Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) sind die Standardverträge der öffentlichen Hand. Wer an Bund, Länder oder Kommunen liefert, kommt an ihnen kaum vorbei. Wir beraten Bieter und Auftragnehmer beim Ausfüllen und Verhandeln der Muster und vertreten Auftraggeber wie Auftragnehmer im Streit über die Vertragsdurchführung.
Welche EVB-IT gibt es?
| Vertragstyp | Typischer Einsatz |
|---|---|
| EVB-IT Kauf | Kauf von Hardware ohne Zusatzleistungen |
| EVB-IT Überlassung Typ A / Typ B | dauerhafte bzw. befristete Überlassung von Standardsoftware |
| EVB-IT Pflege S | Pflege von Standardsoftware |
| EVB-IT Service | Wartung, Pflege und Betrieb von Hard- und Software |
| EVB-IT Dienstleistung | Beratung, Schulung, sonstige Dienstleistungen ohne Erfolgsschuld |
| EVB-IT Erstellung | Individualentwicklung von Software, auch agil |
| EVB-IT System / Systemlieferung | Lieferung und Integration eines Gesamtsystems mit oder ohne Erstellungsanteil |
| EVB-IT Cloud | Bezug von Cloud-Leistungen (IaaS, PaaS, SaaS) |
| EVB-IT Rahmenvereinbarung | Rahmenverträge mit Einzelabrufen |
Die Muster bestehen aus einem Vertragsformular mit Ankreuzoptionen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden über die Vergabeunterlagen Vertragsbestandteil. Wer anbietet, akzeptiert sie damit im Regelfall unverändert.
Neuerungen 2026: Open Source als Regelfall
Acht Vertragstypen wurden überarbeitet und stehen seit März 2026 in neuer Fassung bereit: Erstellung, Überlassung Typ A, Pflege S, Dienstleistung, System, Systemlieferung, Service und Rahmenvereinbarung. Der IT-Planungsrat hatte die Anpassungen im Herbst 2025 beraten. Kern der Reform ist Open-Source-Software:
- Bei neu erstellter Software ist die Bereitstellung als Open Source der Standard, die Bereitstellung etwa auf der Plattform OpenCoDE kann vereinbart werden.
- Über Ankreuzfelder lässt sich die gezielte Beschaffung von Open-Source-Software abbilden, proprietäre Software bleibt zulässig.
- Eine Software Bill of Materials (SBOM) ist als Leistungsbestandteil vorgesehen. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, kann ein Mangel vorliegen, auch wenn die Software technisch fehlerfrei läuft.
- Die Muster gibt es jetzt auch als digitale Ausfüllhilfe.
Für Auftragnehmer heißt das: Lizenzstrategie, Umgang mit Fremdkomponenten und die Dokumentation von Abhängigkeiten müssen vor Angebotsabgabe geklärt sein. Wer eigene Bibliotheken wiederverwendet, sollte genau prüfen, welche Rechte er dem Auftraggeber einräumt.
EVB-IT Cloud
Die EVB-IT Cloud und die EVB-IT Überlassung Typ B wurden 2026 nicht überarbeitet; für den Cloud-Vertrag läuft ein gesondertes Überprüfungsverfahren. Ein Abschluss ist mit Stand November 2026 nicht bekannt. Anbieter müssen deshalb selbst darauf achten, dass ihr Angebot neben dem Muster auch den Data Act (Wechselrechte seit 12. September 2025), Datenschutz, C5-Testate des BSI und Anforderungen an Datenlokalisierung und digitale Souveränität erfüllt. Widersprüche zwischen eigenen Cloud-AGB und dem EVB-IT-Muster gehen in der Regel zu Lasten des Anbieters.
Typische Streitpunkte
- Haftungsbegrenzungen: Die Muster sehen Haftungshöchstgrenzen vor, die im Formular angepasst werden können. Bieter übersehen oft, dass ein leeres Feld die AGB-Regel auslöst.
- Abnahme und Funktionsprüfung bei Erstellung und System, inklusive Fristen und Teilabnahmen
- Verzug und Vertragsstrafen
- Rangfolge der Vertragsbestandteile, wenn Bieter eigene AGB beilegen. Das kann zum Ausschluss des Angebots führen.
- Nutzungsrechte an Individualsoftware, Quellcodeherausgabe, Open-Source-Pflichten
Für Bieter: vor Angebotsabgabe prüfen
- Welches EVB-IT-Muster ist gewählt und passt es zur Leistung?
- Welche Ankreuzoptionen hat der Auftraggeber gesetzt, insbesondere zu Haftung, Nutzungsrechten und Open Source?
- Sind eigene Lizenz- oder Cloud-Bedingungen zulässig, und wo widersprechen sie dem Muster?
- Welche Fragen sollten über die Bieterfragen geklärt oder gerügt werden?
Rügen gegen Vergabeunterlagen müssen innerhalb der Fristen des § 160 Abs. 3 GWB erhoben werden, sonst sind sie im Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen.
Häufige Fragen zu EVB-IT
Kann man die EVB-IT verhandeln?
Im Vergabeverfahren nur eingeschränkt. Abweichungen müssen über Bieterfragen oder Rügen angestoßen werden. Nach Zuschlag sind Änderungen nur in den Grenzen des § 132 GWB möglich.
Gelten die neuen Fassungen für laufende Verträge?
Nein. Maßgeblich ist die Fassung, die im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde. Neue Fassungen gelten erst für neue Beschaffungen.
Wer gibt die EVB-IT heraus?
Die Muster werden zwischen der öffentlichen Hand und Verbänden der IT-Wirtschaft verhandelt und kostenfrei veröffentlicht. Für den Bund ist inzwischen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung federführend.
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