LG Hamburg zu LAION: KI-Trainingsdatensatz durch Text und Data Mining gedeckt

Archivbeitrag – Rechtsstand 2024. Das OLG Hamburg hat die Berufung am 10. Dezember 2025 entschieden (5 U 104/24), beim BGH ist ein Verfahren anhängig. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite LAION-Urteil.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION abgewiesen. Es ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung, die sich mit der Erstellung von Trainingsdatensätzen für KI befasst. Das Gericht hält die Vervielfältigung eines Fotos für den Datensatz LAION-5B für zulässig, weil sie als Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erlaubt ist.

Der Sachverhalt

LAION stellt Datensätze aus Bild-Text-Paaren bereit, die zum Training von Bildgeneratoren verwendet werden. Für den Datensatz lud LAION Bilder von Webseiten herunter, darunter ein Foto des Klägers von einer Bildagentur, und prüfte mit einer Software, ob Bild und Beschreibung zueinander passen. Die Nutzungsbedingungen der Bildagentur enthielten einen Vorbehalt gegen automatisierte Programme. Der Kläger verlangte Unterlassung.

Die Begründung

Das Gericht prüfte mehrere Schranken des Urheberrechts:

  • § 44a UrhG greift nicht, weil die Vervielfältigung weder vorübergehend noch begleitend war.
  • § 60d UrhG greift. LAION betreibt wissenschaftliche Forschung, auch wenn der Datensatz am Ende von kommerziellen KI-Unternehmen genutzt werden kann. Der Verein handelt nicht kommerziell, weil er den Datensatz kostenlos veröffentlicht. Dass ein Unternehmen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen hat, hatte der Kläger nicht dargelegt.
  • Ob daneben § 44b UrhG eingreift, ließ die Kammer offen. Das Herunterladen und Analysieren der Bilder kann nach ihrer Ansicht Text und Data Mining sein.

Interessant sind Ausführungen, die das Urteil nicht tragen: Ein Nutzungsvorbehalt in natürlicher Sprache, etwa in AGB, könne „maschinenlesbar“ im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG sein. Das hänge vom Stand der Technik ab. Die Kammer verweist dabei auf die Pflicht von Anbietern von KI-Modellen nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-Verordnung, Nutzungsvorbehalte zu beachten.

Was das Urteil nicht entscheidet

Das Urteil betrifft nur die Erstellung des Datensatzes durch eine Forschungseinrichtung. Ob das eigentliche Training eines KI-Modells durch ein kommerzielles Unternehmen zulässig ist, war nicht Gegenstand. Ebenso wenig ging es um die Frage, ob KI-generierte Ergebnisse Rechte verletzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Oberlandesgericht ist möglich.

Was Rechteinhaber jetzt tun sollten

Wer nicht möchte, dass seine Werke für Text und Data Mining verwendet werden, sollte den Nutzungsvorbehalt doppelt erklären: in den Nutzungsbedingungen und technisch, etwa in der robots.txt oder über einschlägige Protokolle. Gegen Forschungseinrichtungen nach § 60d UrhG hilft ein Vorbehalt allerdings nicht.

Was KI-Entwickler beachten sollten

Für kommerzielle Anbieter bleibt § 44b UrhG die maßgebliche Schranke. Wer Trainingsdaten sammelt, sollte Nutzungsvorbehalte systematisch erfassen und dokumentieren, auch solche in natürlicher Sprache. Ab August 2025 verlangt der AI Act von Anbietern allgemeiner KI-Modelle ohnehin eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts.

Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber und KI-Entwickler zu Trainingsdaten. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter KI-Training, KI und Urheberrecht und LAION-Urteil.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert