Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das NetzDG ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) unmittelbar; die Lösch- und Berichtspflichten der §§ 2 bis 3f NetzDG sind entfallen. Den aktuellen Rahmen erläutern wir auf den Seiten Digital Services Act und Plattformrecht.
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2017, in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken beschlossen. Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll am 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Es richtet sich an Betreiber großer sozialer Netzwerke und verpflichtet sie, Beschwerden über strafbare Inhalte schnell und nachvollziehbar zu bearbeiten.
Wer betroffen ist
Das Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen betreiben, auf denen Nutzer beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ausgenommen sind Plattformen mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, die der Anbieter selbst verantwortet, sowie Plattformen für Individualkommunikation oder bestimmte Inhalte, etwa berufliche Netzwerke, Fachportale, Spiele- oder Verkaufsplattformen. Die Pflichten zum Beschwerdemanagement greifen erst ab zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland.
Rechtswidrige Inhalte
Das NetzDG schafft keine neuen Verbote. Es verweist auf bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuchs, darunter Volksverhetzung (§ 130 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie die Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Die Plattform muss also im Einzelfall beurteilen, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist.
Die Pflichten im Überblick
- ein wirksames und transparentes Verfahren für Beschwerden, das für Nutzer leicht erkennbar und ständig verfügbar ist,
- Entfernung oder Sperrung offensichtlich rechtswidriger Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde,
- Entfernung oder Sperrung sonstiger rechtswidriger Inhalte grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen, mit Ausnahmen etwa bei Abgabe an eine Einrichtung der regulierten Selbstregulierung,
- Information von Beschwerdeführer und Nutzer über die Entscheidung mit Begründung,
- halbjährliche Berichte über den Umgang mit Beschwerden, sofern mehr als 100 Beschwerden im Kalenderjahr eingehen,
- Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und einer empfangsberechtigten Person für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden.
Verstöße gegen die organisatorischen Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Gegen Unternehmen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Ein Bußgeld wird nicht für eine einzelne Fehlentscheidung verhängt, sondern bei systemischem Versagen des Beschwerdeverfahrens.
Kritik: Overblocking und Meinungsfreiheit
Kaum ein Gesetz der zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde so heftig kritisiert. Verbände der Digitalwirtschaft, Journalistenorganisationen und zahlreiche Rechtswissenschaftler befürchten, dass Plattformen im Zweifel löschen werden, um Bußgelder zu vermeiden. Bemängelt wird auch, dass private Unternehmen unter Zeitdruck über die Strafbarkeit von Äußerungen entscheiden sollen. Hinzu kommen europarechtliche Bedenken mit Blick auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Wir rechnen damit, dass die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG gerichtlich überprüft wird.
Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten
Betreiber sollten zunächst prüfen, ob sie unter das Gesetz fallen. Auch kleinere Plattformen unterliegen der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Wer betroffen ist, braucht bis Oktober ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, geschultes Prüfpersonal mit Zugriff auf juristische Expertise und ein Berichtswesen. Für Betroffene von Hassrede bietet das Gesetz über den Zustellungsbevollmächtigten erstmals einen verlässlichen Weg, Klagen an ausländische Netzwerke zuzustellen.
Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber beim Aufbau von Beschwerdeverfahren und vertreten Betroffene bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz, zum Persönlichkeitsrecht und zur Bewertung im Internet.
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