WLAN-Gesetz in Kraft: Störerhaftung abgeschafft, Sperranspruch eingeführt

Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Die Regelungen stehen seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr im TMG, sondern in den §§ 7, 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Inhaltlich hat sich der Sperranspruch kaum geändert. Mehr auf unserer Seite Telemedienrecht.

Heute tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft (BGBl. I S. 3530). Es soll endlich erreichen, was der Gesetzgeber schon 2016 versprochen hatte: Wer anderen einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, soll nicht mehr für Rechtsverletzungen seiner Nutzer abgemahnt werden können. Nach dem Urteil des EuGH in Sachen McFadden (C-484/14) vom September 2016 war klar, dass die Änderung von 2016 dafür nicht ausreichte.

Was sich in § 8 TMG ändert

§ 8 Abs. 1 TMG stellt jetzt ausdrücklich klar, dass Zugangsanbieter, die nach der Vorschrift nicht verantwortlich sind, auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Gleiches gilt für die Kosten der Geltendmachung, also insbesondere für Abmahnkosten. Die Regelung gilt nach § 8 Abs. 3 TMG ausdrücklich auch für Anbieter, die Nutzern einen Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Nach § 8 Abs. 4 TMG darf eine Behörde den WLAN-Betreiber nicht verpflichten, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Angebot einzustellen. Freiwillig darf der Betreiber solche Maßnahmen weiterhin ergreifen.

Neu: Der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

Als Ausgleich für den Wegfall der Störerhaftung erhalten Rechteinhaber einen neuen Anspruch. Wird über einen WLAN-Zugang ein Recht des geistigen Eigentums verletzt und hat der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, der Verletzung abzuhelfen, kann er vom Betreiber verlangen, die Nutzung von Informationen zu sperren. Die Sperre muss zumutbar und verhältnismäßig sein. In Betracht kommen etwa Port-Sperren für Tauschbörsenprogramme oder die Sperrung bestimmter Seiten.

Wichtig ist die Kostenregel: Ein Anspruch auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung des Sperranspruchs besteht nach § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG nicht. Eine Abmahnung mit Kostennote ist damit auch auf diesem Weg ausgeschlossen.

Was Betreiber jetzt tun sollten

Für Cafés, Hotels, Arztpraxen, Vermieter von Ferienwohnungen und Einzelhändler sinkt das Risiko erheblich. Wir empfehlen dennoch:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Angebot wirklich ein Zugang für Dritte ist. Für private Anschlüsse im Familienkreis gelten die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast weiter.
  • Bewahren Sie Abmahnungen, die vor dem 13. Oktober 2017 eingegangen sind, auf und lassen Sie prüfen, ob noch Ansprüche bestehen. Das neue Recht wirkt nicht ohne Weiteres auf abgeschlossene Sachverhalte zurück.
  • Halten Sie technisch die Möglichkeit vor, einzelne Ports oder Dienste zu sperren, damit Sie auf ein Sperrverlangen reagieren können.
  • Verzichten Sie nicht leichtfertig auf Nutzungsbedingungen. Sie sind weiterhin sinnvoll, um Missbrauch zu begegnen.

Offene Fragen

Ob der vollständige Ausschluss des Unterlassungsanspruchs mit der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, ist umstritten. Rechteinhaber haben bereits angekündigt, die Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein offenes Netz ist anhängig. Wir rechnen damit, dass der BGH sich in absehbarer Zeit zum neuen Recht äußern wird.

Fragen dazu? Wir beraten Betreiber öffentlicher Hotspots und prüfen eingegangene Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Telemedienrecht, Telemediengesetz und Abmahnungen.

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