Archivbeitrag – Rechtsstand 2024. DDG und TDDDG gelten weiterhin; Rechtsprechung und Behördenpraxis zum DSA haben sich seitdem fortentwickelt. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Plattformrecht.
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) im Mai 2024 ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Das DDG passt das deutsche Recht an den Digital Services Act (DSA) an, der seit dem 17. Februar 2024 vollständig gilt. Zugleich wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Aus „Telemedien“ werden im Bundesrecht „digitale Dienste“.
Warum das TMG weichen musste
Der DSA regelt als EU-Verordnung die Verantwortlichkeit von Vermittlungsdiensten und ihre Sorgfaltspflichten unmittelbar. Nationale Vorschriften mit gleichem Regelungsgegenstand darf es daneben nicht geben. Die Haftungsprivilegien für Zugangs-, Caching- und Hostingdienste, die bisher in den §§ 7 bis 10 TMG standen, ergeben sich nun direkt aus den Art. 4 bis 6 DSA. Das DDG enthält vor allem das, was der DSA den Mitgliedstaaten überlässt: Zuständigkeiten, Verfahren und Bußgelder.
Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste
Zuständige Behörde und Koordinator für digitale Dienste in Deutschland ist die Bundesnetzagentur. Bei ihr können Nutzer Beschwerden über Verstöße gegen den DSA einreichen. Für einzelne Bereiche sind weitere Behörden zuständig, etwa für den Jugendmedienschutz. Für Verstöße gegen Pflichten aus dem DSA sieht das DDG Bußgelder vor, die sich am Rahmen des DSA orientieren.
Impressum: Jetzt § 5 DDG
Für die meisten Unternehmen ist die Änderung im Alltag zunächst redaktionell: Die Impressumspflicht steht nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben nichts Wesentliches geändert. Wer in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte den Verweis trotzdem anpassen. Ein veralteter Normverweis ist nach unserer Einschätzung kein großes Abmahnrisiko, wirkt aber nachlässig und kann in Verbindung mit anderen Mängeln Angriffsfläche bieten.
Cookies: § 25 TDDDG
Die Regeln zu Cookies und dem Zugriff auf Endgeräte bleiben inhaltlich unverändert, heißen aber nun § 25 TDDDG. Datenschutzerklärungen und Cookie-Banner, die auf § 25 TTDSG verweisen, sollten aktualisiert werden. Gleiches gilt für Verträge mit Dienstleistern, in denen das TMG oder das TTDSG zitiert wird.
Checkliste für Website- und Plattformbetreiber
- Impressum: Verweis auf § 5 DDG statt § 5 TMG
- Datenschutzerklärung und Consent-Banner: Verweise auf TDDDG statt TTDSG
- AGB, Nutzungsbedingungen und Musterverträge auf TMG-Verweise durchsuchen
- als Hostingdienst oder Plattform: DSA-Pflichten prüfen, insbesondere Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Moderationsentscheidungen und Kontaktstellen
- Transparenzberichte, soweit nach DSA erforderlich, vorbereiten
Was bleibt
Viele Begriffe aus der bisherigen Rechtsprechung zum TMG, etwa zur Störerhaftung oder zu Prüfpflichten nach Hinweis, sind nicht hinfällig. Sie werden künftig anhand des DSA neu zu bewerten sein. Bis sich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, bleiben einige Fragen offen. Das betrifft vor allem die Frage, wie weit Plattformen nach einem konkreten Hinweis auch kerngleiche Rechtsverletzungen verhindern müssen. Wer Inhalte Dritter hostet, sollte Hinweise deshalb weiterhin zügig prüfen und die Entscheidung dokumentieren. Bei Unterlassungsansprüchen gegen Plattformen und bei einstweiligen Verfügungen beraten wir sowohl Betroffene als auch Diensteanbieter.
Fragen dazu? Wir prüfen Impressum, Datenschutzerklärung und DSA-Pflichten Ihres Angebots. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Plattformrecht, Digital Services Act und Telemedienrecht.
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