Kategorie: TK-Recht

TK-Recht: Beiträge zum Telekommunikationsgesetz, Netzausbau, Bundesnetzagentur und Kundenschutz.

  • Neues TKG ab 1. Dezember 2021: Was sich für Anbieter und Kunden ändert

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Das TKG wurde seitdem mehrfach geändert, die Datenschutzregeln des TTDSG stehen seit Mai 2024 im TDDDG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Telekommunikationsrecht.

    Heute tritt das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft. Es ersetzt das Telekommunikationsgesetz von 2004 vollständig durch ein neues TKG (Art. 61 Abs. 1 TKModG) und setzt den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um. Für Anbieter bedeutet das neue Vertrags-, Informations- und Kundenschutzpflichten, für Kunden spürbar mehr Rechte.

    Vertragslaufzeit und Kündigung nach dem neuen TKG

    Die Mindestlaufzeit von Verbraucherverträgen bleibt auf 24 Monate begrenzt. Neu ist, was danach gilt: Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kann der Kunde ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die bisher übliche Verlängerung um weitere zwölf Monate ist damit für Neu- und Bestandsverträge vom Tisch. Anbieter müssen außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.

    Vor Vertragsschluss ist eine Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung zu stellen. Erst wenn der Verbraucher den Vertrag nach Erhalt dieser Zusammenfassung genehmigt, wird er wirksam, sofern die Zusammenfassung nicht schon vorher vorlag. Diese Regel trifft vor allem den telefonischen Vertrieb.

    Minderung bei zu langsamem Internet

    Weicht die tatsächliche Datenübertragungsrate erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, darf der Verbraucher das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Nachweisen lässt sich die Abweichung über das Messtool der Bundesnetzagentur. Die Einzelheiten der Messung soll die Bundesnetzagentur noch durch eine Allgemeinverfügung festlegen.

    Entschädigung bei Störungen und Umzug

    Ist der Dienst gestört, muss der Anbieter die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Gelingt das nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung, kann der Verbraucher eine pauschale Entschädigung verlangen, die mit der Dauer der Störung steigt (§ 58 TKG). Auch versäumte Techniker-Termine lösen eine Entschädigung aus.

    Beim Umzug ist die Leistung am neuen Wohnort ohne neue Mindestlaufzeit fortzuführen, soweit der Anbieter sie dort erbringen kann. Andernfalls besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.

    Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

    Die Pflichten treffen nicht nur klassische Netzbetreiber. Auch Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, etwa nummernunabhängige Messenger, fallen nun ausdrücklich unter den Begriff der Telekommunikationsdienste. Für Geschäftskunden gelten Teile der Kundenschutzregeln entsprechend, wenn es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.

    In der Beratung empfehlen wir Anbietern, jetzt folgende Punkte abzuarbeiten:

    • Vertragsmuster und AGB an Laufzeit- und Kündigungsregeln anpassen
    • Vertragszusammenfassung und Produktinformationsblatt in den Vertriebsprozess einbauen, auch am Telefon
    • Störungs- und Entschädigungsprozesse dokumentieren, damit Fristen nachweisbar sind
    • Leistungsbeschreibungen zu Bandbreiten so formulieren, dass minimale, normalerweise verfügbare und maximale Geschwindigkeit klar angegeben sind

    Unternehmen als Kunden sollten bestehende Verträge auf automatische Verlängerungen prüfen. Viele Altverträge lassen sich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nun mit Monatsfrist beenden.

    Datenschutz in einem eigenen Gesetz

    Die bisherigen Datenschutzregeln aus TKG und TMG sind heute zugleich in das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gewandert. Dazu gehört insbesondere § 25 TTDSG zu Cookies und dem Zugriff auf Endgeräte. Diesem Thema widmen wir einen eigenen Beitrag.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Verträge und Prozesse auf das neue TKG. Schreiben Sie uns über die Onlineberatung. Mehr zum Thema finden Sie unter TK-Recht und Telekommunikationsrecht.

  • WLAN-Gesetz in Kraft: Störerhaftung abgeschafft, Sperranspruch eingeführt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Die Regelungen stehen seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr im TMG, sondern in den §§ 7, 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Inhaltlich hat sich der Sperranspruch kaum geändert. Mehr auf unserer Seite Telemedienrecht.

    Heute tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft (BGBl. I S. 3530). Es soll endlich erreichen, was der Gesetzgeber schon 2016 versprochen hatte: Wer anderen einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, soll nicht mehr für Rechtsverletzungen seiner Nutzer abgemahnt werden können. Nach dem Urteil des EuGH in Sachen McFadden (C-484/14) vom September 2016 war klar, dass die Änderung von 2016 dafür nicht ausreichte.

    Was sich in § 8 TMG ändert

    § 8 Abs. 1 TMG stellt jetzt ausdrücklich klar, dass Zugangsanbieter, die nach der Vorschrift nicht verantwortlich sind, auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Gleiches gilt für die Kosten der Geltendmachung, also insbesondere für Abmahnkosten. Die Regelung gilt nach § 8 Abs. 3 TMG ausdrücklich auch für Anbieter, die Nutzern einen Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

    Nach § 8 Abs. 4 TMG darf eine Behörde den WLAN-Betreiber nicht verpflichten, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Angebot einzustellen. Freiwillig darf der Betreiber solche Maßnahmen weiterhin ergreifen.

    Neu: Der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

    Als Ausgleich für den Wegfall der Störerhaftung erhalten Rechteinhaber einen neuen Anspruch. Wird über einen WLAN-Zugang ein Recht des geistigen Eigentums verletzt und hat der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, der Verletzung abzuhelfen, kann er vom Betreiber verlangen, die Nutzung von Informationen zu sperren. Die Sperre muss zumutbar und verhältnismäßig sein. In Betracht kommen etwa Port-Sperren für Tauschbörsenprogramme oder die Sperrung bestimmter Seiten.

    Wichtig ist die Kostenregel: Ein Anspruch auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung des Sperranspruchs besteht nach § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG nicht. Eine Abmahnung mit Kostennote ist damit auch auf diesem Weg ausgeschlossen.

    Was Betreiber jetzt tun sollten

    Für Cafés, Hotels, Arztpraxen, Vermieter von Ferienwohnungen und Einzelhändler sinkt das Risiko erheblich. Wir empfehlen dennoch:

    • Prüfen Sie, ob Ihr Angebot wirklich ein Zugang für Dritte ist. Für private Anschlüsse im Familienkreis gelten die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast weiter.
    • Bewahren Sie Abmahnungen, die vor dem 13. Oktober 2017 eingegangen sind, auf und lassen Sie prüfen, ob noch Ansprüche bestehen. Das neue Recht wirkt nicht ohne Weiteres auf abgeschlossene Sachverhalte zurück.
    • Halten Sie technisch die Möglichkeit vor, einzelne Ports oder Dienste zu sperren, damit Sie auf ein Sperrverlangen reagieren können.
    • Verzichten Sie nicht leichtfertig auf Nutzungsbedingungen. Sie sind weiterhin sinnvoll, um Missbrauch zu begegnen.

    Offene Fragen

    Ob der vollständige Ausschluss des Unterlassungsanspruchs mit der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, ist umstritten. Rechteinhaber haben bereits angekündigt, die Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein offenes Netz ist anhängig. Wir rechnen damit, dass der BGH sich in absehbarer Zeit zum neuen Recht äußern wird.

    Fragen dazu? Wir beraten Betreiber öffentlicher Hotspots und prüfen eingegangene Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Telemedienrecht, Telemediengesetz und Abmahnungen.

  • EuGH McFadden: Keine Schadensersatzhaftung für offenes WLAN, aber Passwortpflicht möglich

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2016. Der Gesetzgeber hat die Störerhaftung für WLAN-Betreiber mit dem Dritten TMG-Änderungsgesetz (in Kraft seit 13. Oktober 2017) abgeschafft und stattdessen einen Sperranspruch geschaffen. Die Regelung steht heute in den §§ 7, 8 DDG. Mehr dazu auf unserer Seite Telemedienrecht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 15. September 2016 im Verfahren Tobias Mc Fadden gegen Sony Music (C-484/14) entschieden. Die Vorlage kam vom Landgericht München I. Herr Mc Fadden betrieb ein Geschäft für Licht- und Tontechnik und stellte Kunden ein offenes, nicht passwortgeschütztes WLAN zur Verfügung. Über diesen Anschluss wurde ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten. Sony Music mahnte ab.

    Was der EuGH entschieden hat

    Wer gewerblich ein WLAN anbietet, ist Vermittler einer reinen Durchleitung im Sinne von Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. In Deutschland ist das in § 8 TMG umgesetzt. Daraus folgt nach dem EuGH:

    • Der Rechteinhaber kann vom WLAN-Anbieter keinen Schadensersatz verlangen.
    • Auch Abmahnkosten und Gerichtskosten, die auf einen solchen Schadensersatzanspruch gestützt werden, sind nicht erstattungsfähig.
    • Eine gerichtliche Anordnung, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden, bleibt aber zulässig. Für die anschließenden Abmahn- und Gerichtskosten dieser Unterlassungsanordnung kann der Anbieter haften.
    • Als verhältnismäßige Maßnahme kommt die Sicherung des Anschlusses durch ein Passwort in Betracht, wenn Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um das Passwort zu erhalten.

    Eine vollständige Abschaltung des Anschlusses oder eine Überwachung aller übermittelten Daten hält der Gerichtshof dagegen nicht für zulässig.

    Was das für die deutsche Störerhaftung heißt

    Die Bundesregierung hatte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes im Juli 2016 klarstellen wollen, dass WLAN-Anbieter unter das Haftungsprivileg des § 8 TMG fallen. Die Begründung sprach davon, die Störerhaftung abzuschaffen. Im Gesetzestext selbst fehlt aber eine ausdrückliche Regelung zu Unterlassungsansprüchen. Das EuGH-Urteil bestätigt nun, dass Unterlassungsansprüche und die damit verbundenen Kosten nach europäischem Recht weiter möglich sind.

    Damit bleibt das Abmahnrisiko für Cafés, Hotels, Arztpraxen mit Wartezimmer-WLAN und Händler bestehen. Die Pflicht, Nutzer zu identifizieren, steht zudem in Spannung zu Initiativen wie Freifunk, deren Konzept gerade auf offenen Netzen beruht.

    Praxisempfehlungen für WLAN-Anbieter

    Solange der Gesetzgeber nicht nachbessert, empfehlen wir gewerblichen Anbietern:

    • den Zugang mit einem Passwort zu sichern und dieses nur nach Registrierung herauszugeben,
    • Nutzungsbedingungen zu verwenden, in denen Nutzer zusichern, keine Rechtsverletzungen zu begehen,
    • Tauschbörsen-Ports oder bekannte Filesharing-Protokolle technisch zu sperren, soweit das praktikabel ist,
    • alternativ einen Hotspot-Dienstleister einzuschalten, der den Datenverkehr über eigene Server leitet und selbst als Zugangsanbieter auftritt.

    Bei der Registrierung der Nutzer sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Erheben Sie nur die Daten, die zur Identifizierung nötig sind, und legen Sie fest, wann sie wieder gelöscht werden.

    Wenn die Abmahnung schon da ist

    Wer bereits abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Schadensersatz kann nach dem EuGH nicht verlangt werden. Ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Die Frist in der Abmahnung ist meist kurz. Lassen Sie die Abmahnung deshalb zeitnah prüfen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Abmahnungen und beraten zu WLAN-Angeboten in Hotel, Gastronomie und Handel. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Abmahnungen, Urheberrecht und Telemedienrecht.