Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Das UrhDaG gilt unverändert; im Fokus der Plattformhaftung stehen inzwischen zusätzlich DSA und KI-generierte Inhalte. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Rs. C-401/19, Polen / Parlament und Rat) die Klage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Polen hatte beantragt, Art. 17 Abs. 4 lit. b und lit. c letzter Halbsatz für nichtig zu erklären. Das Land sah in der Pflicht, Uploads vorab zu kontrollieren, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit.
Was der EuGH entschieden hat
Der EuGH erkennt an, dass die Haftungsregel des Art. 17 Plattformen faktisch dazu bringt, Inhalte vor ihrer Veröffentlichung automatisiert zu prüfen. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der Grundrechtecharta ein. Die Einschränkung sei aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber ausreichende Schutzmechanismen vorgesehen habe.
Der Gerichtshof nennt dabei vor allem folgende Grenzen:
- Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden können, sind unzulässig.
- Plattformen trifft keine allgemeine Überwachungspflicht. Sie müssen die Rechtmäßigkeit von Inhalten nicht eigenständig beurteilen, sondern nur auf Grundlage der von Rechteinhabern gelieferten relevanten und notwendigen Informationen handeln.
- Nutzer dürfen Inhalte zu Zwecken wie Zitat, Kritik, Karikatur, Parodie und Pastiche hochladen und müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.
- Wird ein rechtmäßiger Inhalt fälschlich gesperrt, stehen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung.
Zugleich gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie so umzusetzen und auszulegen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten gewahrt bleibt.
Bedeutung für das deutsche UrhDaG
Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt, das seit August 2021 gilt. Der deutsche Gesetzgeber ist über den Mindeststandard hinausgegangen: Mit den mutmaßlich erlaubten Nutzungen nach §§ 9 bis 12 UrhDaG und den Bagatellgrenzen bleiben Inhalte bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online. Das Urteil stützt diesen Ansatz. Wir sehen keinen Änderungsbedarf am UrhDaG, wohl aber Rückenwind für Nutzer, die sich gegen pauschale Sperren wehren.
Für Plattformen bedeutet das: Ein Filter, der nur auf Übereinstimmungen mit Referenzdateien prüft und Kontext, Umfang und gesetzliche Erlaubnisse ignoriert, ist rechtlich angreifbar. Sperrentscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Folgen für Rechteinhaber
Rechteinhaber müssen Plattformen die relevanten und notwendigen Informationen liefern, damit Filter überhaupt greifen. Ohne diese Informationen haften Plattformen nicht für das Nichterkennen. In der Praxis lohnt es sich, zwischen offensichtlichen Vollkopien, die zuverlässig gesperrt werden können, und Mischinhalten zu unterscheiden, bei denen die Schranken des Urheberrechts eine Rolle spielen. Wer seine Werke schützen will, sollte Referenzdateien, Rechteketten und Lizenzinformationen strukturiert vorhalten und Sperrverlangen sauber begründen.
Was jetzt zu tun ist
Plattformbetreiber sollten ihre Filtereinstellungen auf Overblocking prüfen, die Nutzerinformation über gesetzliche Erlaubnisse sichtbar machen und Beschwerdeprozesse mit menschlicher Überprüfung absichern. Rechteinhaber sollten ihre Sperrverlangen auf den Umfang beschränken, den sie belegen können, und Missbrauchsvorwürfe nach § 18 UrhDaG vermeiden.
Fragen dazu? Wir beraten Plattformen, Creator und Rechteinhaber. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.
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