Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Das TKG wurde seitdem mehrfach geändert, die Datenschutzregeln des TTDSG stehen seit Mai 2024 im TDDDG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Telekommunikationsrecht.
Heute tritt das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft. Es ersetzt das Telekommunikationsgesetz von 2004 vollständig durch ein neues TKG (Art. 61 Abs. 1 TKModG) und setzt den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um. Für Anbieter bedeutet das neue Vertrags-, Informations- und Kundenschutzpflichten, für Kunden spürbar mehr Rechte.
Vertragslaufzeit und Kündigung nach dem neuen TKG
Die Mindestlaufzeit von Verbraucherverträgen bleibt auf 24 Monate begrenzt. Neu ist, was danach gilt: Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kann der Kunde ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die bisher übliche Verlängerung um weitere zwölf Monate ist damit für Neu- und Bestandsverträge vom Tisch. Anbieter müssen außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.
Vor Vertragsschluss ist eine Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung zu stellen. Erst wenn der Verbraucher den Vertrag nach Erhalt dieser Zusammenfassung genehmigt, wird er wirksam, sofern die Zusammenfassung nicht schon vorher vorlag. Diese Regel trifft vor allem den telefonischen Vertrieb.
Minderung bei zu langsamem Internet
Weicht die tatsächliche Datenübertragungsrate erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, darf der Verbraucher das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Nachweisen lässt sich die Abweichung über das Messtool der Bundesnetzagentur. Die Einzelheiten der Messung soll die Bundesnetzagentur noch durch eine Allgemeinverfügung festlegen.
Entschädigung bei Störungen und Umzug
Ist der Dienst gestört, muss der Anbieter die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Gelingt das nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung, kann der Verbraucher eine pauschale Entschädigung verlangen, die mit der Dauer der Störung steigt (§ 58 TKG). Auch versäumte Techniker-Termine lösen eine Entschädigung aus.
Beim Umzug ist die Leistung am neuen Wohnort ohne neue Mindestlaufzeit fortzuführen, soweit der Anbieter sie dort erbringen kann. Andernfalls besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Die Pflichten treffen nicht nur klassische Netzbetreiber. Auch Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, etwa nummernunabhängige Messenger, fallen nun ausdrücklich unter den Begriff der Telekommunikationsdienste. Für Geschäftskunden gelten Teile der Kundenschutzregeln entsprechend, wenn es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.
In der Beratung empfehlen wir Anbietern, jetzt folgende Punkte abzuarbeiten:
- Vertragsmuster und AGB an Laufzeit- und Kündigungsregeln anpassen
- Vertragszusammenfassung und Produktinformationsblatt in den Vertriebsprozess einbauen, auch am Telefon
- Störungs- und Entschädigungsprozesse dokumentieren, damit Fristen nachweisbar sind
- Leistungsbeschreibungen zu Bandbreiten so formulieren, dass minimale, normalerweise verfügbare und maximale Geschwindigkeit klar angegeben sind
Unternehmen als Kunden sollten bestehende Verträge auf automatische Verlängerungen prüfen. Viele Altverträge lassen sich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nun mit Monatsfrist beenden.
Datenschutz in einem eigenen Gesetz
Die bisherigen Datenschutzregeln aus TKG und TMG sind heute zugleich in das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gewandert. Dazu gehört insbesondere § 25 TTDSG zu Cookies und dem Zugriff auf Endgeräte. Diesem Thema widmen wir einen eigenen Beitrag.
Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Verträge und Prozesse auf das neue TKG. Schreiben Sie uns über die Onlineberatung. Mehr zum Thema finden Sie unter TK-Recht und Telekommunikationsrecht.