GEMA gegen OpenAI: LG München I sieht Urheberrechtsverletzung durch Memorisierung

Archivbeitrag – Rechtsstand November 2025. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; parallel hat das OLG Hamburg im Dezember 2025 im LAION-Verfahren entschieden. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) der Klage der GEMA gegen OpenAI in wesentlichen Teilen stattgegeben. Die 42. Zivilkammer sieht in der Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen und in ihrer Wiedergabe in ChatGPT-Antworten Urheberrechtsverletzungen. Es ist das erste deutsche Urteil, das sich mit der Verantwortlichkeit eines Anbieters großer Sprachmodelle für memorisierte Trainingsinhalte befasst.

Der Streit

Die GEMA machte Rechte an Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, darunter Titel von Herbert Grönemeyer, Reinhard Mey und Helene Fischer. Sie zeigte, dass ChatGPT auf einfache Eingaben hin die Liedtexte ganz oder nahezu wörtlich ausgab. OpenAI argumentierte, die Modelle speicherten keine Werke, sondern nur statistische Muster, und für die Ausgaben seien die Nutzer verantwortlich.

Die Entscheidung

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht:

  • Memorisierung ist Vervielfältigung: Wenn ein Modell Texte bei einfachen Eingaben reproduziert, sind sie im Modell gespeichert. Das ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts.
  • Ausgaben verletzen Rechte: Die Wiedergabe der Texte in den Antworten ist eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Verantwortlich ist OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der die Eingabe macht.
  • Keine Rechtfertigung durch Text und Data Mining: Die Schranke des § 44b UrhG deckt technische Vervielfältigungen beim Zusammenstellen der Trainingsdaten. Die Übernahme der Werke in das Modell selbst geht darüber hinaus. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) greift nicht.
  • Keine konkludente Einwilligung: Das Training von KI-Modellen ist keine übliche Nutzung, mit der Rechteinhaber rechnen müssen.

Das Gericht verurteilte OpenAI zur Unterlassung, zu Schadensersatz und zur Auskunft über Nutzung und Erträge. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützte Ansprüche wies es ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Einordnung

Die Entscheidung unterscheidet sich vom LAION-Urteil des LG Hamburg aus dem September 2024. Dort ging es nur um die Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke. Das Münchner Gericht befasst sich mit dem kommerziellen Modell selbst und dessen Ausgaben. Gegenstand waren allerdings nur Liedtexte, die das Modell nachweislich wörtlich ausgibt. Ob jedes Training mit geschützten Werken unzulässig ist, sagt das Urteil nicht.

Was das für die Praxis bedeutet

Für Anbieter von KI-Modellen steigt das Risiko, wenn Modelle geschützte Werke reproduzieren. Filter gegen die Ausgabe memorisierter Inhalte, Lizenzen mit Verwertungsgesellschaften und eine sorgfältige Beachtung von Nutzungsvorbehalten gewinnen an Gewicht. Seit August 2025 verlangt zudem der AI Act von Anbietern allgemeiner KI-Modelle eine Urheberrechtsstrategie.

Unternehmen, die KI-Dienste einsetzen, sollten ihre Verträge mit Anbietern auf Freistellungen bei Urheberrechtsverletzungen prüfen und Beschäftigte anweisen, KI-Ausgaben vor der Veröffentlichung auf übernommene fremde Inhalte zu kontrollieren.

Rechteinhaber erhalten mit dem Urteil eine Grundlage, um Auskunfts- und Vergütungsansprüche geltend zu machen. Die Beweisführung über reproduzierbare Ausgaben ist dafür der entscheidende Ansatz.

Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber, KI-Anbieter und Anwenderunternehmen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter KI und Urheberrecht, KI-Training und KI-Verträge.

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