Widerrufsbutton: Pflicht für Onlinehändler seit 19. Juni 2026

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Grundlage ist der neue § 356a BGB. Er setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um und wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts eingeführt (BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026). Eine Übergangsfrist für Bestandsverträge gibt es nicht.

Anforderungen an den Widerrufsbutton nach § 356a BGB

  1. Eine gut lesbare Schaltfläche mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung, während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich.
  2. Eine Eingabemaske, in der der Verbraucher seinen Namen, die Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angibt oder bestätigt.
  3. Eine Bestätigungsschaltfläche mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung.
  4. Eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Ein Widerruf über die Funktion ist rechtzeitig, wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wurde.

Praxisfragen aus der Gesetzesbegründung

Die Begründung (BT-Drs. 21/1856) beantwortet einige Umsetzungsfragen:

  • Lässt sich die individuelle Widerrufsfrist nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermitteln, darf die Funktion dauerhaft für alle Nutzer angezeigt werden.
  • Eine Funktion nur im Kundenkonto genügt allein dann, wenn der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto geschlossen werden kann. Anders als beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB gibt es keine allgemeine Ausnahme.
  • Apps sind ausdrücklich Online-Benutzeroberflächen.
  • Die Funktion muss von jeder Unterseite erreichbar sein. Ein unauffälliger Textlink im Footer reicht nicht.
  • Wer über Marktplätze verkauft, bleibt selbst verantwortlich und muss die Umsetzung mit dem Plattformbetreiber regeln.

Eingangsbestätigung richtig formulieren

Die Bestätigung bescheinigt nur den Eingang. Sie sollte klarstellen, dass Wirksamkeit und Umfang des Widerrufs noch nicht geprüft sind. Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ können als Anerkenntnis verstanden werden, etwa bei verfristeten Widerrufen oder bei Waren, für die kein Widerrufsrecht besteht.

Neue Widerrufsbelehrung

Mit der Gesetzesänderung wurde die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB um einen Gestaltungshinweis zur Widerrufsfunktion ergänzt. Wer die Musterbelehrung nicht aktualisiert, verliert deren Gesetzlichkeitsfiktion. Für Finanzdienstleistungen gilt die Pflicht ebenfalls; die bisherigen Muster in den Anlagen 3 bis 3b zum EGBGB sind entfallen.

Verhältnis zum Kündigungsbutton

Bei Abonnements und anderen Dauerschuldverhältnissen bleibt daneben der Kündigungsbutton nach § 312k BGB Pflicht. Beide Funktionen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Beschriftungen und sollten getrennt umgesetzt werden. Eine gemeinsame Schaltfläche für „Widerruf oder Kündigung“ halten wir für riskant, weil sie keiner der beiden gesetzlich vorgegebenen Formulierungen eindeutig entspricht.

Abmahnrisiko

Ein fehlender oder versteckter Button ist von außen leicht festzustellen. Wir rechnen deshalb mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände nach dem UWG und dem UKlaG. Shopbetreiber sollten auch prüfen, ob ihr Shopsystem die Funktion für alle Vertriebskanäle, einschließlich Apps und Abonnements, korrekt abbildet.

Quellen: § 356a BGB; BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026; BT-Drs. 21/1856; RL (EU) 2023/2673.

Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Bestellprozess und Ihre Widerrufsbelehrung. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu Onlineshop, Abmahnung, Apps und Verkaufsportale.

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