Kategorie: Urheber- & Medienrecht

Urheber- und Medienrecht: Beiträge zu Urheberrecht im Netz, Plattformhaftung, Text und Data Mining und Presserecht.

  • EuGH-Generalanwalt zu Gemini: Chatbot-Antworten können Presseverlegerrecht verletzen

    Im ersten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu generativer KI und Urheberrecht hat Generalanwalt Maciej Szpunar am 3. November 2026 seine Schlussanträge vorgelegt (Rs. C-250/25, Like Company ./. Google Ireland). Danach können Antworten eines KI-Chatbots das Recht des Presseverlegers verletzen. Das Training mit Presseartikeln sieht er dagegen grundsätzlich von der Ausnahme für Text- und Data-Mining gedeckt.

    Der Fall: Presseartikel in Gemini-Antworten

    Die Klägerin betreibt ungarische Nachrichtenportale. Sie stützt sich auf das Presseverlegerrecht nach Art. 15 Abs. 1 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790. Sie wirft Google vor, ihre Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle genutzt und zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 31. Mai 2024 über den Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein Budapester Gericht hat dem EuGH vier Fragen vorgelegt: zwei zum Training, zwei zu den Antworten.

    KI-Training: Fragen unzulässig, TDM-Ausnahme greift

    Die Fragen zum Training hält der Generalanwalt für unzulässig. Sie seien hypothetisch, weil nicht belegt sei, dass die Artikel tatsächlich zum Training verwendet wurden. Zudem sei Training keine Online-Nutzung im Sinne des Presseverlegerrechts. Hilfsweise führt er aus, dass die Nutzung geschützter Werke zum Training grundsätzlich unter die Text-und-Data-Mining-Ausnahme fällt.

    Chatbot-Antworten: Verletzung möglich

    Ruft ein Chatbot einen Presseartikel ab und verwendet ihn für seine Antwort, kann dies nach den Schlussanträgen das Vervielfältigungsrecht verletzen. Maßgeblich seien zwei Gesichtspunkte: ob der Zugriff rechtmäßig war, etwa ohne Umgehung einer Paywall, und ob die Antwort nur Fakten wiedergibt oder die konkrete Ausdrucksform so erkennbar übernimmt, dass Nutzer das Original nicht mehr aufrufen müssen. Ist die Ausdrucksform in den Antworten systematisch erkennbar, sei in der Regel auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.

    Der Anbieter haftet nach Ansicht des Generalanwalts, wenn solche Nutzungen fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sind oder er keine geeigneten und wirksamen Gegenmaßnahmen trifft. Geschützt bleibt die Ausdrucksform, nicht die Nachricht selbst.

    Einordnung neben GEMA ./. OpenAI

    Das LG München I hatte am 11. November 2025 im Verfahren GEMA ./. OpenAI (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass bereits die Memorisierung von Liedtexten im Modell eine Vervielfältigung ist, die nicht von der TDM-Ausnahme gedeckt ist. Der Generalanwalt äußert sich zur Memorisierung nicht ausdrücklich, setzt beim Training aber einen großzügigeren Maßstab. Gegen das Münchner Urteil ist nach unserem Kenntnisstand ein Rechtsmittel anhängig; ein Aktenzeichen des Berufungsverfahrens konnten wir bislang nicht bestätigen. Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Das Urteil wird für 2027 erwartet.

    Was Anbieter und Rechteinhaber jetzt tun können

    • Anbieter von KI-Suche und Retrieval-Funktionen sollten prüfen, ob Paywalls und maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte technisch respektiert werden.
    • Ausgabefilter, die längere wörtliche Übernahmen verhindern, sind ein Argument für „wirksame Gegenmaßnahmen“.
    • Verlage sollten Fälle erkennbarer Übernahme dokumentieren und ihre Nutzungsvorbehalte nach § 44b Abs. 3 UrhG prüfen.

    Quellen: Schlussanträge GA Szpunar vom 3. November 2026, Rs. C-250/25 (Pressemitteilung des EuGH Nr. 155/26); LG München I, Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24.

    Fragen dazu? Wir beraten KI-Anbieter und Rechteinhaber. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu KI und Urheberrecht, KI-Training, Presserecht und LAION-Urteil.

  • GEMA gegen OpenAI: LG München I sieht Urheberrechtsverletzung durch Memorisierung

    Archivbeitrag – Rechtsstand November 2025. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; parallel hat das OLG Hamburg im Dezember 2025 im LAION-Verfahren entschieden. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite KI und Urheberrecht.

    Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) der Klage der GEMA gegen OpenAI in wesentlichen Teilen stattgegeben. Die 42. Zivilkammer sieht in der Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen und in ihrer Wiedergabe in ChatGPT-Antworten Urheberrechtsverletzungen. Es ist das erste deutsche Urteil, das sich mit der Verantwortlichkeit eines Anbieters großer Sprachmodelle für memorisierte Trainingsinhalte befasst.

    Der Streit

    Die GEMA machte Rechte an Texten von neun bekannten deutschen Liedern geltend, darunter Titel von Herbert Grönemeyer, Reinhard Mey und Helene Fischer. Sie zeigte, dass ChatGPT auf einfache Eingaben hin die Liedtexte ganz oder nahezu wörtlich ausgab. OpenAI argumentierte, die Modelle speicherten keine Werke, sondern nur statistische Muster, und für die Ausgaben seien die Nutzer verantwortlich.

    Die Entscheidung

    Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht:

    • Memorisierung ist Vervielfältigung: Wenn ein Modell Texte bei einfachen Eingaben reproduziert, sind sie im Modell gespeichert. Das ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts.
    • Ausgaben verletzen Rechte: Die Wiedergabe der Texte in den Antworten ist eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Verantwortlich ist OpenAI als Betreiber, nicht der Nutzer, der die Eingabe macht.
    • Keine Rechtfertigung durch Text und Data Mining: Die Schranke des § 44b UrhG deckt technische Vervielfältigungen beim Zusammenstellen der Trainingsdaten. Die Übernahme der Werke in das Modell selbst geht darüber hinaus. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) greift nicht.
    • Keine konkludente Einwilligung: Das Training von KI-Modellen ist keine übliche Nutzung, mit der Rechteinhaber rechnen müssen.

    Das Gericht verurteilte OpenAI zur Unterlassung, zu Schadensersatz und zur Auskunft über Nutzung und Erträge. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützte Ansprüche wies es ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Einordnung

    Die Entscheidung unterscheidet sich vom LAION-Urteil des LG Hamburg aus dem September 2024. Dort ging es nur um die Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke. Das Münchner Gericht befasst sich mit dem kommerziellen Modell selbst und dessen Ausgaben. Gegenstand waren allerdings nur Liedtexte, die das Modell nachweislich wörtlich ausgibt. Ob jedes Training mit geschützten Werken unzulässig ist, sagt das Urteil nicht.

    Was das für die Praxis bedeutet

    Für Anbieter von KI-Modellen steigt das Risiko, wenn Modelle geschützte Werke reproduzieren. Filter gegen die Ausgabe memorisierter Inhalte, Lizenzen mit Verwertungsgesellschaften und eine sorgfältige Beachtung von Nutzungsvorbehalten gewinnen an Gewicht. Seit August 2025 verlangt zudem der AI Act von Anbietern allgemeiner KI-Modelle eine Urheberrechtsstrategie.

    Unternehmen, die KI-Dienste einsetzen, sollten ihre Verträge mit Anbietern auf Freistellungen bei Urheberrechtsverletzungen prüfen und Beschäftigte anweisen, KI-Ausgaben vor der Veröffentlichung auf übernommene fremde Inhalte zu kontrollieren.

    Rechteinhaber erhalten mit dem Urteil eine Grundlage, um Auskunfts- und Vergütungsansprüche geltend zu machen. Die Beweisführung über reproduzierbare Ausgaben ist dafür der entscheidende Ansatz.

    Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber, KI-Anbieter und Anwenderunternehmen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter KI und Urheberrecht, KI-Training und KI-Verträge.

  • LG Hamburg zu LAION: KI-Trainingsdatensatz durch Text und Data Mining gedeckt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2024. Das OLG Hamburg hat die Berufung am 10. Dezember 2025 entschieden (5 U 104/24), beim BGH ist ein Verfahren anhängig. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite LAION-Urteil.

    Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION abgewiesen. Es ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung, die sich mit der Erstellung von Trainingsdatensätzen für KI befasst. Das Gericht hält die Vervielfältigung eines Fotos für den Datensatz LAION-5B für zulässig, weil sie als Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erlaubt ist.

    Der Sachverhalt

    LAION stellt Datensätze aus Bild-Text-Paaren bereit, die zum Training von Bildgeneratoren verwendet werden. Für den Datensatz lud LAION Bilder von Webseiten herunter, darunter ein Foto des Klägers von einer Bildagentur, und prüfte mit einer Software, ob Bild und Beschreibung zueinander passen. Die Nutzungsbedingungen der Bildagentur enthielten einen Vorbehalt gegen automatisierte Programme. Der Kläger verlangte Unterlassung.

    Die Begründung

    Das Gericht prüfte mehrere Schranken des Urheberrechts:

    • § 44a UrhG greift nicht, weil die Vervielfältigung weder vorübergehend noch begleitend war.
    • § 60d UrhG greift. LAION betreibt wissenschaftliche Forschung, auch wenn der Datensatz am Ende von kommerziellen KI-Unternehmen genutzt werden kann. Der Verein handelt nicht kommerziell, weil er den Datensatz kostenlos veröffentlicht. Dass ein Unternehmen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hat, hatte der Kläger nicht dargelegt.
    • Ob daneben § 44b UrhG eingreift, ließ die Kammer offen. Das Herunterladen und Analysieren der Bilder kann nach ihrer Ansicht Text und Data Mining sein.

    Interessant sind Ausführungen, die das Urteil nicht tragen: Ein Nutzungsvorbehalt in natürlicher Sprache, etwa in AGB, könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das hänge vom Stand der Technik ab. Die Kammer verweist dabei auf die Pflicht von Anbietern von KI-Modellen nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-Verordnung, Nutzungsvorbehalte zu beachten.

    Was das Urteil nicht entscheidet

    Das Urteil betrifft nur die Erstellung des Datensatzes durch eine Forschungseinrichtung. Ob das eigentliche Training eines KI-Modells durch ein kommerzielles Unternehmen zulässig ist, war nicht Gegenstand. Ebenso wenig ging es um die Frage, ob KI-generierte Ergebnisse Rechte verletzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Oberlandesgericht ist möglich.

    Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

    Wer nicht möchte, dass seine Werke für Text und Data Mining verwendet werden, sollte den Nutzungsvorbehalt doppelt erklären: in den Nutzungsbedingungen und technisch, etwa in der robots.txt oder über einschlägige Protokolle. Gegen Forschungseinrichtungen nach § 60d UrhG hilft ein Vorbehalt allerdings nicht.

    Was KI-Entwickler beachten sollten

    Für kommerzielle Anbieter bleibt § 44b UrhG die maßgebliche Schranke. Wer Trainingsdaten sammelt, sollte Nutzungsvorbehalte systematisch erfassen und dokumentieren, auch solche in natürlicher Sprache. Ab August 2025 verlangt der AI Act von Anbietern allgemeiner KI-Modelle ohnehin eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts.

    Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber und KI-Entwickler zu Trainingsdaten. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter KI-Training, KI und Urheberrecht und LAION-Urteil.

  • EuGH bestätigt Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter ja, aber mit Grenzen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Das UrhDaG gilt unverändert; im Fokus der Plattformhaftung stehen inzwischen zusätzlich DSA und KI-generierte Inhalte. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Rs. C-401/19, Polen / Parlament und Rat) die Klage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Polen hatte beantragt, Art. 17 Abs. 4 lit. b und lit. c letzter Halbsatz für nichtig zu erklären. Das Land sah in der Pflicht, Uploads vorab zu kontrollieren, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit.

    Was der EuGH entschieden hat

    Der EuGH erkennt an, dass die Haftungsregel des Art. 17 Plattformen faktisch dazu bringt, Inhalte vor ihrer Veröffentlichung automatisiert zu prüfen. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der Grundrechtecharta ein. Die Einschränkung sei aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber ausreichende Schutzmechanismen vorgesehen habe.

    Der Gerichtshof nennt dabei vor allem folgende Grenzen:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden können, sind unzulässig.
    • Plattformen trifft keine allgemeine Überwachungspflicht. Sie müssen die Rechtmäßigkeit von Inhalten nicht eigenständig beurteilen, sondern nur auf Grundlage der von Rechteinhabern gelieferten relevanten und notwendigen Informationen handeln.
    • Nutzer dürfen Inhalte zu Zwecken wie Zitat, Kritik, Karikatur, Parodie und Pastiche hochladen und müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.
    • Wird ein rechtmäßiger Inhalt fälschlich gesperrt, stehen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung.

    Zugleich gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie so umzusetzen und auszulegen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten gewahrt bleibt.

    Bedeutung für das deutsche UrhDaG

    Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt, das seit August 2021 gilt. Der deutsche Gesetzgeber ist über den Mindeststandard hinausgegangen: Mit den mutmaßlich erlaubten Nutzungen nach §§ 9 bis 12 UrhDaG und den Bagatellgrenzen bleiben Inhalte bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online. Das Urteil stützt diesen Ansatz. Wir sehen keinen Änderungsbedarf am UrhDaG, wohl aber Rückenwind für Nutzer, die sich gegen pauschale Sperren wehren.

    Für Plattformen bedeutet das: Ein Filter, der nur auf Übereinstimmungen mit Referenzdateien prüft und Kontext, Umfang und gesetzliche Erlaubnisse ignoriert, ist rechtlich angreifbar. Sperrentscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

    Folgen für Rechteinhaber

    Rechteinhaber müssen Plattformen die relevanten und notwendigen Informationen liefern, damit Filter überhaupt greifen. Ohne diese Informationen haften Plattformen nicht für das Nichterkennen. In der Praxis lohnt es sich, zwischen offensichtlichen Vollkopien, die zuverlässig gesperrt werden können, und Mischinhalten zu unterscheiden, bei denen die Schranken des Urheberrechts eine Rolle spielen. Wer seine Werke schützen will, sollte Referenzdateien, Rechteketten und Lizenzinformationen strukturiert vorhalten und Sperrverlangen sauber begründen.

    Was jetzt zu tun ist

    Plattformbetreiber sollten ihre Filtereinstellungen auf Overblocking prüfen, die Nutzerinformation über gesetzliche Erlaubnisse sichtbar machen und Beschwerdeprozesse mit menschlicher Überprüfung absichern. Rechteinhaber sollten ihre Sperrverlangen auf den Umfang beschränken, den sie belegen können, und Missbrauchsvorwürfe nach § 18 UrhDaG vermeiden.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen, Creator und Rechteinhaber. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • UrhDaG in Kraft: Plattformen haften für Uploads ihrer Nutzer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Der EuGH hat Art. 17 DSM-Richtlinie im April 2022 bestätigt (C-401/19), seither sind vor allem Fragen zu KI-Inhalten hinzugekommen. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Seit dem 1. August 2021 gilt das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG). Es setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um und ändert die Spielregeln für Upload-Plattformen grundlegend: Wer nutzergenerierte Inhalte öffentlich zugänglich macht, gibt sie nach § 1 UrhDaG selbst öffentlich wieder und haftet dafür, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt.

    Wer unter das UrhDaG fällt

    Erfasst sind Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die Nutzer hochladen, zu speichern, öffentlich zugänglich zu machen, zu organisieren und zu Gewinnzwecken zu bewerben (§ 2 UrhDaG). Gemeint sind vor allem Video- und Social-Media-Plattformen.

    Ausgenommen sind nach § 3 UrhDaG unter anderem nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und Bildungsrepositorien, Entwicklungsplattformen für Open-Source-Software, Online-Marktplätze, Cloud-Dienste zwischen Unternehmen und Cloud-Speicher für den Eigengebrauch. Erleichterungen gelten für Start-ups mit bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz in der EU, die weniger als drei Jahre am Markt sind, und für kleine Anbieter mit bis zu 1 Mio. Euro Umsatz.

    Pflichten der Plattformen

    Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor:

    • Lizenzen: Der Anbieter muss sich nach besten Kräften bemühen, Nutzungsrechte zu erwerben, etwa über Verwertungsgesellschaften oder Rahmenverträge (§ 4 UrhDaG).
    • Sperrung: Auf Verlangen des Rechteinhabers und gegen Übermittlung der erforderlichen Informationen muss der Anbieter Inhalte sperren oder entfernen und künftige Uploads verhindern (§§ 7, 8 UrhDaG).
    • Schutz erlaubter Nutzungen: Sperrmaßnahmen dürfen rechtmäßige Inhalte nicht unzugänglich machen.

    Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellgrenzen

    Der eigentlich deutsche Weg liegt in den §§ 9 bis 12 UrhDaG. Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, es mit anderem Inhalt kombinieren und nur geringfügig nutzen oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet werden, gelten als mutmaßlich erlaubt. Geringfügig sind bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text und Bilder bis 125 Kilobyte. Solche Inhalte bleiben online, bis ein Beschwerdeverfahren entschieden ist. Für diese Nutzungen schuldet der Anbieter den Urhebern eine angemessene Vergütung.

    Daneben erlaubt § 5 UrhDaG ausdrücklich Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches.

    Beschwerdeverfahren

    Plattformen müssen ein kostenloses, wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren anbieten. Über Beschwerden ist innerhalb einer Woche zu entscheiden, und zwar durch unparteiische Personen (§ 14 UrhDaG). Wer das Verfahren missbraucht, etwa durch fehlerhafte Sperrverlangen oder falsche Kennzeichnung als erlaubt, kann ausgeschlossen werden (§ 18 UrhDaG).

    Offene Frage: Polens Klage vor dem EuGH

    Polen hat gegen Art. 17 DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben (C-401/19). Sie richtet sich gegen die Pflicht, Uploads vorab zu prüfen, weil diese faktisch Uploadfilter erfordere. Ein Urteil steht noch aus. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen bereits versucht, Overblocking zu begrenzen.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Plattformbetreiber sollten prüfen, ob ihr Dienst unter § 2 UrhDaG fällt, Lizenzgespräche dokumentieren, Nutzungsbedingungen um die gesetzlichen Erlaubnisse ergänzen und das Beschwerdeverfahren technisch abbilden. Rechteinhaber sollten die für Sperrverlangen notwendigen Referenzdateien und Rechteketten bereithalten.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen und Rechteinhaber zum UrhDaG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • BVerfG zum Recht auf Vergessen: Onlinearchive und Suchmaschinen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2019. Die Grundsätze beider Beschlüsse prägen die Praxis bis heute. Der EuGH hat die Pflichten von Suchmaschinen bei unrichtigen Inhalten im Dezember 2022 weiter präzisiert. Mehr auf unserer Seite Persönlichkeitsrecht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. November 2019 zwei Beschlüsse des Ersten Senats vom 6. November 2019 veröffentlicht, die unter den Namen Recht auf Vergessen I (1 BvR 16/13) und Recht auf Vergessen II (1 BvR 276/17) diskutiert werden. Beide betreffen die Frage, wie lange Informationen über eine Person im Internet auffindbar bleiben dürfen. Ihre Bedeutung reicht aber weit über diese Frage hinaus.

    Recht auf Vergessen I: Alte Berichte im Pressearchiv

    Der Beschwerdeführer war 1982 wegen Mordes verurteilt worden. Über die Tat hatte ein Nachrichtenmagazin damals berichtet. Die Artikel waren Jahrzehnte später im Onlinearchiv frei abrufbar und erschienen bei einer Namenssuche in Suchmaschinen weit oben. Der BGH hatte die Unterlassungsklage abgewiesen.

    Das BVerfG hob diese Entscheidung auf. Maßstab waren hier die Grundrechte des Grundgesetzes, weil die Pressetätigkeit unter das Medienprivileg des Art. 85 DSGVO fällt und das Unionsrecht den Mitgliedstaaten insoweit Gestaltungsspielraum lässt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor einer zeitlich unbegrenzten Konfrontation mit früheren Fehlern. Der Zeitablauf ist bei der Abwägung mit der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Ein Verlag muss Altberichte nicht löschen oder anonymisieren. Nach einem Hinweis des Betroffenen können aber zumutbare Schutzmaßnahmen geboten sein, etwa dass der Bericht bei einer Namenssuche in Suchmaschinen nicht mehr prominent erscheint.

    Recht auf Vergessen II: Suchtreffer bei Google

    Im zweiten Fall verlangte eine Geschäftsführerin von Google, einen Link auf einen Fernsehbeitrag mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ bei der Suche nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Hier ging es um die Pflichten eines Suchmaschinenbetreibers nach Art. 17 DSGVO, einem vollständig vereinheitlichten Bereich.

    Das BVerfG entschied, dass in einem solchen Bereich die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta maßgeblich sind und es diese selbst als Prüfungsmaßstab heranzieht. Das ist eine Neuerung. In der Sache wies es die Verfassungsbeschwerde zurück. Neben den Rechten der Betroffenen aus Art. 7 und 8 GRCh sind die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers, die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzubeziehen. Eine Vermutung zugunsten des Löschbegehrens gibt es nicht.

    Bedeutung für Betroffene

    • Löschbegehren gegen Medien und Suchmaschinen sind keine Formalie. Sie erfordern eine Abwägung im Einzelfall, die gut begründet sein muss.
    • Der Zeitablauf seit dem Ereignis ist ein wichtiges Argument, vor allem bei Berichten über Straftaten und abgeschlossene Vorgänge.
    • Gegenüber Verlagen sollte zunächst ein konkreter Hinweis erfolgen, verbunden mit dem Verlangen nach zumutbaren Maßnahmen wie Anonymisierung oder Deindexierung.
    • Gegenüber Suchmaschinen ist der Antrag nach Art. 17 DSGVO der erste Schritt. Er sollte darlegen, warum die Verbindung zwischen Name und Inhalt heute nicht mehr gerechtfertigt ist.

    Bedeutung für Medien und Plattformen

    Verlage und Betreiber von Onlinearchiven sollten ein Verfahren für Anonymisierungs- und Löschanfragen vorhalten. Das BVerfG verlangt keine proaktive Prüfung aller Altbeiträge, aber eine sachgerechte Reaktion nach Hinweis. Für Suchmaschinen bestätigt die Entscheidung die Abwägungslösung, die der EuGH seit der Entscheidung Google Spain im Jahr 2014 vorgezeichnet hat.

    Fragen dazu? Wir vertreten Betroffene gegenüber Medien und Suchmaschinen und beraten Verlage bei Löschanfragen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Persönlichkeitsrecht, Presserecht und Bewertungen im Internet.

  • DSM-Richtlinie veröffentlicht: Was Artikel 17 für Plattformen und Rechteinhaber bedeutet

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2019. Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt, das seit dem 1. August 2021 gilt. Der EuGH hat die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 im Jahr 2022 abgewiesen. Mehr auf unserer Seite DSM-Richtlinie.

    Nach einer der heftigsten netzpolitischen Debatten der letzten Jahre ist die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt am 17. Mai 2019 im Amtsblatt der EU (L 130) veröffentlicht worden. Das Europäische Parlament hatte am 26. März 2019 zugestimmt, der Rat am 15. April 2019. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 umsetzen.

    Artikel 17: Plattformen geben selbst öffentlich wieder

    Bisher konnten sich Plattformen wie YouTube auf das Haftungsprivileg für Hostprovider (Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, § 10 TMG) berufen. Sie mussten rechtsverletzende Inhalte erst nach einem Hinweis entfernen. Art. 17 ändert das für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Diese nehmen nach Art. 17 Abs. 1 selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die von Nutzern hochgeladen wurden. Das Haftungsprivileg für Hostprovider ist insoweit nicht anwendbar.

    Plattformen brauchen also grundsätzlich eine Erlaubnis der Rechteinhaber, etwa durch Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften und Labels. Eine solche Lizenz deckt dann auch die nicht kommerziellen Uploads der Nutzer ab.

    Haftungsbefreiung nur bei bestem Bemühen

    Ohne Lizenz haftet die Plattform, es sei denn, sie weist nach Art. 17 Abs. 4 nach, dass sie

    • alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Erlaubnis einzuholen,
    • nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards alle Anstrengungen unternommen hat, damit Werke, zu denen die Rechteinhaber Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind,
    • nach einem hinreichend begründeten Hinweis unverzüglich gehandelt hat, um das Werk zu sperren oder zu entfernen, und künftiges Hochladen zu verhindern.

    Das Wort Uploadfilter steht nicht in der Richtlinie. Bei großen Plattformen wird sich die zweite Pflicht praktisch aber nur mit automatisierter Inhaltserkennung erfüllen lassen. Genau das war der Kern der Proteste.

    Erleichterungen und Schutz der Nutzer

    Für neue Dienste, die in der EU weniger als drei Jahre verfügbar sind und einen Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro haben, gelten nach Art. 17 Abs. 6 abgestufte Pflichten. Ausgenommen sind nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, Bildungs- und Wissenschaftsrepositorien, Open-Source-Plattformen, Online-Marktplätze und Cloud-Dienste für den Eigengebrauch.

    Die Nutzung von Werken für Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches muss nach Art. 17 Abs. 7 möglich bleiben. Plattformen müssen ein wirksames Beschwerdeverfahren anbieten, in dem Entscheidungen über die Sperrung von Menschen überprüft werden. Eine allgemeine Überwachungspflicht soll es nach Art. 17 Abs. 8 nicht geben.

    Weitere Neuerungen der Richtlinie

    • ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei der Online-Nutzung durch Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 15),
    • neue Schranken für Text- und Data-Mining (Art. 3 und 4),
    • Regelungen zur angemessenen Vergütung und Transparenz gegenüber Urhebern (Art. 18 ff.).

    Wie es in Deutschland weitergeht

    Die Bundesregierung hat bei der Zustimmung im Rat eine Protokollerklärung abgegeben, wonach sie Uploadfilter bei der Umsetzung möglichst vermeiden will. Wie das gelingen soll, ist offen. Polen hat angekündigt, gegen Art. 17 vor dem EuGH zu klagen. Plattformbetreiber sollten schon jetzt prüfen, ob ihr Dienst unter die Definition fällt, und Lizenzgespräche vorbereiten. Rechteinhaber sollten die Referenzdaten ihrer Werke so aufbereiten, dass sie Plattformen zur Verfügung gestellt werden können.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber, Verlage und Kreative zu den Folgen der Reform. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zur DSM-Richtlinie, zum Urheberrecht und zu YouTube.

  • WLAN-Gesetz in Kraft: Störerhaftung abgeschafft, Sperranspruch eingeführt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Die Regelungen stehen seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr im TMG, sondern in den §§ 7, 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Inhaltlich hat sich der Sperranspruch kaum geändert. Mehr auf unserer Seite Telemedienrecht.

    Heute tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft (BGBl. I S. 3530). Es soll endlich erreichen, was der Gesetzgeber schon 2016 versprochen hatte: Wer anderen einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, soll nicht mehr für Rechtsverletzungen seiner Nutzer abgemahnt werden können. Nach dem Urteil des EuGH in Sachen McFadden (C-484/14) vom September 2016 war klar, dass die Änderung von 2016 dafür nicht ausreichte.

    Was sich in § 8 TMG ändert

    § 8 Abs. 1 TMG stellt jetzt ausdrücklich klar, dass Zugangsanbieter, die nach der Vorschrift nicht verantwortlich sind, auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Gleiches gilt für die Kosten der Geltendmachung, also insbesondere für Abmahnkosten. Die Regelung gilt nach § 8 Abs. 3 TMG ausdrücklich auch für Anbieter, die Nutzern einen Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

    Nach § 8 Abs. 4 TMG darf eine Behörde den WLAN-Betreiber nicht verpflichten, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Angebot einzustellen. Freiwillig darf der Betreiber solche Maßnahmen weiterhin ergreifen.

    Neu: Der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

    Als Ausgleich für den Wegfall der Störerhaftung erhalten Rechteinhaber einen neuen Anspruch. Wird über einen WLAN-Zugang ein Recht des geistigen Eigentums verletzt und hat der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, der Verletzung abzuhelfen, kann er vom Betreiber verlangen, die Nutzung von Informationen zu sperren. Die Sperre muss zumutbar und verhältnismäßig sein. In Betracht kommen etwa Port-Sperren für Tauschbörsenprogramme oder die Sperrung bestimmter Seiten.

    Wichtig ist die Kostenregel: Ein Anspruch auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung des Sperranspruchs besteht nach § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG nicht. Eine Abmahnung mit Kostennote ist damit auch auf diesem Weg ausgeschlossen.

    Was Betreiber jetzt tun sollten

    Für Cafés, Hotels, Arztpraxen, Vermieter von Ferienwohnungen und Einzelhändler sinkt das Risiko erheblich. Wir empfehlen dennoch:

    • Prüfen Sie, ob Ihr Angebot wirklich ein Zugang für Dritte ist. Für private Anschlüsse im Familienkreis gelten die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast weiter.
    • Bewahren Sie Abmahnungen, die vor dem 13. Oktober 2017 eingegangen sind, auf und lassen Sie prüfen, ob noch Ansprüche bestehen. Das neue Recht wirkt nicht ohne Weiteres auf abgeschlossene Sachverhalte zurück.
    • Halten Sie technisch die Möglichkeit vor, einzelne Ports oder Dienste zu sperren, damit Sie auf ein Sperrverlangen reagieren können.
    • Verzichten Sie nicht leichtfertig auf Nutzungsbedingungen. Sie sind weiterhin sinnvoll, um Missbrauch zu begegnen.

    Offene Fragen

    Ob der vollständige Ausschluss des Unterlassungsanspruchs mit der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, ist umstritten. Rechteinhaber haben bereits angekündigt, die Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein offenes Netz ist anhängig. Wir rechnen damit, dass der BGH sich in absehbarer Zeit zum neuen Recht äußern wird.

    Fragen dazu? Wir beraten Betreiber öffentlicher Hotspots und prüfen eingegangene Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Telemedienrecht, Telemediengesetz und Abmahnungen.

  • BGH Vorschaubilder III: Bildersuche haftet nicht wie ein gewöhnlicher Linksetzer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Seitdem hat der EuGH die Regeln zum Framing weiter präzisiert (VG Bild-Kunst, C-392/19, 9. März 2021). Für Upload-Plattformen gilt seit dem 1. August 2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bilderrecht.

    Der Bundesgerichtshof hat am 21. September 2017 sein Urteil Vorschaubilder III (I ZR 11/16) verkündet. Die Klägerin betreibt eine Website mit erotischen Fotografien, die sie nur zahlenden Kunden zugänglich macht. Unbekannte hatten Bilder davon auf einer anderen Website frei veröffentlicht. Die Bildersuchmaschine der Beklagten zeigte die Fotos als verkleinerte Vorschaubilder an und verlinkte auf die Quelle. Die Klägerin verlangte Unterlassung.

    Ausgangspunkt: die GS-Media-Rechtsprechung des EuGH

    Der EuGH hatte im September 2016 in der Sache GS Media entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf ein Werk, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers frei im Internet steht, eine öffentliche Wiedergabe sein kann. Entscheidend ist, ob der Linksetzer wusste oder wissen musste, dass das Werk rechtswidrig veröffentlicht wurde. Handelt er mit Gewinnerzielungsabsicht, wird diese Kenntnis widerleglich vermutet. Damit stand die Frage im Raum, ob jeder kommerzielle Website-Betreiber vor jedem Link prüfen muss, ob die Zielseite rechtmäßig ist.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH wendet die GS-Media-Grundsätze an, schränkt die Vermutung aber für Suchmaschinen ein. Von einem Suchmaschinenbetreiber könne nicht erwartet werden, dass er prüft, ob die von Programmen automatisch aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Netz gestellt wurden. Eine solche Prüfpflicht würde die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen ernsthaft in Frage stellen. Die Vermutung der Kenntnis greife deshalb hier nicht.

    Die Suchmaschine haftet erst, wenn sie positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder diese hätte haben müssen, insbesondere nach einem hinreichend konkreten Hinweis des Rechteinhabers. Einen solchen Hinweis hatte die Klägerin vor der Klage nicht gegeben. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.

    Bedeutung über Suchmaschinen hinaus

    Das Urteil betrifft unmittelbar nur Suchdienste. Es zeigt aber, dass der BGH die GS-Media-Vermutung nicht schematisch anwendet, sondern danach fragt, welche Prüfung dem Linksetzer zumutbar ist. Für gewöhnliche Unternehmenswebsites, die bewusst und im Einzelfall auf fremde Inhalte verlinken, wird die Vermutung dagegen eher greifen. Mehrere Landgerichte, etwa das LG Hamburg, haben gewerbliche Linksetzer bereits nach GS Media haften lassen.

    Praxishinweise für Webseitenbetreiber

    • Verlinken Sie auf fremde Bilder, Videos und Texte nur, wenn die Quelle erkennbar seriös ist, etwa die offizielle Seite des Rechteinhabers.
    • Meiden Sie Links auf Angebote, die offensichtlich Inhalte hinter einer Bezahlschranke frei zugänglich machen.
    • Reagieren Sie auf einen konkreten Hinweis des Rechteinhabers umgehend und entfernen Sie den Link.
    • Das Einbetten (Framing) frei zugänglicher, rechtmäßig veröffentlichter Inhalte bleibt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zulässig. Bei unklarer Herkunft gelten aber dieselben Risiken wie beim Link.
    • Dokumentieren Sie bei redaktionellen Angeboten, warum Sie von der Rechtmäßigkeit der Quelle ausgegangen sind.

    Für Rechteinhaber

    Wer seine Werke in einer Suchmaschine wiederfindet, sollte den Betreiber zunächst konkret auf die rechtsverletzende Quelle hinweisen. Erst danach ist eine Unterlassungsforderung aussichtsreich. Parallel lohnt es sich, gegen den Erstveröffentlicher vorzugehen, soweit er ermittelbar ist.

    Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber, Verlage und Website-Betreiber zu Linkhaftung, Bildrechten und Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Urheberrecht, Bilderrecht und zur Entscheidung Paperboy.

  • Bundestag beschließt Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Löschpflichten für soziale Netzwerke

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das NetzDG ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) unmittelbar; die Lösch- und Berichtspflichten der §§ 2 bis 3f NetzDG sind entfallen. Den aktuellen Rahmen erläutern wir auf den Seiten Digital Services Act und Plattformrecht.

    Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2017, in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken beschlossen. Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll am 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Es richtet sich an Betreiber großer sozialer Netzwerke und verpflichtet sie, Beschwerden über strafbare Inhalte schnell und nachvollziehbar zu bearbeiten.

    Wer betroffen ist

    Das Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen betreiben, auf denen Nutzer beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ausgenommen sind Plattformen mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, die der Anbieter selbst verantwortet, sowie Plattformen für Individualkommunikation oder bestimmte Inhalte, etwa berufliche Netzwerke, Fachportale, Spiele- oder Verkaufsplattformen. Die Pflichten zum Beschwerdemanagement greifen erst ab zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland.

    Rechtswidrige Inhalte

    Das NetzDG schafft keine neuen Verbote. Es verweist auf bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuchs, darunter Volksverhetzung (§ 130 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie die Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Die Plattform muss also im Einzelfall beurteilen, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist.

    Die Pflichten im Überblick

    • ein wirksames und transparentes Verfahren für Beschwerden, das für Nutzer leicht erkennbar und ständig verfügbar ist,
    • Entfernung oder Sperrung offensichtlich rechtswidriger Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde,
    • Entfernung oder Sperrung sonstiger rechtswidriger Inhalte grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen, mit Ausnahmen etwa bei Abgabe an eine Einrichtung der regulierten Selbstregulierung,
    • Information von Beschwerdeführer und Nutzer über die Entscheidung mit Begründung,
    • halbjährliche Berichte über den Umgang mit Beschwerden, sofern mehr als 100 Beschwerden im Kalenderjahr eingehen,
    • Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und einer empfangsberechtigten Person für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden.

    Verstöße gegen die organisatorischen Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Gegen Unternehmen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Ein Bußgeld wird nicht für eine einzelne Fehlentscheidung verhängt, sondern bei systemischem Versagen des Beschwerdeverfahrens.

    Kritik: Overblocking und Meinungsfreiheit

    Kaum ein Gesetz der zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde so heftig kritisiert. Verbände der Digitalwirtschaft, Journalistenorganisationen und zahlreiche Rechtswissenschaftler befürchten, dass Plattformen im Zweifel löschen werden, um Bußgelder zu vermeiden. Bemängelt wird auch, dass private Unternehmen unter Zeitdruck über die Strafbarkeit von Äußerungen entscheiden sollen. Hinzu kommen europarechtliche Bedenken mit Blick auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Wir rechnen damit, dass die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG gerichtlich überprüft wird.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    Betreiber sollten zunächst prüfen, ob sie unter das Gesetz fallen. Auch kleinere Plattformen unterliegen der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Wer betroffen ist, braucht bis Oktober ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, geschultes Prüfpersonal mit Zugriff auf juristische Expertise und ein Berichtswesen. Für Betroffene von Hassrede bietet das Gesetz über den Zustellungsbevollmächtigten erstmals einen verlässlichen Weg, Klagen an ausländische Netzwerke zuzustellen.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber beim Aufbau von Beschwerdeverfahren und vertreten Betroffene bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz, zum Persönlichkeitsrecht und zur Bewertung im Internet.