Kategorie: Urheber- & Medienrecht

Urheber- und Medienrecht: Beiträge zu Urheberrecht im Netz, Plattformhaftung, Text und Data Mining und Presserecht.

  • EuGH McFadden: Keine Schadensersatzhaftung für offenes WLAN, aber Passwortpflicht möglich

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2016. Der Gesetzgeber hat die Störerhaftung für WLAN-Betreiber mit dem Dritten TMG-Änderungsgesetz (in Kraft seit 13. Oktober 2017) abgeschafft und stattdessen einen Sperranspruch geschaffen. Die Regelung steht heute in den §§ 7, 8 DDG. Mehr dazu auf unserer Seite Telemedienrecht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 15. September 2016 im Verfahren Tobias Mc Fadden gegen Sony Music (C-484/14) entschieden. Die Vorlage kam vom Landgericht München I. Herr Mc Fadden betrieb ein Geschäft für Licht- und Tontechnik und stellte Kunden ein offenes, nicht passwortgeschütztes WLAN zur Verfügung. Über diesen Anschluss wurde ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten. Sony Music mahnte ab.

    Was der EuGH entschieden hat

    Wer gewerblich ein WLAN anbietet, ist Vermittler einer reinen Durchleitung im Sinne von Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. In Deutschland ist das in § 8 TMG umgesetzt. Daraus folgt nach dem EuGH:

    • Der Rechteinhaber kann vom WLAN-Anbieter keinen Schadensersatz verlangen.
    • Auch Abmahnkosten und Gerichtskosten, die auf einen solchen Schadensersatzanspruch gestützt werden, sind nicht erstattungsfähig.
    • Eine gerichtliche Anordnung, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden, bleibt aber zulässig. Für die anschließenden Abmahn- und Gerichtskosten dieser Unterlassungsanordnung kann der Anbieter haften.
    • Als verhältnismäßige Maßnahme kommt die Sicherung des Anschlusses durch ein Passwort in Betracht, wenn Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um das Passwort zu erhalten.

    Eine vollständige Abschaltung des Anschlusses oder eine Überwachung aller übermittelten Daten hält der Gerichtshof dagegen nicht für zulässig.

    Was das für die deutsche Störerhaftung heißt

    Die Bundesregierung hatte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes im Juli 2016 klarstellen wollen, dass WLAN-Anbieter unter das Haftungsprivileg des § 8 TMG fallen. Die Begründung sprach davon, die Störerhaftung abzuschaffen. Im Gesetzestext selbst fehlt aber eine ausdrückliche Regelung zu Unterlassungsansprüchen. Das EuGH-Urteil bestätigt nun, dass Unterlassungsansprüche und die damit verbundenen Kosten nach europäischem Recht weiter möglich sind.

    Damit bleibt das Abmahnrisiko für Cafés, Hotels, Arztpraxen mit Wartezimmer-WLAN und Händler bestehen. Die Pflicht, Nutzer zu identifizieren, steht zudem in Spannung zu Initiativen wie Freifunk, deren Konzept gerade auf offenen Netzen beruht.

    Praxisempfehlungen für WLAN-Anbieter

    Solange der Gesetzgeber nicht nachbessert, empfehlen wir gewerblichen Anbietern:

    • den Zugang mit einem Passwort zu sichern und dieses nur nach Registrierung herauszugeben,
    • Nutzungsbedingungen zu verwenden, in denen Nutzer zusichern, keine Rechtsverletzungen zu begehen,
    • Tauschbörsen-Ports oder bekannte Filesharing-Protokolle technisch zu sperren, soweit das praktikabel ist,
    • alternativ einen Hotspot-Dienstleister einzuschalten, der den Datenverkehr über eigene Server leitet und selbst als Zugangsanbieter auftritt.

    Bei der Registrierung der Nutzer sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Erheben Sie nur die Daten, die zur Identifizierung nötig sind, und legen Sie fest, wann sie wieder gelöscht werden.

    Wenn die Abmahnung schon da ist

    Wer bereits abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Schadensersatz kann nach dem EuGH nicht verlangt werden. Ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Die Frist in der Abmahnung ist meist kurz. Lassen Sie die Abmahnung deshalb zeitnah prüfen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Abmahnungen und beraten zu WLAN-Angeboten in Hotel, Gastronomie und Handel. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Abmahnungen, Urheberrecht und Telemedienrecht.