Kategorie: Plattformen & E-Commerce

Plattformen und E-Commerce: Beiträge zu DSA, DMA, Onlineshop-Recht, Widerrufs- und Kündigungsbutton und Wettbewerbsrecht.

  • Widerrufsbutton: Pflicht für Onlinehändler seit 19. Juni 2026

    Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Grundlage ist der neue § 356a BGB. Er setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um und wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts eingeführt (BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026). Eine Übergangsfrist für Bestandsverträge gibt es nicht.

    Anforderungen an den Widerrufsbutton nach § 356a BGB

    1. Eine gut lesbare Schaltfläche mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung, während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich.
    2. Eine Eingabemaske, in der der Verbraucher seinen Namen, die Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angibt oder bestätigt.
    3. Eine Bestätigungsschaltfläche mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung.
    4. Eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

    Ein Widerruf über die Funktion ist rechtzeitig, wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wurde.

    Praxisfragen aus der Gesetzesbegründung

    Die Begründung (BT-Drs. 21/1856) beantwortet einige Umsetzungsfragen:

    • Lässt sich die individuelle Widerrufsfrist nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermitteln, darf die Funktion dauerhaft für alle Nutzer angezeigt werden.
    • Eine Funktion nur im Kundenkonto genügt allein dann, wenn der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto geschlossen werden kann. Anders als beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB gibt es keine allgemeine Ausnahme.
    • Apps sind ausdrücklich Online-Benutzeroberflächen.
    • Die Funktion muss von jeder Unterseite erreichbar sein. Ein unauffälliger Textlink im Footer reicht nicht.
    • Wer über Marktplätze verkauft, bleibt selbst verantwortlich und muss die Umsetzung mit dem Plattformbetreiber regeln.

    Eingangsbestätigung richtig formulieren

    Die Bestätigung bescheinigt nur den Eingang. Sie sollte klarstellen, dass Wirksamkeit und Umfang des Widerrufs noch nicht geprüft sind. Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ können als Anerkenntnis verstanden werden, etwa bei verfristeten Widerrufen oder bei Waren, für die kein Widerrufsrecht besteht.

    Neue Widerrufsbelehrung

    Mit der Gesetzesänderung wurde die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB um einen Gestaltungshinweis zur Widerrufsfunktion ergänzt. Wer die Musterbelehrung nicht aktualisiert, verliert deren Gesetzlichkeitsfiktion. Für Finanzdienstleistungen gilt die Pflicht ebenfalls; die bisherigen Muster in den Anlagen 3 bis 3b zum EGBGB sind entfallen.

    Verhältnis zum Kündigungsbutton

    Bei Abonnements und anderen Dauerschuldverhältnissen bleibt daneben der Kündigungsbutton nach § 312k BGB Pflicht. Beide Funktionen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Beschriftungen und sollten getrennt umgesetzt werden. Eine gemeinsame Schaltfläche für „Widerruf oder Kündigung“ halten wir für riskant, weil sie keiner der beiden gesetzlich vorgegebenen Formulierungen eindeutig entspricht.

    Abmahnrisiko

    Ein fehlender oder versteckter Button ist von außen leicht festzustellen. Wir rechnen deshalb mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände nach dem UWG und dem UKlaG. Shopbetreiber sollten auch prüfen, ob ihr Shopsystem die Funktion für alle Vertriebskanäle, einschließlich Apps und Abonnements, korrekt abbildet.

    Quellen: § 356a BGB; BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026; BT-Drs. 21/1856; RL (EU) 2023/2673.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Bestellprozess und Ihre Widerrufsbelehrung. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu Onlineshop, Abmahnung, Apps und Verkaufsportale.

  • DSA-Verfahren: Kommission wirft Meta mangelnden Schutz von Kindern vor

    Die Europäische Kommission ist nach eigener vorläufiger Einschätzung der Ansicht, dass Meta mit Facebook und Instagram gegen den Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) verstößt. Nach Berichten vom 29. April 2026 hält die Kommission die Maßnahmen für unzureichend, mit denen Meta Kinder unter 13 Jahren von seinen Plattformen fernhält. Das Verfahren war 2024 eingeleitet worden. Eine Geldbuße ist noch nicht festgesetzt.

    Die Vorwürfe der Kommission

    • unzureichende Altersüberprüfung bei der Registrierung,
    • keine wirksame Entfernung von Konten Minderjähriger, unter anderem wegen eines umständlichen Meldewegs,
    • eine Risikobewertung, die die Risiken für Minderjährige nicht ausreichend erfasst.

    Sehr große Online-Plattformen müssen systemische Risiken, auch für Minderjährige, bewerten und mindern (Art. 34 und 35 DSA). Für alle Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, verlangt Art. 28 DSA zusätzlich ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz.

    Wie es im DSA-Verfahren weitergeht

    Vorläufige Feststellungen sind noch keine Entscheidung. Meta kann die Akte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und Verpflichtungszusagen anbieten. Hält die Kommission an ihrer Bewertung fest, kann sie einen Nichteinhaltungsbeschluss nach Art. 73 DSA erlassen und eine Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (Art. 74 Abs. 1 DSA). Gegen einen solchen Beschluss steht der Rechtsweg zum Gericht der EU offen.

    Es ist nicht das erste Verfahren gegen Meta. Bereits im Oktober 2025 hatte die Kommission vorläufig festgestellt, dass Meta und TikTok Forschenden keinen ausreichenden Zugang zu öffentlichen Daten gewähren und dass die Melde- und Beschwerdewege bei Facebook und Instagram nicht den Anforderungen genügen.

    Bedeutung für kleinere Plattformen

    Die Kommission ist nur für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen zuständig. Für alle übrigen Plattformen mit Sitz in Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste die Einhaltung des DSA, beim Jugendschutz unterstützt durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Die Maßstäbe, die die Kommission bei Meta anlegt, werden aber in die Auslegung von Art. 28 DSA einfließen. Betreiber von Communitys, Spieleplattformen oder Marktplätzen mit jungen Nutzern sollten deshalb prüfen:

    • Wie wird das Alter bei der Registrierung festgestellt, und lässt sich die Angabe leicht umgehen?
    • Gibt es einen einfachen Meldeweg für Konten mutmaßlich zu junger Nutzer, und wie schnell wird er bearbeitet?
    • Sind Voreinstellungen für Minderjährige datenschutzfreundlich, und wird auf profilbasierte Werbung an Minderjährige verzichtet (Art. 28 Abs. 2 DSA)?
    • Ist die Altersprüfung mit der DSGVO vereinbar, insbesondere beim Einsatz biometrischer Verfahren?

    Die Spannung zwischen wirksamer Altersprüfung und Datenminimierung ist das eigentliche Praxisproblem. Wir empfehlen, die gewählte Lösung in einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu begründen und die Abwägung zu dokumentieren.

    Quellen: Vorläufige Feststellungen der Europäischen Kommission gegenüber Meta (Facebook, Instagram), berichtet am 29. April 2026; Art. 28, 34, 35, 73, 74 VO (EU) 2022/2065.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber zu DSA-Pflichten und Verfahren. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu Digital Services Act, Plattformrecht, Datenschutz-Folgenabschätzung und Spielerecht.

  • BFSG ab 28. Juni 2025: Onlineshops müssen barrierefrei sein

    Archivbeitrag – Rechtsstand Juni 2025. Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025; zu Reichweite und Durchsetzung haben sich seitdem Behördenpraxis und Rechtsprechung entwickelt. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Barrierefreiheit.

    Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für den Onlinehandel ist die Änderung erheblich, denn Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen ausdrücklich dazu.

    Wer betroffen ist

    Das BFSG erfasst bestimmte Produkte, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals, sowie bestimmte Dienstleistungen, darunter Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderungsdienste und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

    Letztere sind Angebote über Websites und Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Praktisch heißt das: Onlineshops, Buchungsstrecken, Bestellformulare und Ticketsysteme. Nicht erfasst sind reine Informations- oder Unternehmenswebsites ohne Vertragsschluss sowie Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Bei kostenlosen Angeboten ist die Rechtslage umstritten.

    Ausnahme für Kleinstunternehmen

    Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen sind solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Für Hersteller und Händler von Produkten gilt die Ausnahme nicht in gleicher Weise. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. Wer knapp unter den Schwellenwerten liegt, sollte die Zahlen dokumentieren und bei Wachstum rechtzeitig umplanen, denn die Ausnahme entfällt, sobald eine Schwelle überschritten ist.

    Was „barrierefrei“ konkret bedeutet

    Die Einzelheiten regelt die Verordnung zum BFSG. Maßstab in der Praxis ist die Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Stufe AA verweist. Wer diese Standards einhält, profitiert von einer Konformitätsvermutung. Typische Prüfpunkte sind Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Kontraste, Textalternativen für Bilder, sinnvolle Überschriftenstruktur, verständliche Fehlermeldungen in Formularen und eine Bestellstrecke, die mit Screenreadern funktioniert.

    Zusätzlich müssen Anbieter in ihren Informationen, etwa auf einer eigenen Unterseite, erläutern, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.

    Aufsicht und Sanktionen

    Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Prüfungen durchführen, Nachbesserungen anordnen und im äußersten Fall das Angebot untersagen. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Daneben ist mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände zu rechnen, weil die Anforderungen als Marktverhaltensregeln eingeordnet werden können.

    Was Sie jetzt vorrangig tun sollten

    Wer bis heute nicht begonnen hat, wird bis morgen nicht fertig. Sinnvoll ist eine Priorisierung:

    • Prüfen, ob das Angebot unter das BFSG fällt und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift
    • Bestellprozess, Warenkorb, Kontoerstellung und Formulare zuerst prüfen, weil dort Vertragsschlüsse scheitern
    • Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Kontaktweg für Rückmeldungen anbieten
    • Verträge mit Agenturen und Shop-Anbietern um Barrierefreiheitsanforderungen und Gewährleistung ergänzen
    • einen Zeitplan für die übrigen Mängel dokumentieren

    Fragen dazu? Wir prüfen, ob das BFSG für Sie gilt, und gestalten die Verträge mit Ihren Dienstleistern. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Barrierefreiheit, Onlineshop und Abmahnung.

  • Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft: TMG ist Geschichte, aus TTDSG wird TDDDG

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2024. DDG und TDDDG gelten weiterhin; Rechtsprechung und Behördenpraxis zum DSA haben sich seitdem fortentwickelt. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Plattformrecht.

    Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) im Mai 2024 ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Das DDG passt das deutsche Recht an den Digital Services Act (DSA) an, der seit dem 17. Februar 2024 vollständig gilt. Zugleich wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Aus „Telemedien“ werden im Bundesrecht „digitale Dienste“.

    Warum das TMG weichen musste

    Der DSA regelt als EU-Verordnung die Verantwortlichkeit von Vermittlungsdiensten und ihre Sorgfaltspflichten unmittelbar. Nationale Vorschriften mit gleichem Regelungsgegenstand darf es daneben nicht geben. Die Haftungsprivilegien für Zugangs-, Caching- und Hostingdienste, die bisher in den §§ 7 bis 10 TMG standen, ergeben sich nun direkt aus den Art. 4 bis 6 DSA. Das DDG enthält vor allem das, was der DSA den Mitgliedstaaten überlässt: Zuständigkeiten, Verfahren und Bußgelder.

    Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste

    Zuständige Behörde und Koordinator für digitale Dienste in Deutschland ist die Bundesnetzagentur. Bei ihr können Nutzer Beschwerden über Verstöße gegen den DSA einreichen. Für einzelne Bereiche sind weitere Behörden zuständig, etwa für den Jugendmedienschutz. Für Verstöße gegen Pflichten aus dem DSA sieht das DDG Bußgelder vor, die sich am Rahmen des DSA orientieren.

    Impressum: Jetzt § 5 DDG

    Für die meisten Unternehmen ist die Änderung im Alltag zunächst redaktionell: Die Impressumspflicht steht nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben nichts Wesentliches geändert. Wer in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte den Verweis trotzdem anpassen. Ein veralteter Normverweis ist nach unserer Einschätzung kein großes Abmahnrisiko, wirkt aber nachlässig und kann in Verbindung mit anderen Mängeln Angriffsfläche bieten.

    Cookies: § 25 TDDDG

    Die Regeln zu Cookies und dem Zugriff auf Endgeräte bleiben inhaltlich unverändert, heißen aber nun § 25 TDDDG. Datenschutzerklärungen und Cookie-Banner, die auf § 25 TTDSG verweisen, sollten aktualisiert werden. Gleiches gilt für Verträge mit Dienstleistern, in denen das TMG oder das TTDSG zitiert wird.

    Checkliste für Website- und Plattformbetreiber

    • Impressum: Verweis auf § 5 DDG statt § 5 TMG
    • Datenschutzerklärung und Consent-Banner: Verweise auf TDDDG statt TTDSG
    • AGB, Nutzungsbedingungen und Musterverträge auf TMG-Verweise durchsuchen
    • als Hostingdienst oder Plattform: DSA-Pflichten prüfen, insbesondere Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Moderationsentscheidungen und Kontaktstellen
    • Transparenzberichte, soweit nach DSA erforderlich, vorbereiten

    Was bleibt

    Viele Begriffe aus der bisherigen Rechtsprechung zum TMG, etwa zur Störerhaftung oder zu Prüfpflichten nach Hinweis, sind nicht hinfällig. Sie werden künftig anhand des DSA neu zu bewerten sein. Bis sich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, bleiben einige Fragen offen. Das betrifft vor allem die Frage, wie weit Plattformen nach einem konkreten Hinweis auch kerngleiche Rechtsverletzungen verhindern müssen. Wer Inhalte Dritter hostet, sollte Hinweise deshalb weiterhin zügig prüfen und die Entscheidung dokumentieren. Bei Unterlassungsansprüchen gegen Plattformen und bei einstweiligen Verfügungen beraten wir sowohl Betroffene als auch Diensteanbieter.

    Fragen dazu? Wir prüfen Impressum, Datenschutzerklärung und DSA-Pflichten Ihres Angebots. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Plattformrecht, Digital Services Act und Telemedienrecht.

  • Digital Services Act und Digital Markets Act im Amtsblatt veröffentlicht

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Der DSA gilt seit 17. Februar 2024 vollständig; in Deutschland ersetzt seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das TMG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Plattformrecht.

    Am 27. Oktober 2022 ist der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) im Amtsblatt der EU erschienen. Der Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) wurde bereits am 12. Oktober 2022 veröffentlicht. Damit ist das Plattformpaket der Kommission abgeschlossen. Beide Verordnungen gelten unmittelbar, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist nur für Zuständigkeiten und Sanktionen nötig.

    Digital Services Act: Pflichten nach Diensteart

    Der DSA löst die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie ab und übernimmt sie weitgehend inhaltsgleich. Neu sind abgestufte Sorgfaltspflichten, die sich nach der Art des Dienstes richten:

    • Alle Vermittlungsdienste: Kontaktstellen, Angaben zu Moderationsregeln in den AGB, Transparenzberichte
    • Hostingdienste: Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Löschungen und Sperren gegenüber dem Nutzer
    • Online-Plattformen: internes Beschwerdemanagement, außergerichtliche Streitbeilegung, Verbot von Dark Patterns, Werbetransparenz, keine profilbasierte Werbung gegenüber Minderjährigen
    • Online-Marktplätze: Prüfung der Händler (Know your business customer), Gestaltung der Oberfläche für Pflichtinformationen
    • Sehr große Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Mio. monatlichen Nutzern in der EU: Risikobewertung, Audits, Datenzugang für Forschung, Aufsicht durch die Kommission

    Kleinst- und Kleinunternehmen sind von einem Teil der Plattformpflichten ausgenommen.

    Ab wann der DSA gilt

    Der DSA tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 16. November 2022. Anwendbar sind die Pflichten im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024. Früher trifft es die sehr großen Plattformen: Sie müssen die Regeln vier Monate nach ihrer Benennung durch die Kommission einhalten. Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen bereits bis zum 17. Februar 2023 veröffentlichen.

    Digital Markets Act: Regeln für Gatekeeper

    Der DMA richtet sich nur an sehr große Anbieter zentraler Plattformdienste, die die Kommission als Gatekeeper benennt. Für sie gelten feste Verhaltenspflichten, unter anderem das Verbot, eigene Angebote im Ranking zu bevorzugen, das Verbot, Daten aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung zusammenzuführen, und Pflichten zur Interoperabilität. Der DMA gilt ab dem 2. Mai 2023. Danach haben potenzielle Gatekeeper ihre Schwellenwerte zu melden, die Benennung folgt, und erst sechs Monate danach greifen die Pflichten.

    Für die meisten unserer Mandanten ist der DMA vor allem als Chance relevant: Gewerbliche Nutzer großer Plattformen erhalten neue Rechte, etwa auf Zugang zu Daten, die sie selbst generieren.

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Wer einen Onlinedienst mit nutzergenerierten Inhalten, einen Marktplatz oder eine Vergleichsplattform betreibt, sollte bis Anfang 2024 vier Dinge erledigen: die eigene Einordnung als Vermittlungs-, Hosting- oder Plattformdienst klären, AGB und Moderationsregeln überarbeiten, ein Meldeverfahren mit Begründungsvorlagen aufbauen und die Transparenzberichterstattung planen. Marktplätze sollten zudem den Prozess zur Händlerprüfung aufsetzen.

    Offen ist noch, welche deutsche Behörde als Koordinator für digitale Dienste zuständig wird und wie das Verhältnis zum NetzDG und zum TMG geregelt wird. Wir rechnen 2023 mit einem Gesetzentwurf.

    Fragen dazu? Wir prüfen, welche DSA-Pflichten Ihren Dienst treffen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digital Services Act, Digital Markets Act und Plattformrecht.

  • Kündigungsbutton ab 1. Juli 2022: Was § 312k BGB von Websites verlangt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. § 312k BGB gilt fort; für Fernabsatzverträge kommt nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 eine Widerrufsfunktion hinzu. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

    Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB. Die Vorschrift stammt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das im August 2021 verkündet wurde. Wer Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss die Kündigung ebenso einfach machen. Betroffen sind Fitnessstudios, Streamingdienste, Zeitschriftenabos, Software-Abos, Energie- und Telekommunikationsverträge und viele andere Abo-Modelle.

    Wann die Pflicht greift

    Entscheidend ist, dass auf der Website ein entgeltlicher Dauerschuldvertrag mit Verbrauchern geschlossen werden kann. Ob der konkrete Kunde online oder im Laden abgeschlossen hat, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind nur wenige Konstellationen, etwa Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Websites, die Finanzdienstleistungen betreffen. Auch Bestandskunden, die ihren Vertrag vor dem Stichtag oder offline geschlossen haben, können den Button nutzen.

    So muss der Kündigungsbutton aussehen

    Das Gesetz macht detaillierte Vorgaben:

    • Eine Kündigungsschaltfläche, gut lesbar beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung
    • Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher Art der Kündigung, Identifizierung, Vertrag, Zeitpunkt und einen Weg für die Kündigungsbestätigung angeben kann
    • Dort eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder vergleichbar
    • Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein

    Nach dem Absenden muss der Verbraucher seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich elektronisch in Textform bestätigen.

    Keine Login-Pflicht, keine Umwege

    Die Anforderung „unmittelbar und leicht zugänglich“ verträgt sich nach unserer Einschätzung nicht mit einer Pflicht, sich vorher einzuloggen. Ebenso problematisch sind Rückhaltestrecken mit Angeboten, Umfragen oder zusätzlichen Bestätigungsschritten vor der eigentlichen Kündigung. Wer das Kundenkonto als Kündigungsweg nutzen will, sollte daneben eine Variante ohne Anmeldung anbieten.

    Folgen bei Verstößen

    Fehlen Schaltflächen oder Bestätigungsseite, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Das ist für Anbieter mit langen Laufzeiten ein erhebliches Risiko, weil damit jede Bindung an Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist entfällt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, denn § 312k BGB ist eine Marktverhaltensregel.

    Weitere Änderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge

    Bereits seit dem 1. März 2022 gilt der geänderte § 309 Nr. 9 BGB: Verlängert sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend, darf das nur auf unbestimmte Zeit geschehen, und der Verbraucher muss jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Die anfängliche Laufzeit bleibt auf zwei Jahre begrenzt. Seit Oktober 2021 sind zudem Einwilligungen in Telefonwerbung nach § 7a UWG zu dokumentieren.

    Was Sie jetzt prüfen sollten

    Wir empfehlen, die Kündigungsstrecke einmal aus Kundensicht durchzuspielen, Beschriftungen wörtlich am Gesetz auszurichten, die automatische Eingangsbestätigung zu testen und AGB auf Laufzeit- und Verlängerungsklauseln nach neuem Recht zu prüfen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Kündigungsstrecke und Ihre AGB. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Onlineshop, Internet-AGB und Abmahnung.

  • UWG-Novelle seit 28. Mai 2022: Neue Regeln für Bewertungen, Rankings und Influencer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Die Regeln gelten fort; ergänzend greifen inzwischen der Digital Services Act und die Rechtsprechung des BGH zu Bewertungen und Influencer-Werbung. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bewertungen im Internet.

    Am 28. Mai 2022 sind die Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und am BGB in Kraft getreten, mit denen Deutschland die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 umsetzt. Für Onlinehändler, Marktplätze, Vergleichsportale und Influencer ändert sich damit einiges. Erstmals können Verbraucher bei Wettbewerbsverstößen selbst Schadensersatz verlangen.

    Kundenbewertungen: Pflicht zur Information über die Echtheit

    Wer Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt genutzt oder gekauft haben. Die Information muss klar und leicht auffindbar sein, etwa direkt beim Bewertungsbereich.

    Wer nicht prüft, muss das offenlegen. Wer prüft, muss das Verfahren nachvollziehbar beschreiben, zum Beispiel Bewertungen nur nach verifiziertem Kauf. Unzulässig ist es außerdem stets, Bewertungen als echt auszugeben, ohne angemessene Schritte zur Prüfung unternommen zu haben, und gefälschte Bewertungen zu beauftragen oder zu übermitteln. Beides steht nun auf der „schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG.

    Rankings und bezahlte Platzierungen

    Ermöglicht ein Anbieter eine Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, muss er die Hauptparameter des Rankings und deren Gewichtung offenlegen (§ 5b Abs. 2 UWG). Bezahlte Platzierungen, die nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, sind stets unzulässig. Für Marktplätze kommen nach dem BGB weitere Informationspflichten hinzu, etwa ob der Anbieter Unternehmer ist und wer für Gewährleistung einsteht.

    Influencer-Werbung

    Der neue § 5a Abs. 4 UWG regelt den kommerziellen Zweck geschäftlicher Handlungen. Wer zugunsten eines fremden Unternehmens handelt, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen, wenn er dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält. Ohne Gegenleistung wird vermutet, dass kein kommerzieller Zweck vorliegt. Damit greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2021 auf, wonach nicht jeder Post mit Markennennung Werbung ist.

    Schadensersatz für Verbraucher und Bußgelder

    Neu ist § 9 Abs. 2 UWG: Verbraucher, die durch eine unlautere geschäftliche Handlung zu einer Entscheidung veranlasst wurden, die sie sonst nicht getroffen hätten, können Schadensersatz verlangen. Ausgenommen sind Verstöße nach den §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie nach Nr. 32 des Anhangs. Irreführende Handlungen und Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sind dagegen erfasst.

    Bei weitverbreiteten Verstößen mit Auswirkungen in mehreren EU-Staaten drohen nach § 19 UWG Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Die Verfolgung erfolgt im Rahmen koordinierter Aktionen der Verbraucherschutzbehörden.

    Weitere Änderungen

    Zum gleichen Datum gelten neue Informationspflichten bei Preisänderungen und personalisierten Preisen, ein neues Widerrufsrecht bei Verträgen, in denen Verbraucher mit Daten bezahlen, und strengere Regeln für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen.

    Was Shops und Plattformen jetzt tun sollten

    • Bewertungsbereich um einen Hinweis zur Echtheitsprüfung ergänzen
    • Ranking-Kriterien in verständlicher Form veröffentlichen
    • bezahlte Platzierungen eindeutig kennzeichnen
    • Influencer-Verträge um Kennzeichnungspflichten und Freigabeprozesse ergänzen
    • Dokumentation zu Bewertungsprozessen anlegen, um bei Abmahnungen reagieren zu können

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Shop, Ihr Bewertungssystem und Ihre Influencer-Verträge. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Wettbewerbsrecht, Bewertungen im Internet und Online-Marketing.

  • EuGH bestätigt Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter ja, aber mit Grenzen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Das UrhDaG gilt unverändert; im Fokus der Plattformhaftung stehen inzwischen zusätzlich DSA und KI-generierte Inhalte. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Rs. C-401/19, Polen / Parlament und Rat) die Klage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Polen hatte beantragt, Art. 17 Abs. 4 lit. b und lit. c letzter Halbsatz für nichtig zu erklären. Das Land sah in der Pflicht, Uploads vorab zu kontrollieren, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit.

    Was der EuGH entschieden hat

    Der EuGH erkennt an, dass die Haftungsregel des Art. 17 Plattformen faktisch dazu bringt, Inhalte vor ihrer Veröffentlichung automatisiert zu prüfen. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der Grundrechtecharta ein. Die Einschränkung sei aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber ausreichende Schutzmechanismen vorgesehen habe.

    Der Gerichtshof nennt dabei vor allem folgende Grenzen:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden können, sind unzulässig.
    • Plattformen trifft keine allgemeine Überwachungspflicht. Sie müssen die Rechtmäßigkeit von Inhalten nicht eigenständig beurteilen, sondern nur auf Grundlage der von Rechteinhabern gelieferten relevanten und notwendigen Informationen handeln.
    • Nutzer dürfen Inhalte zu Zwecken wie Zitat, Kritik, Karikatur, Parodie und Pastiche hochladen und müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.
    • Wird ein rechtmäßiger Inhalt fälschlich gesperrt, stehen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung.

    Zugleich gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie so umzusetzen und auszulegen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten gewahrt bleibt.

    Bedeutung für das deutsche UrhDaG

    Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt, das seit August 2021 gilt. Der deutsche Gesetzgeber ist über den Mindeststandard hinausgegangen: Mit den mutmaßlich erlaubten Nutzungen nach §§ 9 bis 12 UrhDaG und den Bagatellgrenzen bleiben Inhalte bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online. Das Urteil stützt diesen Ansatz. Wir sehen keinen Änderungsbedarf am UrhDaG, wohl aber Rückenwind für Nutzer, die sich gegen pauschale Sperren wehren.

    Für Plattformen bedeutet das: Ein Filter, der nur auf Übereinstimmungen mit Referenzdateien prüft und Kontext, Umfang und gesetzliche Erlaubnisse ignoriert, ist rechtlich angreifbar. Sperrentscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

    Folgen für Rechteinhaber

    Rechteinhaber müssen Plattformen die relevanten und notwendigen Informationen liefern, damit Filter überhaupt greifen. Ohne diese Informationen haften Plattformen nicht für das Nichterkennen. In der Praxis lohnt es sich, zwischen offensichtlichen Vollkopien, die zuverlässig gesperrt werden können, und Mischinhalten zu unterscheiden, bei denen die Schranken des Urheberrechts eine Rolle spielen. Wer seine Werke schützen will, sollte Referenzdateien, Rechteketten und Lizenzinformationen strukturiert vorhalten und Sperrverlangen sauber begründen.

    Was jetzt zu tun ist

    Plattformbetreiber sollten ihre Filtereinstellungen auf Overblocking prüfen, die Nutzerinformation über gesetzliche Erlaubnisse sichtbar machen und Beschwerdeprozesse mit menschlicher Überprüfung absichern. Rechteinhaber sollten ihre Sperrverlangen auf den Umfang beschränken, den sie belegen können, und Missbrauchsvorwürfe nach § 18 UrhDaG vermeiden.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen, Creator und Rechteinhaber. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • UrhDaG in Kraft: Plattformen haften für Uploads ihrer Nutzer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Der EuGH hat Art. 17 DSM-Richtlinie im April 2022 bestätigt (C-401/19), seither sind vor allem Fragen zu KI-Inhalten hinzugekommen. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Seit dem 1. August 2021 gilt das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG). Es setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um und ändert die Spielregeln für Upload-Plattformen grundlegend: Wer nutzergenerierte Inhalte öffentlich zugänglich macht, gibt sie nach § 1 UrhDaG selbst öffentlich wieder und haftet dafür, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt.

    Wer unter das UrhDaG fällt

    Erfasst sind Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die Nutzer hochladen, zu speichern, öffentlich zugänglich zu machen, zu organisieren und zu Gewinnzwecken zu bewerben (§ 2 UrhDaG). Gemeint sind vor allem Video- und Social-Media-Plattformen.

    Ausgenommen sind nach § 3 UrhDaG unter anderem nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und Bildungsrepositorien, Entwicklungsplattformen für Open-Source-Software, Online-Marktplätze, Cloud-Dienste zwischen Unternehmen und Cloud-Speicher für den Eigengebrauch. Erleichterungen gelten für Start-ups mit bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz in der EU, die weniger als drei Jahre am Markt sind, und für kleine Anbieter mit bis zu 1 Mio. Euro Umsatz.

    Pflichten der Plattformen

    Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor:

    • Lizenzen: Der Anbieter muss sich nach besten Kräften bemühen, Nutzungsrechte zu erwerben, etwa über Verwertungsgesellschaften oder Rahmenverträge (§ 4 UrhDaG).
    • Sperrung: Auf Verlangen des Rechteinhabers und gegen Übermittlung der erforderlichen Informationen muss der Anbieter Inhalte sperren oder entfernen und künftige Uploads verhindern (§§ 7, 8 UrhDaG).
    • Schutz erlaubter Nutzungen: Sperrmaßnahmen dürfen rechtmäßige Inhalte nicht unzugänglich machen.

    Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellgrenzen

    Der eigentlich deutsche Weg liegt in den §§ 9 bis 12 UrhDaG. Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, es mit anderem Inhalt kombinieren und nur geringfügig nutzen oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet werden, gelten als mutmaßlich erlaubt. Geringfügig sind bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text und Bilder bis 125 Kilobyte. Solche Inhalte bleiben online, bis ein Beschwerdeverfahren entschieden ist. Für diese Nutzungen schuldet der Anbieter den Urhebern eine angemessene Vergütung.

    Daneben erlaubt § 5 UrhDaG ausdrücklich Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches.

    Beschwerdeverfahren

    Plattformen müssen ein kostenloses, wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren anbieten. Über Beschwerden ist innerhalb einer Woche zu entscheiden, und zwar durch unparteiische Personen (§ 14 UrhDaG). Wer das Verfahren missbraucht, etwa durch fehlerhafte Sperrverlangen oder falsche Kennzeichnung als erlaubt, kann ausgeschlossen werden (§ 18 UrhDaG).

    Offene Frage: Polens Klage vor dem EuGH

    Polen hat gegen Art. 17 DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben (C-401/19). Sie richtet sich gegen die Pflicht, Uploads vorab zu prüfen, weil diese faktisch Uploadfilter erfordere. Ein Urteil steht noch aus. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen bereits versucht, Overblocking zu begrenzen.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Plattformbetreiber sollten prüfen, ob ihr Dienst unter § 2 UrhDaG fällt, Lizenzgespräche dokumentieren, Nutzungsbedingungen um die gesetzlichen Erlaubnisse ergänzen und das Beschwerdeverfahren technisch abbilden. Rechteinhaber sollten die für Sperrverlangen notwendigen Referenzdateien und Rechteketten bereithalten.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen und Rechteinhaber zum UrhDaG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • Digitale Produkte im BGB: §§ 327 ff. gelten ab 1. Januar 2022

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Die §§ 327 ff. BGB gelten seit 1. Januar 2022; hinzu kommen inzwischen der Data Act und der Cyber Resilience Act. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Digitale Produkte.

    Am 30. Juni 2021 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 verkündet worden (BGBl. 2021 I S. 2123). Zeitgleich erschien das Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie. Beide treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Anbieter von Software, Apps, Streaming, Cloud-Diensten und Waren mit digitalen Elementen beginnt damit die Vorbereitungszeit.

    Neuer Vertragstyp: §§ 327 bis 327u BGB

    Das BGB erhält einen eigenen Titel für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Er gilt unabhängig davon, ob der Vertrag als Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Erfasst sind digitale Inhalte wie Software, E-Books oder Musikdateien und digitale Dienstleistungen wie SaaS, Cloud-Speicher, Online-Spiele oder soziale Netzwerke.

    Besonders wichtig: Die Regeln gelten auch, wenn der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ (§ 327 Abs. 3 BGB). Viele vermeintlich kostenlose Angebote fallen damit erstmals unter ein ausdrückliches Gewährleistungsregime.

    Mangelbegriff und Aktualisierungspflicht

    Ein digitales Produkt ist nach § 327e BGB nur mangelfrei, wenn es den subjektiven Anforderungen (Vereinbarung), den objektiven Anforderungen (was Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen) und den Anforderungen an die Integration entspricht. Wer in der Leistungsbeschreibung vom üblichen Standard abweichen will, muss das künftig ausdrücklich und gesondert vereinbaren.

    Neu ist die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Updates erhält, einschließlich Sicherheitsupdates, und er muss darüber informieren. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das die gesamte Laufzeit. Bei einmaliger Bereitstellung richtet sich der Zeitraum nach dem, was der Verbraucher erwarten kann. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.

    Beweislast, Änderungen, Kündigung

    Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für die gesamte Laufzeit.

    Änderungen am Produkt, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 327r BGB zulässig: Der Vertrag muss sie vorsehen, es braucht einen triftigen Grund, und der Verbraucher ist klar zu informieren. Beeinträchtigt die Änderung Zugang oder Nutzbarkeit mehr als unerheblich, kann der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich kündigen.

    Rückgriff in der Lieferkette

    Für Unternehmen, die digitale Produkte von Herstellern oder Entwicklern beziehen und an Verbraucher weitergeben, schafft § 327u BGB einen Rückgriffsanspruch. Das hat Folgen für B2B-Verträge: Softwarelizenz- und Entwicklungsverträge sollten Update-Zusagen und Regressregeln so abbilden, dass der Anbieter gegenüber Verbrauchern nicht auf Pflichten sitzen bleibt, die er selbst nicht erfüllen kann.

    Was Anbieter bis Jahresende erledigen sollten

    • Leistungsbeschreibungen auf den objektiven Mangelbegriff prüfen und Abweichungen gesondert vereinbaren
    • Update-Zeiträume festlegen und intern Ressourcen dafür einplanen
    • Änderungsklauseln in AGB an § 327r BGB anpassen
    • Lieferanten- und Lizenzverträge um Update-Pflichten und Rückgriff ergänzen
    • prüfen, welche „kostenlosen“ Angebote wegen Datennutzung erfasst sind

    Das neue Recht gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2022, für dauerhafte Bereitstellungen teilweise auch für Altverträge (Art. 229 § 57 EGBGB).

    Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digitale Produkte, SaaS-Verträge und Softwarerecht.