Kategorie: Plattformen & E-Commerce

Plattformen und E-Commerce: Beiträge zu DSA, DMA, Onlineshop-Recht, Widerrufs- und Kündigungsbutton und Wettbewerbsrecht.

  • Neues Vertragsrecht für digitale Produkte: BMJV legt Entwurf zu §§ 327 ff. BGB vor

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2020. Die Regeln sind mit Änderungen als §§ 327 bis 327u BGB seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Hinzu kommen heute unter anderem der Widerrufsbutton nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 und die neue Produkthaftungsrichtlinie, die auch Software erfasst. Mehr auf unserer Seite Digitale Produkte.

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 3. November 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen veröffentlicht. Die Richtlinie muss bis zum 1. Juli 2021 umgesetzt und ab dem 1. Januar 2022 angewandt werden. Parallel ist die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 umzusetzen, die Waren mit digitalen Elementen betrifft.

    Ein eigener Abschnitt im Allgemeinen Schuldrecht

    Der Entwurf wählt einen bemerkenswerten Weg. Statt einen neuen Vertragstyp zu schaffen, sollen die Regeln als neue §§ 327 ff. BGB im Allgemeinen Teil des Schuldrechts stehen. Sie gelten damit für alle Verbraucherverträge über digitale Produkte, unabhängig davon, ob es sich nach deutschem Verständnis um Kauf, Miete, Werk- oder Dienstvertrag handelt. Erfasst sind etwa Software, Apps, E-Books, Musik- und Video-Streaming, Cloud-Speicher, Online-Spiele und soziale Netzwerke.

    Auch „kostenlose“ Dienste mit Daten als Gegenleistung

    Die Vorschriften gelten nicht nur, wenn der Verbraucher einen Preis zahlt. Sie sollen auch anwendbar sein, wenn er personenbezogene Daten bereitstellt oder sich dazu verpflichtet, soweit der Anbieter diese nicht ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags oder rechtlicher Pflichten verarbeitet. Damit fallen viele werbefinanzierte Apps und Plattformen erstmals unter ein gesetzliches Mängelrecht. Widerruft der Verbraucher eine datenschutzrechtliche Einwilligung, soll der Anbieter den Vertrag nach § 327q BGB-E unter bestimmten Voraussetzungen kündigen können.

    Die wichtigsten Neuerungen

    • Bereitstellung: Der Verbraucher kann die unverzügliche Bereitstellung verlangen (§ 327b BGB-E).
    • Mangelbegriff: Das Produkt muss subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Anforderungen an die Integration genügen (§§ 327e ff. BGB-E).
    • Aktualisierungspflicht: Der Anbieter muss Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsupdates, bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind (§ 327f BGB-E). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt dies für den gesamten Bereitstellungszeitraum, sonst für den Zeitraum, den der Verbraucher erwarten kann.
    • Beweislastumkehr: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB-E).
    • Verjährung: Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 327j BGB-E).
    • Änderungen: Der Anbieter darf das Produkt nur unter engen Voraussetzungen nachträglich ändern.
    • Regress: Der Unternehmer kann bei seinem Vertriebspartner Rückgriff nehmen (§ 327u BGB-E).

    Was Anbieter jetzt vorbereiten sollten

    Auch wenn der Entwurf sich noch ändern wird, steht der Rahmen durch die vollharmonisierende Richtlinie weitgehend fest. Anbieter digitaler Produkte sollten nicht bis 2022 warten:

    • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen auf die neuen Mangelkategorien prüfen. Abweichungen von objektiven Anforderungen müssen künftig ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
    • Update-Prozesse planen und festlegen, wie lange Aktualisierungen bereitgestellt werden können.
    • Verträge mit Zulieferern und Lizenzgebern anpassen, damit der Regress tatsächlich durchsetzbar ist.
    • Prüfen, ob „kostenlose“ Angebote wegen der Datenverarbeitung unter die Neuregelung fallen.

    Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB für Software, Apps und Plattformen an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu digitalen Produkten, Softwarerecht und Apps.

  • BGH bestätigt Bundeskartellamt: Facebook darf Nutzerdaten vorerst nicht ohne Wahl zusammenführen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2020. Der EuGH hat 2023 bestätigt, dass Kartellbehörden Datenschutzverstöße bei der Missbrauchsprüfung berücksichtigen dürfen. Meta hat seine Beschwerde 2024 zurückgenommen; das Verfahren ist abgeschlossen. Zudem gelten heute § 19a GWB und der Digital Markets Act. Mehr auf unserer Seite Digital Markets Act.

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 (KVR 69/19) einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde abgelehnt. Damit muss Facebook die Verfügung des Bundeskartellamts vom 6. Februar 2019 vorläufig umsetzen, obwohl über die Beschwerde in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.

    Worum es geht

    Das Bundeskartellamt hatte Facebook untersagt, Daten aus den konzerneigenen Diensten WhatsApp und Instagram sowie Daten, die über Schnittstellen und Tracking auf Websites und Apps Dritter gesammelt werden (sogenannte Off-Facebook-Daten), ohne Einwilligung der Nutzer mit ihrem Facebook-Konto zu verknüpfen. Die Nutzungsbedingungen, die eine solche Zusammenführung zur Voraussetzung für die Nutzung des Netzwerks machen, sah das Amt als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 GWB an. Das Amt stützte sich dabei maßgeblich auf Wertungen der DSGVO.

    Das OLG Düsseldorf hatte im August 2019 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung geäußert und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet.

    Die Begründung des BGH

    Der BGH sieht keine ernstlichen Zweifel daran, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist und diese Stellung missbräuchlich ausnutzt. Anders als das Bundeskartellamt stellt der Senat aber nicht in erster Linie auf einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht ab. Entscheidend sei, dass Facebook den Nutzern keine Wahl lasse. Sie können das Netzwerk nur nutzen, wenn sie zugleich einer Erweiterung des Dienstes auf die Verarbeitung von Off-Facebook-Daten zustimmen. Ein Teil der Nutzer würde eine stärker personalisierte Nutzung mit weniger Datenpreisgabe bevorzugen.

    Diese aufgedrängte Leistungserweiterung beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit der Nutzer, die angesichts der Netzwerkeffekte kaum auf andere Anbieter ausweichen könnten. Zugleich sei das Verhalten geeignet, den Wettbewerb zu behindern. Der Zugriff auf eine größere Datenbasis verstärke die Lock-in-Effekte und verbessere Facebooks Möglichkeiten auf dem Markt für Online-Werbung.

    Bedeutung über Facebook hinaus

    Die Entscheidung ist ein Eilbeschluss, die Hauptsache ist weiter beim OLG Düsseldorf anhängig. Ihre Signalwirkung ist dennoch groß. Der BGH erkennt an, dass der Umgang mit Nutzerdaten im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht geprüft werden kann, und zwar unabhängig von der Durchsetzung durch die Datenschutzbehörden. Für digitale Plattformen bedeutet das eine zusätzliche Aufsichtsebene.

    Die Bundesregierung plant mit der 10. GWB-Novelle zudem eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht über große Digitalunternehmen. Der Regierungsentwurf sieht einen neuen § 19a GWB für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb vor.

    Was Unternehmen daraus mitnehmen sollten

    • Marktstarke Plattformen sollten prüfen, ob ihre Nutzungsbedingungen den Nutzern eine echte Wahl lassen, wie weit ihre Daten verknüpft werden.
    • Kopplungen von Diensten und Datenverarbeitungen sind nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch kartellrechtlich ein Risiko.
    • Wettbewerber und Werbekunden können sich auf die Entscheidung berufen, wenn sie durch Datenvorteile eines marktbeherrschenden Anbieters behindert werden.
    • Datenschutz-Compliance wird zum Wettbewerbsfaktor, der im Zweifel von mehreren Behörden geprüft wird.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber und ihre Wettbewerber an der Schnittstelle von Datenschutz und Kartellrecht. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Plattformrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.

  • EuGH Fashion ID: Website-Betreiber haften für den Like-Button mit

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2019. Die Einbindung von Social Plugins und anderen Drittinhalten ist heute zusätzlich an § 25 TDDDG zu messen und bedarf regelmäßig einer Einwilligung. Für Übermittlungen in die USA gilt seit Juli 2023 das Data Privacy Framework. Mehr auf unserer Seite Cookies und Tracking.

    Der Europäische Gerichtshof hat am 29. Juli 2019 in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17) entschieden. Der Online-Modehändler Fashion ID hatte auf seiner Website den Gefällt-mir-Button von Facebook eingebunden. Schon beim Aufruf der Seite wurden dadurch die IP-Adresse und der Browser-String der Besucher an Facebook übermittelt, unabhängig davon, ob sie den Button anklickten oder ein Facebook-Konto hatten. Die Verbraucherzentrale NRW klagte auf Unterlassung. Das OLG Düsseldorf legte dem EuGH mehrere Fragen vor.

    Gemeinsame Verantwortung, aber begrenzt

    Der EuGH bestätigt seine Linie aus dem Fanpage-Urteil (C-210/16) vom Juni 2018. Der Betreiber einer Website, der ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers veranlasst, Daten an den Anbieter des Plugins zu übermitteln, ist gemeinsam mit diesem verantwortlich. Er entscheidet mit der Einbindung über die Mittel der Verarbeitung und verfolgt mit der verbesserten Sichtbarkeit seiner Produkte in dem sozialen Netzwerk einen eigenen wirtschaftlichen Zweck.

    Diese gemeinsame Verantwortung ist aber auf die Vorgänge beschränkt, über deren Zwecke und Mittel der Betreiber tatsächlich mitentscheidet. Das sind das Erheben der Daten und ihre Weitergabe durch Übermittlung an Facebook. Für die anschließende Verarbeitung durch Facebook ist der Website-Betreiber nicht verantwortlich.

    Einwilligung und Information durch den Betreiber

    Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, muss sie nach dem EuGH der Website-Betreiber einholen, und zwar bevor die Daten erhoben und übermittelt werden. Ebenso muss er die Informationspflichten erfüllen. Es wäre nicht sachgerecht, diese Pflichten dem Plugin-Anbieter aufzuerlegen, der beim Aufruf der Seite noch gar nicht beteiligt ist.

    Stützen sich die Beteiligten auf berechtigte Interessen, muss jeder von ihnen ein eigenes berechtigtes Interesse verfolgen. Ob dieses überwiegt, hat der EuGH nicht entschieden. Weil die Übertragung beim Like-Button mit dem Setzen und Auslesen von Cookies verbunden ist, liegt nach der parallel anhängigen Frage zu Planet49 eine Einwilligungspflicht nahe.

    Verbandsklagen sind zulässig

    Der EuGH hat außerdem entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG nationalen Regelungen nicht entgegensteht, die Verbraucherschutzverbänden eine Klagebefugnis gegen mutmaßliche Datenschutzverstöße einräumen. Für die DSGVO enthält Art. 80 DSGVO dazu eine eigene Regelung. Die Entscheidung stärkt die Position der Verbände.

    Was Website-Betreiber jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie alle eingebundenen Drittinhalte: Like- und Share-Buttons, eingebettete Videos, Karten, Schriftarten, Chat-Widgets und Analyse-Skripte.
    • Binden Sie Social Plugins nur so ein, dass beim bloßen Seitenaufruf keine Daten übertragen werden, etwa mit einer Zwei-Klick-Lösung oder einfachen Links ohne Skript.
    • Holen Sie vor dem Laden eine Einwilligung ein, wenn Cookies gesetzt oder ausgelesen werden.
    • Ergänzen Sie die Datenschutzerklärung um die konkreten Datenflüsse und den Hinweis auf die gemeinsame Verantwortung.
    • Schließen Sie mit dem Anbieter eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO, soweit dieser sie anbietet.

    Fragen dazu? Wir prüfen die auf Ihrer Website eingebundenen Dienste und gestalten Einwilligungslösungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Datenschutzrecht, Cookies und Tracking und Online-Marketing.

  • DSM-Richtlinie veröffentlicht: Was Artikel 17 für Plattformen und Rechteinhaber bedeutet

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2019. Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt, das seit dem 1. August 2021 gilt. Der EuGH hat die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 im Jahr 2022 abgewiesen. Mehr auf unserer Seite DSM-Richtlinie.

    Nach einer der heftigsten netzpolitischen Debatten der letzten Jahre ist die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt am 17. Mai 2019 im Amtsblatt der EU (L 130) veröffentlicht worden. Das Europäische Parlament hatte am 26. März 2019 zugestimmt, der Rat am 15. April 2019. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 umsetzen.

    Artikel 17: Plattformen geben selbst öffentlich wieder

    Bisher konnten sich Plattformen wie YouTube auf das Haftungsprivileg für Hostprovider (Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, § 10 TMG) berufen. Sie mussten rechtsverletzende Inhalte erst nach einem Hinweis entfernen. Art. 17 ändert das für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Diese nehmen nach Art. 17 Abs. 1 selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die von Nutzern hochgeladen wurden. Das Haftungsprivileg für Hostprovider ist insoweit nicht anwendbar.

    Plattformen brauchen also grundsätzlich eine Erlaubnis der Rechteinhaber, etwa durch Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften und Labels. Eine solche Lizenz deckt dann auch die nicht kommerziellen Uploads der Nutzer ab.

    Haftungsbefreiung nur bei bestem Bemühen

    Ohne Lizenz haftet die Plattform, es sei denn, sie weist nach Art. 17 Abs. 4 nach, dass sie

    • alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Erlaubnis einzuholen,
    • nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards alle Anstrengungen unternommen hat, damit Werke, zu denen die Rechteinhaber Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind,
    • nach einem hinreichend begründeten Hinweis unverzüglich gehandelt hat, um das Werk zu sperren oder zu entfernen, und künftiges Hochladen zu verhindern.

    Das Wort Uploadfilter steht nicht in der Richtlinie. Bei großen Plattformen wird sich die zweite Pflicht praktisch aber nur mit automatisierter Inhaltserkennung erfüllen lassen. Genau das war der Kern der Proteste.

    Erleichterungen und Schutz der Nutzer

    Für neue Dienste, die in der EU weniger als drei Jahre verfügbar sind und einen Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro haben, gelten nach Art. 17 Abs. 6 abgestufte Pflichten. Ausgenommen sind nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, Bildungs- und Wissenschaftsrepositorien, Open-Source-Plattformen, Online-Marktplätze und Cloud-Dienste für den Eigengebrauch.

    Die Nutzung von Werken für Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches muss nach Art. 17 Abs. 7 möglich bleiben. Plattformen müssen ein wirksames Beschwerdeverfahren anbieten, in dem Entscheidungen über die Sperrung von Menschen überprüft werden. Eine allgemeine Überwachungspflicht soll es nach Art. 17 Abs. 8 nicht geben.

    Weitere Neuerungen der Richtlinie

    • ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei der Online-Nutzung durch Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 15),
    • neue Schranken für Text- und Data-Mining (Art. 3 und 4),
    • Regelungen zur angemessenen Vergütung und Transparenz gegenüber Urhebern (Art. 18 ff.).

    Wie es in Deutschland weitergeht

    Die Bundesregierung hat bei der Zustimmung im Rat eine Protokollerklärung abgegeben, wonach sie Uploadfilter bei der Umsetzung möglichst vermeiden will. Wie das gelingen soll, ist offen. Polen hat angekündigt, gegen Art. 17 vor dem EuGH zu klagen. Plattformbetreiber sollten schon jetzt prüfen, ob ihr Dienst unter die Definition fällt, und Lizenzgespräche vorbereiten. Rechteinhaber sollten die Referenzdaten ihrer Werke so aufbereiten, dass sie Plattformen zur Verfügung gestellt werden können.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber, Verlage und Kreative zu den Folgen der Reform. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zur DSM-Richtlinie, zum Urheberrecht und zu YouTube.

  • Geoblocking-Verordnung gilt: Was Onlinehändler ab 3. Dezember 2018 ändern müssen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2018. Die Geoblocking-Verordnung gilt unverändert fort. Die Kommission hat ihre Überprüfung durchgeführt; eine Ausweitung auf urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte wird weiter diskutiert. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

    Heute wird die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking anwendbar. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und betrifft jeden Anbieter, der Waren oder Dienstleistungen an Kunden in der EU verkauft, ob im eigenen Onlineshop, über eine App oder im stationären Handel. Sie gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen, soweit diese als Endnutzer kaufen.

    Kein Sperren und kein ungefragtes Umleiten

    Nach Art. 3 der Verordnung dürfen Anbieter Kunden nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung den Zugang zu ihrer Online-Benutzeroberfläche sperren oder beschränken. Eine automatische Weiterleitung auf eine länderspezifische Version des Shops, etwa von der deutschen auf die österreichische Seite, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig. Die ursprünglich aufgerufene Version muss auch nach der Weiterleitung leicht erreichbar bleiben.

    Gleiche Konditionen beim Kauf

    Art. 4 der Verordnung regelt drei Fallgruppen, in denen der Anbieter keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden darf:

    • Verkauf von Waren, die in einem Mitgliedstaat geliefert werden, in den der Anbieter laut seinen Bedingungen liefert, oder die an einem vereinbarten Ort abgeholt werden,
    • Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen, etwa Cloud-Dienste, Webhosting oder Firewalls, sofern es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt,
    • Erbringung von Dienstleistungen an einem bestimmten Ort im Land des Anbieters, etwa Hotelübernachtungen, Mietwagen oder Konzertkarten.

    Was die Verordnung nicht verlangt

    Die Verordnung begründet keine Lieferpflicht. Ein deutscher Händler, der nur nach Deutschland liefert, muss nicht nach Frankreich versenden. Er muss aber einem französischen Kunden ermöglichen, zu denselben Bedingungen wie ein deutscher Kunde zu bestellen und die Ware an eine deutsche Lieferadresse senden zu lassen oder abzuholen. Die Preise dürfen weiterhin von Land zu Land unterschiedlich sein, solange der Kunde frei wählen kann, in welchem Shop er kauft. Ausgenommen sind unter anderem audiovisuelle Dienste, Musik-Streaming, E-Books und Online-Spiele.

    Keine Diskriminierung bei der Zahlung

    Nach Art. 5 dürfen Anbieter innerhalb der von ihnen akzeptierten Zahlungsmittel nicht danach unterscheiden, wo das Zahlungskonto geführt wird oder wo die Karte ausgegeben wurde. Wer Lastschriften akzeptiert, darf eine Lastschrift von einem Konto in Spanien nicht ablehnen, weil es kein deutsches Konto ist. Für die SEPA-Lastschrift ergibt sich das schon aus Art. 9 der SEPA-Verordnung. Eine Bonitätsprüfung und Maßnahmen zur Betrugsabwehr bleiben zulässig.

    Checkliste für Ihren Shop

    • Ländersperren anhand der IP-Adresse entfernen oder durch Hinweisbanner ersetzen.
    • Automatische Weiterleitungen nur mit Einwilligung des Kunden und mit Rückkehrmöglichkeit.
    • Bestellformulare so gestalten, dass Rechnungsadressen aus allen EU-Staaten akzeptiert werden.
    • AGB, Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Unterscheidungen nach Herkunft prüfen.
    • Vertriebsverträge prüfen: Klauseln, die Händlern passive Verkäufe in andere Mitgliedstaaten untersagen, sind nach Art. 6 der Verordnung insoweit nichtig.

    Verstöße können in Deutschland von der Bundesnetzagentur geahndet werden. Zudem kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern und Verbänden in Betracht.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Onlineshop, Ihre AGB und Vertriebsverträge auf Vereinbarkeit mit der Geoblocking-Verordnung. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Onlineshop-Recht, Internet-AGB und Verkaufsportalen.

  • DSGVO-Abmahnungen: Landgerichte uneinig über Wettbewerbsrelevanz

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2018. Der EuGH hat am 4. Oktober 2024 (C-21/23, Lindenapotheke) entschieden, dass die DSGVO Klagen von Mitbewerbern wegen Datenschutzverstößen nicht ausschließt; der BGH ist dem gefolgt. Zudem begrenzt § 13 Abs. 4 UWG seit Dezember 2020 die Erstattung von Abmahnkosten. Mehr auf unserer Seite Abmahnung.

    Vor dem 25. Mai 2018 war vielfach eine Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorhergesagt worden. Eine Welle im großen Stil ist ausgeblieben. Einzelne Abmahnungen gibt es aber, vor allem wegen fehlender oder unvollständiger Datenschutzerklärungen und unverschlüsselter Kontaktformulare. Jetzt liegen die ersten Gerichtsentscheidungen vor.

    LG Würzburg: Verstoß gegen Informationspflichten ist abmahnbar

    Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (11 O 1741/18 UWG) eine einstweilige Verfügung gegen eine Rechtsanwältin erlassen. Ihre Website enthielt nur eine sehr knappe Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen des Art. 13 DSGVO entsprach. Zudem bot sie ein Kontaktformular ohne Verschlüsselung an. Das Gericht sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG, weil die Vorschriften der DSGVO Marktverhaltensregeln seien. Die Entscheidung ergeht ohne ausführliche Begründung.

    LG Bochum: DSGVO regelt die Rechtsdurchsetzung abschließend

    Anders hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 7. August 2018 (I-12 O 85/18) entschieden. Ein Online-Händler hatte einen Mitbewerber unter anderem wegen fehlender Angaben nach Art. 13 DSGVO abgemahnt. Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Die DSGVO enthalte in den Art. 77 bis 84 eine abschließende Regelung dazu, wer Verstöße verfolgen darf. Nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO seien dies neben den Betroffenen und Aufsichtsbehörden bestimmte Verbände, nicht aber Mitbewerber.

    Der Meinungsstand

    Die beiden Entscheidungen spiegeln einen Streit wider, der in der Literatur schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO geführt wurde. Nach der einen Auffassung lässt die DSGVO nationale Rechtsbehelfe unberührt, sodass Mitbewerber über § 3a UWG vorgehen können. Nach der anderen Auffassung sperrt die DSGVO als abschließende Regelung den Rückgriff auf das Lauterkeitsrecht. Hinzu kommt die Frage, ob einzelne Datenschutzvorschriften überhaupt das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Oberlandesgerichte haben sich bislang nicht geäußert. Eine Klärung dürfte erst der BGH oder der EuGH bringen.

    Gesetzgeber plant Einschränkungen

    Die Bundesregierung hat angekündigt, missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. Im Gespräch ist unter anderem, den Ersatz von Abmahnkosten bei bestimmten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auszuschließen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.

    Wie Sie reagieren sollten

    Wer eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes erhält, sollte sie ernst nehmen, aber nicht vorschnell unterschreiben:

    • Prüfen Sie, ob der Abmahnende überhaupt Mitbewerber ist und ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
    • Achten Sie auf Anzeichen für Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG, etwa eine Vielzahl gleichlautender Abmahnungen oder überhöhte Gegenstandswerte.
    • Beheben Sie den beanstandeten Mangel unverzüglich, unabhängig davon, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.
    • Geben Sie eine Unterlassungserklärung allenfalls modifiziert ab. Die vorformulierten Erklärungen sind regelmäßig zu weit.
    • Beachten Sie die Frist, damit keine einstweilige Verfügung ergeht.

    Vorbeugen ist günstiger

    Die meisten abgemahnten Verstöße sind leicht zu vermeiden: eine vollständige Datenschutzerklärung, eine SSL/TLS-Verschlüsselung der gesamten Website, sauber konfigurierte Analyse-Tools und Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den eingesetzten Dienstleistern.

    Fragen dazu? Wir prüfen Abmahnungen kurzfristig und überarbeiten Ihre Datenschutzerklärung. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und Datenschutzerklärungen.

  • EuGH: Betreiber von Facebook-Fanpages sind für den Datenschutz mitverantwortlich

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2018. Das BVerwG hat das Ausgangsverfahren 2019 an das OVG Schleswig zurückverwiesen. Der Streit um die Zulässigkeit von Fanpages, auch von Behörden, dauert bis heute an; zudem sind Cookies heute an § 25 TDDDG zu messen. Mehr auf unserer Seite Cookies und Tracking.

    Der Europäische Gerichtshof hat am 5. Juni 2018 in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16) entschieden. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte der Wirtschaftsakademie 2011 aufgegeben, ihre Facebook-Fanpage abzuschalten. Facebook setze bei Besuchern Cookies und erstelle Statistiken, ohne dass die Besucher darüber informiert würden. Die Wirtschaftsakademie hielt sich für nicht verantwortlich, weil allein Facebook die Daten verarbeite. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Frage dem EuGH vor.

    Gemeinsame Verantwortung trotz fehlenden Datenzugriffs

    Der EuGH sieht den Fanpage-Betreiber als gemeinsam mit Facebook Verantwortlichen im Sinne von Art. 2 lit. d der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Durch die Einrichtung der Fanpage gibt der Betreiber Facebook die Möglichkeit, Cookies bei den Besuchern zu platzieren. Über die Einstellungen für die Besucherstatistik (Insights) wirkt er zudem an der Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung mit, etwa indem er Zielgruppen nach Alter, Geschlecht oder Interessen definiert.

    Dass der Betreiber selbst keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, sondern nur anonymisierte Statistiken erhält, ändert daran nichts. Gemeinsame Verantwortung setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte Zugang zu den Daten hat. Sie bedeutet aber auch nicht, dass alle Beteiligten in gleichem Maße verantwortlich sind.

    Zugleich bestätigt der EuGH, dass die deutsche Aufsichtsbehörde gegen die in Deutschland ansässige Stelle vorgehen durfte, ohne zuvor die irische Aufsicht einzuschalten, bei der Facebook seine europäische Hauptniederlassung hat.

    Übertragung auf die DSGVO

    Das Urteil ist zur alten Richtlinie ergangen, gilt in der Sache aber auch unter der DSGVO, die seit dem 25. Mai 2018 anwendbar ist. Art. 26 DSGVO verlangt von gemeinsam Verantwortlichen eine Vereinbarung, in der festgelegt wird, wer welche Pflichten erfüllt, insbesondere die Informationspflichten und die Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Das Wesentliche dieser Vereinbarung ist den Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Eine solche Vereinbarung bietet Facebook derzeit nicht an.

    Was Fanpage-Betreiber jetzt tun sollten

    Die Datenschutzkonferenz hat noch am Tag des Urteils erklärt, dass Fanpage-Betreiber ihre Verantwortung wahrnehmen müssen. Unmittelbare Abschaltverfügungen gegen jedes Unternehmen erwarten wir nicht. Das Risiko steigt aber, insbesondere bei Beschwerden von Nutzern. Wir empfehlen:

    • eine eigene Datenschutzinformation für die Fanpage, die über die Verarbeitung durch Facebook und die eigene Nutzung der Statistiken aufklärt,
    • die Einstellungen der Besucherstatistik so zurückhaltend wie möglich zu wählen,
    • eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu dokumentieren und die Interessenabwägung festzuhalten,
    • Facebook aufzufordern, eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zur Verfügung zu stellen, und die Anfrage zu dokumentieren,
    • Anfragen von Betroffenen nicht mit dem Hinweis auf Facebook abzuweisen, sondern selbst zu beantworten oder weiterzuleiten.

    Behörden und öffentliche Stellen sollten besonders sorgfältig prüfen, ob eine Fanpage für ihre Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist.

    Folgen für andere Dienste

    Die Argumentation des EuGH ist nicht auf Facebook beschränkt. Sie dürfte auch auf andere Plattformen, eingebundene Social Plugins und Analyse-Dienste übertragbar sein. Ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren zum Like-Button (Fashion ID, C-40/17) ist beim EuGH anhängig.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Social-Media-Präsenz und erstellen passende Datenschutzinformationen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Datenschutzrecht, Online-Marketing und Plattformrecht.

  • EuGH Coty: Hersteller von Luxuswaren dürfen den Verkauf über Amazon & Co. verbieten

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das OLG Frankfurt hat das Plattformverbot im Anschluss bestätigt. Seit dem 1. Juni 2022 gilt die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720, die Plattformverbote grundsätzlich freistellt. Mehr auf unseren Seiten Verkaufsportale und Onlineshop.

    Der Europäische Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 in der Rechtssache Coty Germany gegen Parfümerie Akzente (C-230/16) über eine der umstrittensten Fragen des Online-Vertriebs entschieden. Coty vertreibt Luxuskosmetik über ein selektives Vertriebssystem. Die Händlerverträge erlaubten den Verkauf im Internet, untersagten aber den nach außen erkennbaren Einsatz von Drittunternehmen. Parfümerie Akzente verkaufte die Produkte auch über amazon.de. Das OLG Frankfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot mit Art. 101 AEUV vereinbar ist.

    Die Kernaussagen

    Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das in erster Linie das Luxusimage sicherstellen soll, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Voraussetzung ist, dass die Händler nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt werden, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, und dass die Kriterien nicht über das Erforderliche hinausgehen.

    Das konkrete Plattformverbot hält der EuGH für geeignet und erforderlich. Der Hersteller hat keine Vertragsbeziehung zum Plattformbetreiber und kann dort nicht durchsetzen, unter welchen Bedingungen seine Waren präsentiert werden. Das Verbot ist auch verhältnismäßig, weil Händler weiterhin über ihren eigenen Onlineshop verkaufen und nicht erkennbare Werbeplattformen und Suchmaschinen nutzen dürfen.

    Selbst wenn das Verbot eine Wettbewerbsbeschränkung wäre, sei es nach der Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 freigestellt. Das Verbot sei weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch der passiven Verkäufe an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 lit. b und c der Verordnung, weil die Kunden der Drittplattformen nicht abgegrenzt werden können.

    Abkehr vom Pierre-Fabre-Verständnis

    Viele hatten aus der Entscheidung Pierre Fabre aus dem Jahr 2011 ein weitgehendes Verbot von Internetbeschränkungen abgeleitet. Der EuGH stellt nun klar, dass jene Entscheidung ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs betraf und sich nicht auf Luxuswaren und Plattformverbote übertragen lässt. Auch das Bundeskartellamt hatte Plattformverbote bislang kritisch gesehen, etwa in den Verfahren gegen Adidas und Asics.

    Was offen bleibt

    Das Urteil betrifft ausdrücklich Luxuswaren. Ob Hersteller von Markenprodukten ohne Luxuscharakter, etwa Sportartikel, Elektronik oder Werkzeug, ihren Händlern den Verkauf über Marktplätze ebenso verbieten dürfen, ist nicht entschieden. Der Weg über die Freistellung nach der Vertikal-GVO dürfte bei einem Marktanteil unter 30 % zwar auch hier offenstehen. Das Bundeskartellamt hat aber bereits angekündigt, die Auswirkungen auf andere Produktgruppen genau zu prüfen. Für marktbeherrschende Hersteller bleibt zudem das Missbrauchsverbot zu beachten.

    Empfehlungen für Hersteller und Händler

    • Hersteller sollten ihre Händlerverträge daraufhin prüfen, ob Qualitätskriterien klar formuliert, objektiv und dokumentiert angewandt werden.
    • Ein Plattformverbot sollte sich auf erkennbare Drittplattformen beschränken und den eigenen Onlineshop des Händlers ausdrücklich erlauben.
    • Preisvorgaben bleiben unzulässig. Ein Plattformverbot darf nicht dazu dienen, den Wiederverkaufspreis zu steuern.
    • Händler, die bislang über Marktplätze verkaufen, sollten prüfen, ob ihre Verträge ein solches Verbot enthalten und welche Übergangsfristen gelten.

    Fragen dazu? Wir gestalten und prüfen Vertriebs- und Händlerverträge für den Online-Handel. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Verkaufsportalen, Vertragsrecht im Internet und Wettbewerbsrecht.

  • Bundestag beschließt Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Löschpflichten für soziale Netzwerke

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das NetzDG ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) unmittelbar; die Lösch- und Berichtspflichten der §§ 2 bis 3f NetzDG sind entfallen. Den aktuellen Rahmen erläutern wir auf den Seiten Digital Services Act und Plattformrecht.

    Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2017, in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken beschlossen. Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll am 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Es richtet sich an Betreiber großer sozialer Netzwerke und verpflichtet sie, Beschwerden über strafbare Inhalte schnell und nachvollziehbar zu bearbeiten.

    Wer betroffen ist

    Das Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen betreiben, auf denen Nutzer beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ausgenommen sind Plattformen mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, die der Anbieter selbst verantwortet, sowie Plattformen für Individualkommunikation oder bestimmte Inhalte, etwa berufliche Netzwerke, Fachportale, Spiele- oder Verkaufsplattformen. Die Pflichten zum Beschwerdemanagement greifen erst ab zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland.

    Rechtswidrige Inhalte

    Das NetzDG schafft keine neuen Verbote. Es verweist auf bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuchs, darunter Volksverhetzung (§ 130 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie die Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Die Plattform muss also im Einzelfall beurteilen, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist.

    Die Pflichten im Überblick

    • ein wirksames und transparentes Verfahren für Beschwerden, das für Nutzer leicht erkennbar und ständig verfügbar ist,
    • Entfernung oder Sperrung offensichtlich rechtswidriger Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde,
    • Entfernung oder Sperrung sonstiger rechtswidriger Inhalte grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen, mit Ausnahmen etwa bei Abgabe an eine Einrichtung der regulierten Selbstregulierung,
    • Information von Beschwerdeführer und Nutzer über die Entscheidung mit Begründung,
    • halbjährliche Berichte über den Umgang mit Beschwerden, sofern mehr als 100 Beschwerden im Kalenderjahr eingehen,
    • Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und einer empfangsberechtigten Person für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden.

    Verstöße gegen die organisatorischen Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Gegen Unternehmen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Ein Bußgeld wird nicht für eine einzelne Fehlentscheidung verhängt, sondern bei systemischem Versagen des Beschwerdeverfahrens.

    Kritik: Overblocking und Meinungsfreiheit

    Kaum ein Gesetz der zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde so heftig kritisiert. Verbände der Digitalwirtschaft, Journalistenorganisationen und zahlreiche Rechtswissenschaftler befürchten, dass Plattformen im Zweifel löschen werden, um Bußgelder zu vermeiden. Bemängelt wird auch, dass private Unternehmen unter Zeitdruck über die Strafbarkeit von Äußerungen entscheiden sollen. Hinzu kommen europarechtliche Bedenken mit Blick auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Wir rechnen damit, dass die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG gerichtlich überprüft wird.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    Betreiber sollten zunächst prüfen, ob sie unter das Gesetz fallen. Auch kleinere Plattformen unterliegen der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Wer betroffen ist, braucht bis Oktober ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, geschultes Prüfpersonal mit Zugriff auf juristische Expertise und ein Berichtswesen. Für Betroffene von Hassrede bietet das Gesetz über den Zustellungsbevollmächtigten erstmals einen verlässlichen Weg, Klagen an ausländische Netzwerke zuzustellen.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber beim Aufbau von Beschwerdeverfahren und vertreten Betroffene bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz, zum Persönlichkeitsrecht und zur Bewertung im Internet.