Archivbeitrag – Rechtsstand 2023. Der Data Act gilt seit 12. September 2025; in Deutschland ist seit 30. Mai 2026 das Data-Act-Durchführungsgesetz mit der Bundesnetzagentur als Aufsicht in Kraft. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Data Act.
Am 22. Dezember 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, besser bekannt als Data Act. Sie tritt am 11. Januar 2024 in Kraft und gilt im Wesentlichen ab dem 12. September 2025. Für Hersteller vernetzter Produkte, Anbieter digitaler Dienste und Cloud-Anbieter beginnt damit eine Übergangszeit von gut 20 Monaten.
Datenzugang bei vernetzten Produkten
Kern des Data Act ist ein Anspruch der Nutzer vernetzter Produkte auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen. Erfasst sind Maschinen, Fahrzeuge, Smart-Home-Geräte, Medizin- und Agrartechnik sowie verbundene Dienste, etwa Steuerungs-Apps. Nutzer können verlangen, dass der Dateninhaber ihnen die verfügbaren Daten samt Metadaten unverzüglich, kostenlos und maschinenlesbar bereitstellt (Art. 4). Sie können außerdem die Weitergabe an einen Dritten verlangen, zum Beispiel an einen unabhängigen Wartungsdienstleister (Art. 5).
Für Produkte, die ab dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, kommt die Pflicht hinzu, den Datenzugang bereits im Design vorzusehen (Art. 3 Abs. 1). Wer heute Produkte entwickelt, die 2026 auf den Markt kommen, muss das jetzt einplanen.
Die Daten gehören nicht mehr selbstverständlich dem Hersteller
Eine der größten praktischen Folgen: Der Dateninhaber darf nicht personenbezogene Produktdaten nur noch auf Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer verwenden. Viele Hersteller werten Nutzungsdaten heute ohne ausdrückliche Vereinbarung für Produktentwicklung oder neue Geschäftsmodelle aus. Das braucht künftig eine Datenlizenz mit dem Kunden.
Unfaire Klauseln in B2B-Datenverträgen
Art. 13 führt eine Inhaltskontrolle für Klauseln über Datenzugang und Datennutzung ein, die ein Unternehmen einem anderen einseitig auferlegt. Unwirksam ist etwa ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitere Klauseln werden als unfair vermutet. Das betrifft Liefer-, Lizenz- und Wartungsverträge ebenso wie Einkaufsbedingungen.
Cloud-Wechsel
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, also IaaS, PaaS und SaaS, müssen ihren Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen. Die Kündigungsfrist darf höchstens zwei Monate betragen, die Datenübertragung muss regelmäßig innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Wechselentgelte sind zunächst auf die Kosten begrenzt und entfallen ab dem 12. Januar 2027 ganz.
Geschäftsgeheimnisse
Hersteller befürchten, über den Datenzugang Know-how preiszugeben. Der Data Act sieht vor, dass Geschäftsgeheimnisse nur offengelegt werden müssen, wenn zuvor Schutzmaßnahmen vereinbart sind. In Ausnahmefällen darf die Herausgabe verweigert werden. Das setzt voraus, dass Geheimnisse im Sinne des GeschGehG überhaupt dokumentiert und geschützt sind.
Was jetzt zu tun ist
- Produkte und Dienste daraufhin prüfen, ob sie unter den Data Act fallen
- Datenflüsse und Datenkategorien erfassen
- Nutzungsbedingungen um eine Datenlizenz und Informationen zum Datenzugang ergänzen
- B2B-Musterverträge an Art. 13 ausrichten
- als Cloud-Anbieter Wechselprozesse und Vertragsklauseln vorbereiten
Offen sind noch die nationalen Durchsetzungsregeln und die zuständige Behörde in Deutschland.
Fragen dazu? Wir beraten Hersteller, Nutzer und Cloud-Anbieter zum Data Act. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Data Act, Cloud und IoT-Recht.
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