungsdiensten entfallen (Art. 29).
    • 12. September 2027: Die Klauselkontrolle nach Art. 13 erfasst auch bestimmte vor dem 12. September 2025 geschlossene Altverträge.

    Was jetzt zu tun ist

    Hersteller sollten prüfen, ob ihre Nutzungsbedingungen die Eigennutzung nicht-personenbezogener Produktdaten vertraglich absichern (Art. 4 Abs. 13). Ohne eine solche Vereinbarung riskieren sie jetzt Bußgelder. Cloud-Anbieter sollten ihre Verträge auf die Wechselregeln des Kapitels VI überprüfen, bevor die Wechselentgelte im Januar 2027 vollständig wegfallen. Für Beschwerden von Kunden oder Wettbewerbern bei der Bundesnetzagentur empfehlen wir eine dokumentierte Datenzugangsstrecke, die sich im Verfahren vorlegen lässt.

    Quellen: DADG vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 157 (in Kraft seit 30. Mai 2026); Art. 3, 29, 50 VO (EU) 2023/2854.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Produkte, Datenlizenzen und Cloud-Verträge. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu Data Act, IoT-Recht, Cloud und SaaS-Verträge.

  • Daten-Governance-Gesetz: Bundesnetzagentur beaufsichtigt Datenvermittler

    Der Bundestag hat am 26. März 2026 zwei Gesetze zum europäischen Datenrecht beschlossen: das Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) und das Daten-Governance-Gesetz (DGG). Das DGG setzt den Data Governance Act (Verordnung (EU) 2022/868) in deutsches Recht um. Der Data Governance Act gilt bereits seit September 2023; bislang fehlte in Deutschland aber eine Aufsicht mit klaren Befugnissen.

    Was der Data Governance Act regelt

    Der Data Governance Act betrifft drei Bereiche: die Weiterverwendung geschützter Daten öffentlicher Stellen, etwa Daten, die Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten; Datenvermittlungsdienste, die Dateninhaber und Datennutzer zusammenbringen; und anerkannte datenaltruistische Organisationen, die Daten für Zwecke von allgemeinem Interesse sammeln. Für Datenvermittler gelten strenge Neutralitätspflichten. Sie dürfen die vermittelten Daten nicht für eigene Zwecke verwenden und müssen die Vermittlung über eine gesonderte juristische Person anbieten.

    Zuständigkeiten nach dem DGG

    • Die Bundesnetzagentur ist zentrale Behörde. Sie beaufsichtigt Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen, führt deren Registrierung, bearbeitet Beschwerden und berichtet an die Kommission.
    • Das Statistische Bundesamt soll geschützte Verwaltungsdaten für Forschung und Innovation zugänglich machen.
    • Die Datenschutzaufsicht bleibt beim DGG bei den Landesdatenschutzbehörden. Beim DADG ist dagegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig.

    Diese unterschiedliche Zuordnung der Datenschutzaufsicht in zwei parallel beschlossenen Gesetzen wird im Schrifttum kritisch gesehen. Für Unternehmen, die sowohl unter den Data Act als auch unter den Data Governance Act fallen, kann das zu verschiedenen Ansprechpartnern führen.

    Bußgelder und Befugnisse

    Nach dem DGG können Bußgelder bis 500.000 Euro verhängt werden. Die Bundesnetzagentur kann einem Datenvermittlungsdienst außerdem aufgeben, seine Tätigkeit auszusetzen oder einzustellen. Datenaltruistische Organisationen riskieren Bußgelder bis 25.000 Euro und den Verlust ihrer Anerkennung.

    Wer betroffen ist

    Die Einordnung als Datenvermittlungsdienst ist im Einzelfall schwierig. In Betracht kommen Datenmarktplätze, Datenräume, Plattformen für den Austausch von Industriedaten und bestimmte Dienste für das Management personenbezogener Daten. Nicht erfasst sind Dienste, die Daten selbst veredeln und in eigenen Produkten verwerten, oder reine Cloud-Infrastruktur. Wer einen Datenvermittlungsdienst betreibt, muss ihn vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

    Unsere Empfehlung

    • Geschäftsmodelle mit Datenaustausch zwischen Dritten auf eine Anmeldepflicht prüfen, bevor die Bundesnetzagentur Anfragen stellt.
    • Bei Datenräumen und Kooperationen die Rolle jedes Beteiligten vertraglich festlegen: Dateninhaber, Vermittler, Nutzer.
    • Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die Verwaltungsdaten benötigen, früh mit den Zugangsregeln über das Statistische Bundesamt abstimmen.

    Häufige Fragen zum Daten-Governance-Gesetz

    Ist jeder Datenmarktplatz ein Datenvermittlungsdienst?

    Nein. Entscheidend ist, ob der Dienst eine Geschäftsbeziehung zwischen einer unbestimmten Zahl von Dateninhabern und Datennutzern herstellen soll. Geschlossene Konsortien mit festem Teilnehmerkreis fallen häufig nicht darunter. Die Abgrenzung sollte vor dem Marktstart dokumentiert werden.

    Wie hängen DGG und DADG zusammen?

    Beide Gesetze machen die Bundesnetzagentur zur zentralen Datenbehörde. Das DADG betrifft Zugangsrechte an Produktdaten und Cloud-Wechsel nach dem Data Act, das DGG betrifft Vermittler, Datenaltruismus und Verwaltungsdaten. Ein Unternehmen kann unter beide Regime fallen.

    Quellen: Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 26. März 2026 (berichtet von beck-aktuell am 8. April 2026); VO (EU) 2022/868. Die Fundstelle im Bundesgesetzblatt und das Datum des Inkrafttretens des DGG konnten wir bei Redaktionsschluss nicht bestätigen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihr Datenmodell und Ihre Datenverträge. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu Data Act, Datenschutz, Plattformrecht und digitale Souveränität.

  • Data Act im Amtsblatt: Neue Datenzugangsrechte ab September 2025

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2023. Der Data Act gilt seit 12. September 2025; in Deutschland ist seit 30. Mai 2026 das Data-Act-Durchführungsgesetz mit der Bundesnetzagentur als Aufsicht in Kraft. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Data Act.

    Am 22. Dezember 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, besser bekannt als Data Act. Sie tritt am 11. Januar 2024 in Kraft und gilt im Wesentlichen ab dem 12. September 2025. Für Hersteller vernetzter Produkte, Anbieter digitaler Dienste und Cloud-Anbieter beginnt damit eine Übergangszeit von gut 20 Monaten.

    Datenzugang bei vernetzten Produkten

    Kern des Data Act ist ein Anspruch der Nutzer vernetzter Produkte auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen. Erfasst sind Maschinen, Fahrzeuge, Smart-Home-Geräte, Medizin- und Agrartechnik sowie verbundene Dienste, etwa Steuerungs-Apps. Nutzer können verlangen, dass der Dateninhaber ihnen die verfügbaren Daten samt Metadaten unverzüglich, kostenlos und maschinenlesbar bereitstellt (Art. 4). Sie können außerdem die Weitergabe an einen Dritten verlangen, zum Beispiel an einen unabhängigen Wartungsdienstleister (Art. 5).

    Für Produkte, die ab dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, kommt die Pflicht hinzu, den Datenzugang bereits im Design vorzusehen (Art. 3 Abs. 1). Wer heute Produkte entwickelt, die 2026 auf den Markt kommen, muss das jetzt einplanen.

    Die Daten gehören nicht mehr selbstverständlich dem Hersteller

    Eine der größten praktischen Folgen: Der Dateninhaber darf nicht personenbezogene Produktdaten nur noch auf Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer verwenden. Viele Hersteller werten Nutzungsdaten heute ohne ausdrückliche Vereinbarung für Produktentwicklung oder neue Geschäftsmodelle aus. Das braucht künftig eine Datenlizenz mit dem Kunden.

    Unfaire Klauseln in B2B-Datenverträgen

    Art. 13 führt eine Inhaltskontrolle für Klauseln über Datenzugang und Datennutzung ein, die ein Unternehmen einem anderen einseitig auferlegt. Unwirksam ist etwa ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitere Klauseln werden als unfair vermutet. Das betrifft Liefer-, Lizenz- und Wartungsverträge ebenso wie Einkaufsbedingungen.

    Cloud-Wechsel

    Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, also IaaS, PaaS und SaaS, müssen ihren Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen. Die Kündigungsfrist darf höchstens zwei Monate betragen, die Datenübertragung muss regelmäßig innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Wechselentgelte sind zunächst auf die Kosten begrenzt und entfallen ab dem 12. Januar 2027 ganz.

    Geschäftsgeheimnisse

    Hersteller befürchten, über den Datenzugang Know-how preiszugeben. Der Data Act sieht vor, dass Geschäftsgeheimnisse nur offengelegt werden müssen, wenn zuvor Schutzmaßnahmen vereinbart sind. In Ausnahmefällen darf die Herausgabe verweigert werden. Das setzt voraus, dass Geheimnisse im Sinne des GeschGehG überhaupt dokumentiert und geschützt sind.

    Was jetzt zu tun ist

    • Produkte und Dienste daraufhin prüfen, ob sie unter den Data Act fallen
    • Datenflüsse und Datenkategorien erfassen
    • Nutzungsbedingungen um eine Datenlizenz und Informationen zum Datenzugang ergänzen
    • B2B-Musterverträge an Art. 13 ausrichten
    • als Cloud-Anbieter Wechselprozesse und Vertragsklauseln vorbereiten

    Offen sind noch die nationalen Durchsetzungsregeln und die zuständige Behörde in Deutschland.

    Fragen dazu? Wir beraten Hersteller, Nutzer und Cloud-Anbieter zum Data Act. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Data Act, Cloud und IoT-Recht.

  • Kündigungsbutton ab 1. Juli 2022: Was § 312k BGB von Websites verlangt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. § 312k BGB gilt fort; für Fernabsatzverträge kommt nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 eine Widerrufsfunktion hinzu. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

    Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB. Die Vorschrift stammt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das im August 2021 verkündet wurde. Wer Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss die Kündigung ebenso einfach machen. Betroffen sind Fitnessstudios, Streamingdienste, Zeitschriftenabos, Software-Abos, Energie- und Telekommunikationsverträge und viele andere Abo-Modelle.

    Wann die Pflicht greift

    Entscheidend ist, dass auf der Website ein entgeltlicher Dauerschuldvertrag mit Verbrauchern geschlossen werden kann. Ob der konkrete Kunde online oder im Laden abgeschlossen hat, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind nur wenige Konstellationen, etwa Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Websites, die Finanzdienstleistungen betreffen. Auch Bestandskunden, die ihren Vertrag vor dem Stichtag oder offline geschlossen haben, können den Button nutzen.

    So muss der Kündigungsbutton aussehen

    Das Gesetz macht detaillierte Vorgaben:

    • Eine Kündigungsschaltfläche, gut lesbar beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung
    • Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher Art der Kündigung, Identifizierung, Vertrag, Zeitpunkt und einen Weg für die Kündigungsbestätigung angeben kann
    • Dort eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder vergleichbar
    • Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein

    Nach dem Absenden muss der Verbraucher seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich elektronisch in Textform bestätigen.

    Keine Login-Pflicht, keine Umwege

    Die Anforderung „unmittelbar und leicht zugänglich“ verträgt sich nach unserer Einschätzung nicht mit einer Pflicht, sich vorher einzuloggen. Ebenso problematisch sind Rückhaltestrecken mit Angeboten, Umfragen oder zusätzlichen Bestätigungsschritten vor der eigentlichen Kündigung. Wer das Kundenkonto als Kündigungsweg nutzen will, sollte daneben eine Variante ohne Anmeldung anbieten.

    Folgen bei Verstößen

    Fehlen Schaltflächen oder Bestätigungsseite, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Das ist für Anbieter mit langen Laufzeiten ein erhebliches Risiko, weil damit jede Bindung an Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist entfällt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, denn § 312k BGB ist eine Marktverhaltensregel.

    Weitere Änderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge

    Bereits seit dem 1. März 2022 gilt der geänderte § 309 Nr. 9 BGB: Verlängert sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend, darf das nur auf unbestimmte Zeit geschehen, und der Verbraucher muss jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Die anfängliche Laufzeit bleibt auf zwei Jahre begrenzt. Seit Oktober 2021 sind zudem Einwilligungen in Telefonwerbung nach § 7a UWG zu dokumentieren.

    Was Sie jetzt prüfen sollten

    Wir empfehlen, die Kündigungsstrecke einmal aus Kundensicht durchzuspielen, Beschriftungen wörtlich am Gesetz auszurichten, die automatische Eingangsbestätigung zu testen und AGB auf Laufzeit- und Verlängerungsklauseln nach neuem Recht zu prüfen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Kündigungsstrecke und Ihre AGB. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Onlineshop, Internet-AGB und Abmahnung.

  • Digitale Produkte im BGB: §§ 327 ff. gelten ab 1. Januar 2022

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Die §§ 327 ff. BGB gelten seit 1. Januar 2022; hinzu kommen inzwischen der Data Act und der Cyber Resilience Act. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Digitale Produkte.

    Am 30. Juni 2021 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 verkündet worden (BGBl. 2021 I S. 2123). Zeitgleich erschien das Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie. Beide treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Anbieter von Software, Apps, Streaming, Cloud-Diensten und Waren mit digitalen Elementen beginnt damit die Vorbereitungszeit.

    Neuer Vertragstyp: §§ 327 bis 327u BGB

    Das BGB erhält einen eigenen Titel für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Er gilt unabhängig davon, ob der Vertrag als Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Erfasst sind digitale Inhalte wie Software, E-Books oder Musikdateien und digitale Dienstleistungen wie SaaS, Cloud-Speicher, Online-Spiele oder soziale Netzwerke.

    Besonders wichtig: Die Regeln gelten auch, wenn der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ (§ 327 Abs. 3 BGB). Viele vermeintlich kostenlose Angebote fallen damit erstmals unter ein ausdrückliches Gewährleistungsregime.

    Mangelbegriff und Aktualisierungspflicht

    Ein digitales Produkt ist nach § 327e BGB nur mangelfrei, wenn es den subjektiven Anforderungen (Vereinbarung), den objektiven Anforderungen (was Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen) und den Anforderungen an die Integration entspricht. Wer in der Leistungsbeschreibung vom üblichen Standard abweichen will, muss das künftig ausdrücklich und gesondert vereinbaren.

    Neu ist die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Updates erhält, einschließlich Sicherheitsupdates, und er muss darüber informieren. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das die gesamte Laufzeit. Bei einmaliger Bereitstellung richtet sich der Zeitraum nach dem, was der Verbraucher erwarten kann. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.

    Beweislast, Änderungen, Kündigung

    Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für die gesamte Laufzeit.

    Änderungen am Produkt, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 327r BGB zulässig: Der Vertrag muss sie vorsehen, es braucht einen triftigen Grund, und der Verbraucher ist klar zu informieren. Beeinträchtigt die Änderung Zugang oder Nutzbarkeit mehr als unerheblich, kann der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich kündigen.

    Rückgriff in der Lieferkette

    Für Unternehmen, die digitale Produkte von Herstellern oder Entwicklern beziehen und an Verbraucher weitergeben, schafft § 327u BGB einen Rückgriffsanspruch. Das hat Folgen für B2B-Verträge: Softwarelizenz- und Entwicklungsverträge sollten Update-Zusagen und Regressregeln so abbilden, dass der Anbieter gegenüber Verbrauchern nicht auf Pflichten sitzen bleibt, die er selbst nicht erfüllen kann.

    Was Anbieter bis Jahresende erledigen sollten

    • Leistungsbeschreibungen auf den objektiven Mangelbegriff prüfen und Abweichungen gesondert vereinbaren
    • Update-Zeiträume festlegen und intern Ressourcen dafür einplanen
    • Änderungsklauseln in AGB an § 327r BGB anpassen
    • Lieferanten- und Lizenzverträge um Update-Pflichten und Rückgriff ergänzen
    • prüfen, welche „kostenlosen“ Angebote wegen Datennutzung erfasst sind

    Das neue Recht gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2022, für dauerhafte Bereitstellungen teilweise auch für Altverträge (Art. 229 § 57 EGBGB).

    Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digitale Produkte, SaaS-Verträge und Softwarerecht.

  • Neues Vertragsrecht für digitale Produkte: BMJV legt Entwurf zu §§ 327 ff. BGB vor

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2020. Die Regeln sind mit Änderungen als §§ 327 bis 327u BGB seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Hinzu kommen heute unter anderem der Widerrufsbutton nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 und die neue Produkthaftungsrichtlinie, die auch Software erfasst. Mehr auf unserer Seite Digitale Produkte.

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 3. November 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen veröffentlicht. Die Richtlinie muss bis zum 1. Juli 2021 umgesetzt und ab dem 1. Januar 2022 angewandt werden. Parallel ist die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 umzusetzen, die Waren mit digitalen Elementen betrifft.

    Ein eigener Abschnitt im Allgemeinen Schuldrecht

    Der Entwurf wählt einen bemerkenswerten Weg. Statt einen neuen Vertragstyp zu schaffen, sollen die Regeln als neue §§ 327 ff. BGB im Allgemeinen Teil des Schuldrechts stehen. Sie gelten damit für alle Verbraucherverträge über digitale Produkte, unabhängig davon, ob es sich nach deutschem Verständnis um Kauf, Miete, Werk- oder Dienstvertrag handelt. Erfasst sind etwa Software, Apps, E-Books, Musik- und Video-Streaming, Cloud-Speicher, Online-Spiele und soziale Netzwerke.

    Auch „kostenlose“ Dienste mit Daten als Gegenleistung

    Die Vorschriften gelten nicht nur, wenn der Verbraucher einen Preis zahlt. Sie sollen auch anwendbar sein, wenn er personenbezogene Daten bereitstellt oder sich dazu verpflichtet, soweit der Anbieter diese nicht ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags oder rechtlicher Pflichten verarbeitet. Damit fallen viele werbefinanzierte Apps und Plattformen erstmals unter ein gesetzliches Mängelrecht. Widerruft der Verbraucher eine datenschutzrechtliche Einwilligung, soll der Anbieter den Vertrag nach § 327q BGB-E unter bestimmten Voraussetzungen kündigen können.

    Die wichtigsten Neuerungen

    • Bereitstellung: Der Verbraucher kann die unverzügliche Bereitstellung verlangen (§ 327b BGB-E).
    • Mangelbegriff: Das Produkt muss subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Anforderungen an die Integration genügen (§§ 327e ff. BGB-E).
    • Aktualisierungspflicht: Der Anbieter muss Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsupdates, bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind (§ 327f BGB-E). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt dies für den gesamten Bereitstellungszeitraum, sonst für den Zeitraum, den der Verbraucher erwarten kann.
    • Beweislastumkehr: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB-E).
    • Verjährung: Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 327j BGB-E).
    • Änderungen: Der Anbieter darf das Produkt nur unter engen Voraussetzungen nachträglich ändern.
    • Regress: Der Unternehmer kann bei seinem Vertriebspartner Rückgriff nehmen (§ 327u BGB-E).

    Was Anbieter jetzt vorbereiten sollten

    Auch wenn der Entwurf sich noch ändern wird, steht der Rahmen durch die vollharmonisierende Richtlinie weitgehend fest. Anbieter digitaler Produkte sollten nicht bis 2022 warten:

    • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen auf die neuen Mangelkategorien prüfen. Abweichungen von objektiven Anforderungen müssen künftig ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
    • Update-Prozesse planen und festlegen, wie lange Aktualisierungen bereitgestellt werden können.
    • Verträge mit Zulieferern und Lizenzgebern anpassen, damit der Regress tatsächlich durchsetzbar ist.
    • Prüfen, ob „kostenlose“ Angebote wegen der Datenverarbeitung unter die Neuregelung fallen.

    Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB für Software, Apps und Plattformen an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu digitalen Produkten, Softwarerecht und Apps.

  • EuGH Coty: Hersteller von Luxuswaren dürfen den Verkauf über Amazon & Co. verbieten

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das OLG Frankfurt hat das Plattformverbot im Anschluss bestätigt. Seit dem 1. Juni 2022 gilt die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720, die Plattformverbote grundsätzlich freistellt. Mehr auf unseren Seiten Verkaufsportale und Onlineshop.

    Der Europäische Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 in der Rechtssache Coty Germany gegen Parfümerie Akzente (C-230/16) über eine der umstrittensten Fragen des Online-Vertriebs entschieden. Coty vertreibt Luxuskosmetik über ein selektives Vertriebssystem. Die Händlerverträge erlaubten den Verkauf im Internet, untersagten aber den nach außen erkennbaren Einsatz von Drittunternehmen. Parfümerie Akzente verkaufte die Produkte auch über amazon.de. Das OLG Frankfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot mit Art. 101 AEUV vereinbar ist.

    Die Kernaussagen

    Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das in erster Linie das Luxusimage sicherstellen soll, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Voraussetzung ist, dass die Händler nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt werden, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, und dass die Kriterien nicht über das Erforderliche hinausgehen.

    Das konkrete Plattformverbot hält der EuGH für geeignet und erforderlich. Der Hersteller hat keine Vertragsbeziehung zum Plattformbetreiber und kann dort nicht durchsetzen, unter welchen Bedingungen seine Waren präsentiert werden. Das Verbot ist auch verhältnismäßig, weil Händler weiterhin über ihren eigenen Onlineshop verkaufen und nicht erkennbare Werbeplattformen und Suchmaschinen nutzen dürfen.

    Selbst wenn das Verbot eine Wettbewerbsbeschränkung wäre, sei es nach der Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 freigestellt. Das Verbot sei weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch der passiven Verkäufe an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 lit. b und c der Verordnung, weil die Kunden der Drittplattformen nicht abgegrenzt werden können.

    Abkehr vom Pierre-Fabre-Verständnis

    Viele hatten aus der Entscheidung Pierre Fabre aus dem Jahr 2011 ein weitgehendes Verbot von Internetbeschränkungen abgeleitet. Der EuGH stellt nun klar, dass jene Entscheidung ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs betraf und sich nicht auf Luxuswaren und Plattformverbote übertragen lässt. Auch das Bundeskartellamt hatte Plattformverbote bislang kritisch gesehen, etwa in den Verfahren gegen Adidas und Asics.

    Was offen bleibt

    Das Urteil betrifft ausdrücklich Luxuswaren. Ob Hersteller von Markenprodukten ohne Luxuscharakter, etwa Sportartikel, Elektronik oder Werkzeug, ihren Händlern den Verkauf über Marktplätze ebenso verbieten dürfen, ist nicht entschieden. Der Weg über die Freistellung nach der Vertikal-GVO dürfte bei einem Marktanteil unter 30 % zwar auch hier offenstehen. Das Bundeskartellamt hat aber bereits angekündigt, die Auswirkungen auf andere Produktgruppen genau zu prüfen. Für marktbeherrschende Hersteller bleibt zudem das Missbrauchsverbot zu beachten.

    Empfehlungen für Hersteller und Händler

    • Hersteller sollten ihre Händlerverträge daraufhin prüfen, ob Qualitätskriterien klar formuliert, objektiv und dokumentiert angewandt werden.
    • Ein Plattformverbot sollte sich auf erkennbare Drittplattformen beschränken und den eigenen Onlineshop des Händlers ausdrücklich erlauben.
    • Preisvorgaben bleiben unzulässig. Ein Plattformverbot darf nicht dazu dienen, den Wiederverkaufspreis zu steuern.
    • Händler, die bislang über Marktplätze verkaufen, sollten prüfen, ob ihre Verträge ein solches Verbot enthalten und welche Übergangsfristen gelten.

    Fragen dazu? Wir gestalten und prüfen Vertriebs- und Händlerverträge für den Online-Handel. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Verkaufsportalen, Vertragsrecht im Internet und Wettbewerbsrecht.