AI Act: Was seit dem 2. August 2026 für Chatbots und KI-Inhalte gilt

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Der 2. August 2026 war als großer Stichtag der KI-Verordnung geplant. Durch den AI Omnibus sind die Pflichten für Hochrisiko-KI zwar verschoben worden. Seit diesem Tag gelten aber die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung. Sie treffen weit mehr Unternehmen als die Hochrisiko-Regeln, weil sie an alltägliche Anwendungen wie Chatbots und generierte Bilder anknüpfen.

Was gilt seit dem 2. August 2026?

Chatbots und KI-Interaktion (Art. 50 Abs. 1)

Anbieter müssen KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, so gestalten, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren. Das betrifft Service-Chatbots, Voicebots und KI-Assistenten im Kundenportal. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dies für einen verständigen Nutzer ohnehin offensichtlich ist.

Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2)

Anbieter generativer KI müssen erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte in maschinenlesbarem Format als künstlich erzeugt kennzeichnen. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt nach dem AI Omnibus eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Neue Systeme müssen die Pflicht sofort erfüllen.

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)

Betreiber solcher Systeme müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren und die DSGVO beachten. Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist Emotionserkennung schon seit Februar 2025 grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f).

Deepfakes und KI-Texte (Art. 50 Abs. 4)

Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder verbreiten, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt. KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, sind ebenfalls zu kennzeichnen, es sei denn, sie wurden menschlich geprüft und redaktionell verantwortet.

Wer kontrolliert die Kennzeichnungspflicht?

In Deutschland ist seit Ende Juli 2026 nach dem KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur zuständig; für Medienanbieter sind es Landesbehörden. Verstöße gegen Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 KI-Verordnung mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Daneben halten wir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für möglich, wenn eine fehlende Kennzeichnung Verbraucher in die Irre führt; gerichtlich geklärt ist das noch nicht.

Neues Verbot ab 2. Dezember 2026

Der AI Omnibus hat Art. 5 um ein Verbot von KI-Systemen ergänzt, die nicht einvernehmliche intime Darstellungen realer Personen oder Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen. Es gilt ab dem 2. Dezember 2026. Anbieter von Bild- und Videogeneratoren sollten ihre Schutzmechanismen bis dahin dokumentieren.

Unsere Empfehlung

  • Chatbot-Oberflächen mit einem klaren Hinweis zu Beginn der Interaktion versehen.
  • Mit Lieferanten generativer KI klären, welches Kennzeichnungsverfahren (Metadaten, Wasserzeichen) eingesetzt wird und wer es bis zum 2. Dezember 2026 umsetzt.
  • Redaktionelle Freigabeprozesse für KI-Texte dokumentieren, wenn Sie sich auf die Ausnahme in Art. 50 Abs. 4 berufen wollen.
  • Werbe- und Social-Media-Teams für Deepfake-Kennzeichnung schulen.

Quellen: Art. 50 VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 (ABl. der EU vom 24. Juli 2026).

Fragen dazu? Wir prüfen Ihre KI-Anwendungen auf Kennzeichnungspflichten. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie weiter zu AI Act, Deepfakes, KI-Einsatz im Unternehmen und Online-Marketing.

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