Der Bundestag hat am 26. März 2026 zwei Gesetze zum europäischen Datenrecht beschlossen: das Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) und das Daten-Governance-Gesetz (DGG). Das DGG setzt den Data Governance Act (Verordnung (EU) 2022/868) in deutsches Recht um. Der Data Governance Act gilt bereits seit September 2023; bislang fehlte in Deutschland aber eine Aufsicht mit klaren Befugnissen.
Was der Data Governance Act regelt
Der Data Governance Act betrifft drei Bereiche: die Weiterverwendung geschützter Daten öffentlicher Stellen, etwa Daten, die Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten; Datenvermittlungsdienste, die Dateninhaber und Datennutzer zusammenbringen; und anerkannte datenaltruistische Organisationen, die Daten für Zwecke von allgemeinem Interesse sammeln. Für Datenvermittler gelten strenge Neutralitätspflichten. Sie dürfen die vermittelten Daten nicht für eigene Zwecke verwenden und müssen die Vermittlung über eine gesonderte juristische Person anbieten.
Zuständigkeiten nach dem DGG
- Die Bundesnetzagentur ist zentrale Behörde. Sie beaufsichtigt Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen, führt deren Registrierung, bearbeitet Beschwerden und berichtet an die Kommission.
- Das Statistische Bundesamt soll geschützte Verwaltungsdaten für Forschung und Innovation zugänglich machen.
- Die Datenschutzaufsicht bleibt beim DGG bei den Landesdatenschutzbehörden. Beim DADG ist dagegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig.
Diese unterschiedliche Zuordnung der Datenschutzaufsicht in zwei parallel beschlossenen Gesetzen wird im Schrifttum kritisch gesehen. Für Unternehmen, die sowohl unter den Data Act als auch unter den Data Governance Act fallen, kann das zu verschiedenen Ansprechpartnern führen.
Bußgelder und Befugnisse
Nach dem DGG können Bußgelder bis 500.000 Euro verhängt werden. Die Bundesnetzagentur kann einem Datenvermittlungsdienst außerdem aufgeben, seine Tätigkeit auszusetzen oder einzustellen. Datenaltruistische Organisationen riskieren Bußgelder bis 25.000 Euro und den Verlust ihrer Anerkennung.
Wer betroffen ist
Die Einordnung als Datenvermittlungsdienst ist im Einzelfall schwierig. In Betracht kommen Datenmarktplätze, Datenräume, Plattformen für den Austausch von Industriedaten und bestimmte Dienste für das Management personenbezogener Daten. Nicht erfasst sind Dienste, die Daten selbst veredeln und in eigenen Produkten verwerten, oder reine Cloud-Infrastruktur. Wer einen Datenvermittlungsdienst betreibt, muss ihn vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Unsere Empfehlung
- Geschäftsmodelle mit Datenaustausch zwischen Dritten auf eine Anmeldepflicht prüfen, bevor die Bundesnetzagentur Anfragen stellt.
- Bei Datenräumen und Kooperationen die Rolle jedes Beteiligten vertraglich festlegen: Dateninhaber, Vermittler, Nutzer.
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die Verwaltungsdaten benötigen, früh mit den Zugangsregeln über das Statistische Bundesamt abstimmen.
Häufige Fragen zum Daten-Governance-Gesetz
Ist jeder Datenmarktplatz ein Datenvermittlungsdienst?
Nein. Entscheidend ist, ob der Dienst eine Geschäftsbeziehung zwischen einer unbestimmten Zahl von Dateninhabern und Datennutzern herstellen soll. Geschlossene Konsortien mit festem Teilnehmerkreis fallen häufig nicht darunter. Die Abgrenzung sollte vor dem Marktstart dokumentiert werden.
Wie hängen DGG und DADG zusammen?
Beide Gesetze machen die Bundesnetzagentur zur zentralen Datenbehörde. Das DADG betrifft Zugangsrechte an Produktdaten und Cloud-Wechsel nach dem Data Act, das DGG betrifft Vermittler, Datenaltruismus und Verwaltungsdaten. Ein Unternehmen kann unter beide Regime fallen.
Quellen: Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 26. März 2026 (berichtet von beck-aktuell am 8. April 2026); VO (EU) 2022/868. Die Fundstelle im Bundesgesetzblatt und das Datum des Inkrafttretens des DGG konnten wir bei Redaktionsschluss nicht bestätigen.
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