Geoblocking-Verordnung gilt: Was Onlinehändler ab 3. Dezember 2018 ändern müssen

Archivbeitrag – Rechtsstand 2018. Die Geoblocking-Verordnung gilt unverändert fort. Die Kommission hat ihre Überprüfung durchgeführt; eine Ausweitung auf urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte wird weiter diskutiert. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

Heute wird die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking anwendbar. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und betrifft jeden Anbieter, der Waren oder Dienstleistungen an Kunden in der EU verkauft, ob im eigenen Onlineshop, über eine App oder im stationären Handel. Sie gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen, soweit diese als Endnutzer kaufen.

Kein Sperren und kein ungefragtes Umleiten

Nach Art. 3 der Verordnung dürfen Anbieter Kunden nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung den Zugang zu ihrer Online-Benutzeroberfläche sperren oder beschränken. Eine automatische Weiterleitung auf eine länderspezifische Version des Shops, etwa von der deutschen auf die österreichische Seite, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig. Die ursprünglich aufgerufene Version muss auch nach der Weiterleitung leicht erreichbar bleiben.

Gleiche Konditionen beim Kauf

Art. 4 der Verordnung regelt drei Fallgruppen, in denen der Anbieter keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden darf:

  • Verkauf von Waren, die in einem Mitgliedstaat geliefert werden, in den der Anbieter laut seinen Bedingungen liefert, oder die an einem vereinbarten Ort abgeholt werden,
  • Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen, etwa Cloud-Dienste, Webhosting oder Firewalls, sofern es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt,
  • Erbringung von Dienstleistungen an einem bestimmten Ort im Land des Anbieters, etwa Hotelübernachtungen, Mietwagen oder Konzertkarten.

Was die Verordnung nicht verlangt

Die Verordnung begründet keine Lieferpflicht. Ein deutscher Händler, der nur nach Deutschland liefert, muss nicht nach Frankreich versenden. Er muss aber einem französischen Kunden ermöglichen, zu denselben Bedingungen wie ein deutscher Kunde zu bestellen und die Ware an eine deutsche Lieferadresse senden zu lassen oder abzuholen. Die Preise dürfen weiterhin von Land zu Land unterschiedlich sein, solange der Kunde frei wählen kann, in welchem Shop er kauft. Ausgenommen sind unter anderem audiovisuelle Dienste, Musik-Streaming, E-Books und Online-Spiele.

Keine Diskriminierung bei der Zahlung

Nach Art. 5 dürfen Anbieter innerhalb der von ihnen akzeptierten Zahlungsmittel nicht danach unterscheiden, wo das Zahlungskonto geführt wird oder wo die Karte ausgegeben wurde. Wer Lastschriften akzeptiert, darf eine Lastschrift von einem Konto in Spanien nicht ablehnen, weil es kein deutsches Konto ist. Für die SEPA-Lastschrift ergibt sich das schon aus Art. 9 der SEPA-Verordnung. Eine Bonitätsprüfung und Maßnahmen zur Betrugsabwehr bleiben zulässig.

Checkliste für Ihren Shop

  • Ländersperren anhand der IP-Adresse entfernen oder durch Hinweisbanner ersetzen.
  • Automatische Weiterleitungen nur mit Einwilligung des Kunden und mit Rückkehrmöglichkeit.
  • Bestellformulare so gestalten, dass Rechnungsadressen aus allen EU-Staaten akzeptiert werden.
  • AGB, Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Unterscheidungen nach Herkunft prüfen.
  • Vertriebsverträge prüfen: Klauseln, die Händlern passive Verkäufe in andere Mitgliedstaaten untersagen, sind nach Art. 6 der Verordnung insoweit nichtig.

Verstöße können in Deutschland von der Bundesnetzagentur geahndet werden. Zudem kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern und Verbänden in Betracht.

Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Onlineshop, Ihre AGB und Vertriebsverträge auf Vereinbarkeit mit der Geoblocking-Verordnung. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Onlineshop-Recht, Internet-AGB und Verkaufsportalen.

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