Archivbeitrag – Rechtsstand Juni 2025. Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025; zu Reichweite und Durchsetzung haben sich seitdem Behördenpraxis und Rechtsprechung entwickelt. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Barrierefreiheit.
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für den Onlinehandel ist die Änderung erheblich, denn Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen ausdrücklich dazu.
Wer betroffen ist
Das BFSG erfasst bestimmte Produkte, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals, sowie bestimmte Dienstleistungen, darunter Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderungsdienste und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Letztere sind Angebote über Websites und Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Praktisch heißt das: Onlineshops, Buchungsstrecken, Bestellformulare und Ticketsysteme. Nicht erfasst sind reine Informations- oder Unternehmenswebsites ohne Vertragsschluss sowie Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Bei kostenlosen Angeboten ist die Rechtslage umstritten.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen sind solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Für Hersteller und Händler von Produkten gilt die Ausnahme nicht in gleicher Weise. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt. Wer knapp unter den Schwellenwerten liegt, sollte die Zahlen dokumentieren und bei Wachstum rechtzeitig umplanen, denn die Ausnahme entfällt, sobald eine Schwelle überschritten ist.
Was „barrierefrei“ konkret bedeutet
Die Einzelheiten regelt die Verordnung zum BFSG. Maßstab in der Praxis ist die Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Stufe AA verweist. Wer diese Standards einhält, profitiert von einer Konformitätsvermutung. Typische Prüfpunkte sind Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Kontraste, Textalternativen für Bilder, sinnvolle Überschriftenstruktur, verständliche Fehlermeldungen in Formularen und eine Bestellstrecke, die mit Screenreadern funktioniert.
Zusätzlich müssen Anbieter in ihren Informationen, etwa auf einer eigenen Unterseite, erläutern, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.
Aufsicht und Sanktionen
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Prüfungen durchführen, Nachbesserungen anordnen und im äußersten Fall das Angebot untersagen. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Daneben ist mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände zu rechnen, weil die Anforderungen als Marktverhaltensregeln eingeordnet werden können.
Was Sie jetzt vorrangig tun sollten
Wer bis heute nicht begonnen hat, wird bis morgen nicht fertig. Sinnvoll ist eine Priorisierung:
- Prüfen, ob das Angebot unter das BFSG fällt und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift
- Bestellprozess, Warenkorb, Kontoerstellung und Formulare zuerst prüfen, weil dort Vertragsschlüsse scheitern
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Kontaktweg für Rückmeldungen anbieten
- Verträge mit Agenturen und Shop-Anbietern um Barrierefreiheitsanforderungen und Gewährleistung ergänzen
- einen Zeitplan für die übrigen Mängel dokumentieren
Fragen dazu? Wir prüfen, ob das BFSG für Sie gilt, und gestalten die Verträge mit Ihren Dienstleistern. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Barrierefreiheit, Onlineshop und Abmahnung.
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