UWG-Novelle seit 28. Mai 2022: Neue Regeln für Bewertungen, Rankings und Influencer

Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Die Regeln gelten fort; ergänzend greifen inzwischen der Digital Services Act und die Rechtsprechung des BGH zu Bewertungen und Influencer-Werbung. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bewertungen im Internet.

Am 28. Mai 2022 sind die Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und am BGB in Kraft getreten, mit denen Deutschland die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 umsetzt. Für Onlinehändler, Marktplätze, Vergleichsportale und Influencer ändert sich damit einiges. Erstmals können Verbraucher bei Wettbewerbsverstößen selbst Schadensersatz verlangen.

Kundenbewertungen: Pflicht zur Information über die Echtheit

Wer Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt genutzt oder gekauft haben. Die Information muss klar und leicht auffindbar sein, etwa direkt beim Bewertungsbereich.

Wer nicht prüft, muss das offenlegen. Wer prüft, muss das Verfahren nachvollziehbar beschreiben, zum Beispiel Bewertungen nur nach verifiziertem Kauf. Unzulässig ist es außerdem stets, Bewertungen als echt auszugeben, ohne angemessene Schritte zur Prüfung unternommen zu haben, und gefälschte Bewertungen zu beauftragen oder zu übermitteln. Beides steht nun auf der „schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG.

Rankings und bezahlte Platzierungen

Ermöglicht ein Anbieter eine Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, muss er die Hauptparameter des Rankings und deren Gewichtung offenlegen (§ 5b Abs. 2 UWG). Bezahlte Platzierungen, die nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, sind stets unzulässig. Für Marktplätze kommen nach dem BGB weitere Informationspflichten hinzu, etwa ob der Anbieter Unternehmer ist und wer für Gewährleistung einsteht.

Influencer-Werbung

Der neue § 5a Abs. 4 UWG regelt den kommerziellen Zweck geschäftlicher Handlungen. Wer zugunsten eines fremden Unternehmens handelt, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen, wenn er dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält. Ohne Gegenleistung wird vermutet, dass kein kommerzieller Zweck vorliegt. Damit greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2021 auf, wonach nicht jeder Post mit Markennennung Werbung ist.

Schadensersatz für Verbraucher und Bußgelder

Neu ist § 9 Abs. 2 UWG: Verbraucher, die durch eine unlautere geschäftliche Handlung zu einer Entscheidung veranlasst wurden, die sie sonst nicht getroffen hätten, können Schadensersatz verlangen. Ausgenommen sind Verstöße nach den §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie nach Nr. 32 des Anhangs. Irreführende Handlungen und Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sind dagegen erfasst.

Bei weitverbreiteten Verstößen mit Auswirkungen in mehreren EU-Staaten drohen nach § 19 UWG Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Die Verfolgung erfolgt im Rahmen koordinierter Aktionen der Verbraucherschutzbehörden.

Weitere Änderungen

Zum gleichen Datum gelten neue Informationspflichten bei Preisänderungen und personalisierten Preisen, ein neues Widerrufsrecht bei Verträgen, in denen Verbraucher mit Daten bezahlen, und strengere Regeln für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen.

Was Shops und Plattformen jetzt tun sollten

  • Bewertungsbereich um einen Hinweis zur Echtheitsprüfung ergänzen
  • Ranking-Kriterien in verständlicher Form veröffentlichen
  • bezahlte Platzierungen eindeutig kennzeichnen
  • Influencer-Verträge um Kennzeichnungspflichten und Freigabeprozesse ergänzen
  • Dokumentation zu Bewertungsprozessen anlegen, um bei Abmahnungen reagieren zu können

Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Shop, Ihr Bewertungssystem und Ihre Influencer-Verträge. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Wettbewerbsrecht, Bewertungen im Internet und Online-Marketing.

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