Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Es setzt die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 um, die bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen ist. Es handelt sich um die erste grundlegende Reform des deutschen Produkthaftungsgesetzes seit 1989. Für Softwarehersteller ist die wichtigste Änderung, dass Software ausdrücklich als Produkt gilt und damit der verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt.
Software als Produkt
Software fällt künftig unabhängig von der Art der Bereitstellung unter die Produkthaftung, also auch bei Download, SaaS oder als Bestandteil eines Geräts. Damit sind auch KI-Systeme erfasst. Open-Source-Software ist ausgenommen, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Neue Schadensposition: Datenverlust
Ersatzfähig ist künftig auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, sofern sie nicht beruflich genutzt werden. Ein fehlerhaftes Update, das private Fotos oder Dokumente löscht, kann damit einen Produkthaftungsanspruch auslösen.
Haftung nach Updates und Kontrolle des Herstellers
Behält der Hersteller die Kontrolle über ein Produkt, etwa durch Updates, kommt es für die Fehlerhaftigkeit nicht mehr nur auf das erstmalige Inverkehrbringen an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle endet. Wer ein Produkt ohne Zustimmung des Herstellers wesentlich verändert und es dann vertreibt, kann selbst als Hersteller haften.
Mehr Anspruchsgegner
Neben Hersteller, Importeur und Lieferant können auch Bevollmächtigte von Herstellern in der EU, bestimmte Fulfilment-Dienstleister und unter Umständen Betreiber von Online-Plattformen haften. Der Bundestag hat die Bundesregierung zudem aufgefordert zu prüfen, ob Bevollmächtigte von Herstellern außerhalb der EU eine Haftpflichtversicherung nachweisen müssen.
Offenlegung und Beweiserleichterungen
Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, nach der Ausschussfassung auch gegenüber Dritten wie Marktüberwachungsbehörden. Geschäftsgeheimnisse lassen sich in einem eingeschränkten Verfahren schützen. Kommt ein Beklagter einer Offenlegungsanordnung nicht nach, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. In technisch komplexen Fällen gibt es außerdem Vermutungen für Fehler und Ursächlichkeit.
Fristen und Übergang
Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis. Sie erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei latenten Körper- oder Gesundheitsschäden nach 25 Jahren. Das neue Recht soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten und gilt für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt das Gesetz von 1989 anwendbar. Der Hersteller kann sich weiterhin darauf berufen, dass der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.
Was Softwareanbieter jetzt tun sollten
- Haftungsklauseln in Lieferanten- und Kundenverträgen überprüfen. Die Produkthaftung gegenüber Geschädigten kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; Regress im B2B-Verhältnis lässt sich aber regeln.
- Versicherungsschutz für Software und KI-Produkte mit dem Versicherer abstimmen.
- Entwicklungs-, Test- und Update-Dokumentation so führen, dass sie im Offenlegungsverfahren verwertbar ist und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben.
- Den Updateprozess mit den Pflichten aus dem Cyber Resilience Act abstimmen.
Quellen: Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 8. Oktober 2026 zum Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts; RL (EU) 2024/2853. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand bei Redaktionsschluss noch aus.
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