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Telekommunikationsrecht ist ein Kernbereich unserer Kanzlei. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. befasst sich seit über 30 Jahren mit IT- und TK-Recht und hat zusätzlich Elektrotechnik studiert. Wir beraten Netzbetreiber, Diensteanbieter, Stadtwerke, Kommunen, Wohnungsunternehmen und gewerbliche Kunden zu Regulierung, Netzausbau, Verträgen und Streitfällen.
Rechtsrahmen: TKG 2021 und seine Novellen
Grundlage ist das Telekommunikationsgesetz in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, mit dem Deutschland den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) umgesetzt hat. Seitdem ist das Gesetz mehrfach geändert worden. Die Datenschutzregeln für Telekommunikation und digitale Dienste stehen im TDDDG, das bis Mai 2024 TTDSG hieß; Netzneutralität und Roaming regeln EU-Verordnungen unmittelbar.
| Stand | Änderung |
|---|---|
| 2025 | TKG-Änderungsgesetz: Ausbau öffentlicher TK-Netze liegt nach § 1 Abs. 1 TKG im überragenden öffentlichen Interesse, befristet bis 31.12.2030 |
| seit 6.12.2025 | NIS2UmsuCG: Anbieter öffentlicher TK-Netze und -Dienste unterliegen den Sicherheitspflichten des BSIG, ergänzend zu §§ 165 ff. TKG |
| laufend | Regierungsentwurf TKG-Änderungsgesetz 2026 (BT-Drs. 21/8277): Kupfer-Glas-Migration, Zugang zu Glasfasernetzen (§ 22a TKG-E), Anzeigeverfahren bei Wegerechten, kürzere Zustimmungsfiktion, Gigabit-Grundbuch, Glasfaserbereitstellungsentgelt. Erste Lesung am 9.10.2026, Anhörung am 4.11.2026 |
Unsere Leistungen im TK-Recht
Regulierung und Verfahren vor der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist Regulierungsbehörde für Märkte, Zugang, Entgelte, Frequenzen und Nummern. Wir vertreten Unternehmen in Beschlusskammerverfahren, in Streitbeilegungsverfahren der Bundesnetzagentur, etwa über Zugang, Mitnutzung und Mitverlegung, bei Auskunftsersuchen und in Bußgeldverfahren. Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur führen wir Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Netzausbau, Wegerechte und Mitnutzung
Für die Verlegung von Telekommunikationslinien auf öffentlichen Wegen gewährt § 125 TKG ein unentgeltliches Nutzungsrecht; der Wegebaulastträger muss nach § 127 TKG zustimmen und kann Nebenbestimmungen erlassen. Mindertiefe Verlegeverfahren wie Trenching sind ausdrücklich zugelassen. Auf privaten Grundstücken gelten die Duldungspflichten des § 134 TKG. Wir begleiten Zustimmungsverfahren, Streit über Nebenbestimmungen und Kostenerstattung, Mitnutzung passiver Infrastruktur und Mitverlegung bei öffentlich geförderten Bauarbeiten (§§ 136 ff. TKG) sowie Gestattungsverträge mit Grundstückseigentümern und der Wohnungswirtschaft. Mehr dazu auf unserer Seite Netzausbau und Wegerechte.
Telekommunikationsverträge
Wir entwerfen und verhandeln Vorleistungs- und Zugangsverträge, Open-Access-Vereinbarungen, Kooperationen beim Glasfaserausbau, Verträge über Netzbau und Netzbetrieb, Rechenzentrums- und Colocation-Verträge sowie Geschäftskundenverträge mit Service Levels. Für Endkundenverträge prüfen wir AGB, Vertragszusammenfassung und Produktinformationsblatt auf die Anforderungen des TKG.
Kundenschutz nach §§ 51 ff. TKG
Die Kundenschutzvorschriften sind vor allem für Anbieter ein Haftungs- und Abmahnrisiko. Wichtig sind:
- Vertragslaufzeit höchstens 24 Monate; nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat möglich (§ 56 TKG).
- Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss, sonst wird der Vertrag erst mit Genehmigung des Verbrauchers wirksam (§ 54 TKG).
- Minderungs- und Sonderkündigungsrecht bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen von der vereinbarten Internetgeschwindigkeit (§ 57 Abs. 4 TKG), nachzuweisen mit dem Messtool der Bundesnetzagentur.
- Entstörung: Entschädigung ab dem dritten Tag eines vollständigen Ausfalls und für versäumte Techniker-Termine (§ 58 TKG).
- Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme mit höchstens einem Arbeitstag Unterbrechung (§ 59 TKG).
- Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Internet und Telefon (§§ 156 ff. TKG).
Entgelte und Abrechnung
Wir beraten zur Entgeltregulierung für marktmächtige Unternehmen, zu Einzelverbindungsnachweis und Rechnungsinhalt, zu Beanstandungen von Rechnungen und zu Drittanbieterabrechnungen. Im Streit um Entgelte vertreten wir Anbieter und Kunden, auch im Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur.
Frequenzen und Nummerierung
Frequenzzuteilungen nach §§ 91 ff. TKG, Vergabeverfahren, Lokalfrequenzen für Campusnetze und industrielle 5G-Netze sowie Rufnummernzuteilungen und Missbrauchsbekämpfung bei Mehrwertdiensten gehören ebenfalls zu unseren Mandaten.
Datenschutz, Fernmeldegeheimnis und Sicherheit
Das Fernmeldegeheimnis ist heute in § 3 TDDDG geregelt, Verkehrs- und Standortdaten in §§ 9 ff. TDDDG. Für Anbieter kommen die Sicherheitsanforderungen der §§ 165 ff. TKG und seit Dezember 2025 die Pflichten nach dem BSIG hinzu. Behördliche Auskunftsersuchen und Überwachungsmaßnahmen prüfen wir auf ihre Rechtsgrundlage, bevor Daten herausgegeben werden.
Unsere Seiten zum TK-Recht
- Telekommunikationsgesetz (TKG): Aufbau des Gesetzes, Pflichten der Anbieter, Rechtsprechung.
- Netzausbau und Wegerechte: Glasfaser, Mobilfunk, Zustimmungsverfahren, Mitnutzung.
- Digitale Dienste und Telemedienrecht: DDG, MStV, TDDDG und Digital Services Act.
Häufige Fragen zum TK-Recht
Darf eine Gemeinde die Zustimmung zur Glasfaserverlegung verweigern?
Grundsätzlich nicht, wenn der Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie kann aber Nebenbestimmungen erlassen. Entscheidet sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 127 Abs. 3 TKG). Der Regierungsentwurf von 2026 will diese Frist von drei auf zwei Monate verkürzen.
Wie kann ein Unternehmen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur vorgehen?
Für Beschlusskammerentscheidungen ist in der Regel unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht Köln gegeben; ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt und die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 217 TKG). Eilrechtsschutz muss deshalb gesondert beantragt werden.
Gelten die Kundenschutzregeln auch für Geschäftskunden?
Teilweise. Einige Vorschriften schützen ausdrücklich auch Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern diese nicht darauf verzichtet haben. Bei größeren Unternehmen gilt vor allem der Vertrag.
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Ihr Ansprechpartner
Sie planen ein Ausbauprojekt, haben ein Verfahren vor der Bundesnetzagentur oder Streit über einen TK-Vertrag? Rufen Sie uns an unter 0511 35 73 56-0 oder schreiben Sie an info@itrechtler.de.