Neues Vertragsrecht für digitale Produkte: BMJV legt Entwurf zu §§ 327 ff. BGB vor

Archivbeitrag – Rechtsstand 2020. Die Regeln sind mit Änderungen als §§ 327 bis 327u BGB seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Hinzu kommen heute unter anderem der Widerrufsbutton nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 und die neue Produkthaftungsrichtlinie, die auch Software erfasst. Mehr auf unserer Seite Digitale Produkte.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 3. November 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen veröffentlicht. Die Richtlinie muss bis zum 1. Juli 2021 umgesetzt und ab dem 1. Januar 2022 angewandt werden. Parallel ist die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 umzusetzen, die Waren mit digitalen Elementen betrifft.

Ein eigener Abschnitt im Allgemeinen Schuldrecht

Der Entwurf wählt einen bemerkenswerten Weg. Statt einen neuen Vertragstyp zu schaffen, sollen die Regeln als neue §§ 327 ff. BGB im Allgemeinen Teil des Schuldrechts stehen. Sie gelten damit für alle Verbraucherverträge über digitale Produkte, unabhängig davon, ob es sich nach deutschem Verständnis um Kauf, Miete, Werk- oder Dienstvertrag handelt. Erfasst sind etwa Software, Apps, E-Books, Musik- und Video-Streaming, Cloud-Speicher, Online-Spiele und soziale Netzwerke.

Auch „kostenlose“ Dienste mit Daten als Gegenleistung

Die Vorschriften gelten nicht nur, wenn der Verbraucher einen Preis zahlt. Sie sollen auch anwendbar sein, wenn er personenbezogene Daten bereitstellt oder sich dazu verpflichtet, soweit der Anbieter diese nicht ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags oder rechtlicher Pflichten verarbeitet. Damit fallen viele werbefinanzierte Apps und Plattformen erstmals unter ein gesetzliches Mängelrecht. Widerruft der Verbraucher eine datenschutzrechtliche Einwilligung, soll der Anbieter den Vertrag nach § 327q BGB-E unter bestimmten Voraussetzungen kündigen können.

Die wichtigsten Neuerungen

  • Bereitstellung: Der Verbraucher kann die unverzügliche Bereitstellung verlangen (§ 327b BGB-E).
  • Mangelbegriff: Das Produkt muss subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Anforderungen an die Integration genügen (§§ 327e ff. BGB-E).
  • Aktualisierungspflicht: Der Anbieter muss Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsupdates, bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind (§ 327f BGB-E). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt dies für den gesamten Bereitstellungszeitraum, sonst für den Zeitraum, den der Verbraucher erwarten kann.
  • Beweislastumkehr: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB-E).
  • Verjährung: Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 327j BGB-E).
  • Änderungen: Der Anbieter darf das Produkt nur unter engen Voraussetzungen nachträglich ändern.
  • Regress: Der Unternehmer kann bei seinem Vertriebspartner Rückgriff nehmen (§ 327u BGB-E).

Was Anbieter jetzt vorbereiten sollten

Auch wenn der Entwurf sich noch ändern wird, steht der Rahmen durch die vollharmonisierende Richtlinie weitgehend fest. Anbieter digitaler Produkte sollten nicht bis 2022 warten:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen auf die neuen Mangelkategorien prüfen. Abweichungen von objektiven Anforderungen müssen künftig ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
  • Update-Prozesse planen und festlegen, wie lange Aktualisierungen bereitgestellt werden können.
  • Verträge mit Zulieferern und Lizenzgebern anpassen, damit der Regress tatsächlich durchsetzbar ist.
  • Prüfen, ob „kostenlose“ Angebote wegen der Datenverarbeitung unter die Neuregelung fallen.

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